Hallo Maria,
Hat der Fluggast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt.
Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn ein Reisevertrag entstanden ist, der gemäß § 651 a Abs. 1 BGB die 'Gesamtheit von Reiseleistungen' enthält.
Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c-f BGB. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten. Es wird jedoch grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Flugzeitenverlegungen, die nur diese beiden Tage betreffen, begründen daher also keinen Reisemangel. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt.
Zur Orientierung hier einige Urteile:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um 16 Stunden vorverlegt, die 8 Stunden Grenze vom OLG Düsseldorf wurde also überschritten und auch Ihre Nachtruhe könnte dadurch beeinträchtigt sein, da Sie bereit um 6:40 fliegen. Ich denke, dass also ein Mangel anzunehmen ist.
Ist die Pauschalreise also mangelbehaftet, stehen dem Fluggast verschieden Ansprüche aus dem
Reisevertragsrecht des BGB zu. Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus den §§ 651 c-f BGB.
Sie fragen nach dem Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.
Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn
- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und
- Abhilfe des Mangels verlangt hat und
- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.
Sie sollten dem Reiseveranstalter also eine angemessene Frist setzen, in der er Ihnen eine alternative Beförderung anbieten muss. Tut er dies nicht, können Sie meines Erachtens die Reise gem. § 651 e BGB kündigen.