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Ich habe letztes Jahr über das Internet ein Ferienhaus in und auf kreta gebucht. Wir bewohnten das Ferienhaus vom 22.09 bis zum 26.09. Es war für uns das erste Mal dass wir ein Ferienhaus so weit weg von zu Hause gebucht hatten, aber wir hatten bisher immer mit Ferienhäusern nur gute Erfahrungen. Das gute an einem Ferienhaus ist ja auch, dass man vollkommen selbstständig entscheiden kann, was man macht, und auch nirgendwo richtig angebunden ist. Wir konnten jeden Tag an den Strand und das tolle Wetter genießen. Das Haus war auch sehr sauber, aber nicht mehr so ganz modern, aber das haben wir auch erwartet.

Als ich in der Nacht vom 23. Auf den 24. Allerdings im Dunkeln ins Bett wollte, stürzte ich im Erdgeschoss des Hauses in einen Lichtschach und brach mir den Fuß. Das muss man sich mal vorstellen, wie ich mich erschrocken habe, als es plötzlich im Dunkeln steil nach unten ging und ich sehr hart aufkam!

Als ich wieder in Deutschland ankam, besuchte ich erneut die Internetseite, um über das Impressum genauere Informationen über die Vermieter zu bekommen. Dort war eine Adresse in Freising angegeben, ebenso der Name der Vermieter. Als ich mich bei denen meldete, und mit einer Klage vor Gericht drohte, teilten sie mir mit, dass sie seit 12 Jahren auf Kreta, und nicht mehr in Deutschland leben würden! Unter der im netz angegeben Adresse wohnt lediglich der Vater der Vermieterin. Deswegen müsste ich, wenn ich Sie verklagen wolle, in Griechenland klagen, da für Ferienhäuser und Mietsstreitigkeiten die Gerichte vor Ort zuständig seien.

Jetzt ist die Frage, ob ich wirklich in Griechenland klagen muss, oder ob das auch in Deutschland geht?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

in deinem Griechenlandurlaub hast du dir leider in deinem Ferienhaus deinen Fuß gebrochen. Daraufhin hast du die Vermieterin ausfindig gemacht und dieser per Telefon mit einer Klage gedroht. Die Vermieterin teilte dir jedoch mit, dass sie bereits seit 12 Jahren auf Kreta lebe und du sie daher in Griechenland verklagen müsstest. Jetzt stellt sich dir die Frage ob du wirklich in Griechenland klagen musst, oder ob eine Klage auf Schmerzensgeld auch in Deutschland eingereicht werden kann.

Dazu konnte ich folgende Urteile ausfindig machen, die ich dir an dieser Stelle gerne aufzeigen möchte:

BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "X ZR 157/11")

Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.

LG Kiel, Urteil vom 12.8.1996, Az. 1 T 55/96 (bei Google zu finden unter: "1 T 55/96 reise-recht-wiki.de")

Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über ein Ferienhaus im Ausland ist jenes am Wohnort des Reisenden.

OLG München, Urteil vom 11.10.2017, Az. 20 U 1506/17 (bei Google einfach eingeben: "20 U 1506/17 reise-recht-wiki.de")

Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich in der von ihr gemieteten Ferienwohnung. Sie klagte vor dem deutschen Gericht, da im Impressum der Online-Vermittlung eine deutsche Adresse angegeben war. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Vermieter in Griechenland ansässig waren und der Fall somit nach griechischem Recht verhandelt werden müsse.

Die Urlauberin ging in Berufung und erhielt zweitinstanzlich recht, es sei auch möglich die Klage in Deutschland zu verhandeln. Der Prozess wurde an das zuständige Landgericht München verwiesen.

Wie du anhand der Urteile erkenne kannst, ist es durchaus möglich in Deutschland zu klagen. Du kannst die Klage also in einem dir nahegelegenen Gericht in Deutschland einreichen.

Für weitere Informationen könnte sich das konsultieren eines Anwalts sicherlich lohnen, da ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung zu deinem Fall abgegeben kann.

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Sie haben ein Ferienhaus auf Kreta gebucht. Dabei kam es leider zu einem Unfall, bei dem Sie sich den Fuß gebrochen haben. 

Nun fragen Sie sich, an welchem Ort Sie die Klage geltend machen können, da die Vermieter auf Kreta wohnen. 

Siehe dafür folgende Urteile: 

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az: X ZR 157/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: X ZR 157/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.

LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az: 1 T 55/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 T 55/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über ein Ferienhaus im Ausland ist jenes am Wohnort des Reisenden.

OLG München, Urt. v. 11.10.2017, Az: 20 U 1506/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 20 U 1506/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich in der von ihr gemieteten Ferienwohnung. Sie klagte vor dem deutschen Gericht, da im Impressum der Online-Vermittlung eine deutsche Adresse angegeben war. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Vermieter in Griechenland ansässig waren und der Fall somit nach griechischem Recht verhandelt werden müsse.

Die Urlauberin ging in Berufung und erhielt zweitinstanzlich recht, es sei auch möglich die Klage in Deutschland zu verhandeln. Der Prozess wurde an das zuständige Landgericht München verwiesen.

Nach diesen Urteilen können Sie also durchaus in Deutschland klagen, falls Sie das möchten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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