Sie haben ein Ferienhaus auf Kreta gebucht. Dabei kam es leider zu einem Unfall, bei dem Sie sich den Fuß gebrochen haben.
Nun fragen Sie sich, an welchem Ort Sie die Klage geltend machen können, da die Vermieter auf Kreta wohnen.
Siehe dafür folgende Urteile:
BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az: X ZR 157/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: X ZR 157/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.
LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az: 1 T 55/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 T 55/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über ein Ferienhaus im Ausland ist jenes am Wohnort des Reisenden.
OLG München, Urt. v. 11.10.2017, Az: 20 U 1506/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 20 U 1506/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich in der von ihr gemieteten Ferienwohnung. Sie klagte vor dem deutschen Gericht, da im Impressum der Online-Vermittlung eine deutsche Adresse angegeben war. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Vermieter in Griechenland ansässig waren und der Fall somit nach griechischem Recht verhandelt werden müsse.
Die Urlauberin ging in Berufung und erhielt zweitinstanzlich recht, es sei auch möglich die Klage in Deutschland zu verhandeln. Der Prozess wurde an das zuständige Landgericht München verwiesen.
Nach diesen Urteilen können Sie also durchaus in Deutschland klagen, falls Sie das möchten.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.