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Guten Tag,

Flug von Köln nach Mauritius (Pauschalreise) hatte 20 Stunden Verspätung.

Nach dem Urlaub haben wir uns an die Fluggesellschaft und am Reiseveranstalter gewandt. Die Fluggesellschaft hat dann problemlos die 600.- Entschädigung pro Person gezahlt. Der Reiseveranstalter weigert sich aber, mir den vertanen Urlaubstag zu bezahlen, mit der Begründung, : "dass entweder eine Ausgleichzahlung nach EU Verordnung oder die reiserechtlichen Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz gefordert werden kann,."

Hat der Reiseveranstalter mit dieser Aussage Recht?

Beide Ansprüche wurde innerhalb 1 Woche zeitgleich per Einschreiben mit Rückschein gestellt.

LG

Ute
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo Ute,

da euer Flug von Köln nach Mauritius 20 Stunden Verspätung hatte, habt ihr euch nach dem Urlaub sowohl an die Fluggesellschaft als auch an den Reiseveranstalter gewandt. Die Fluggesellschaft zahlte euch auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€, während sich der Reiseveranstalter weigerte eine Entschädigung zu zahlen mit der Begründung, dass entweder eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung oder die reiserechtlichen Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz gefordert werden kann.

Grundsätzlich kann erst einmal gesagt werden, dass es in der EU-Verordnung tatsächlich einen Artikel gibt, wonach weitergehende Ansprüche auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden können, nämlich Artikel 12 Absatz 1.

Fraglich ist, ob unter solche weitergehenden Ansprüche auch reiserechtliche Ansprüche zählen. Dies sollt Mithilfe der folgenden Urteile geklärt werden:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 ( bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel  12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnug betroffen und werden auf eine zu leistende bzw. auf eine bereits geleistete Ausgleichsleistung angerechnet.

AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung. 

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.

BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "X ZR 126/13")

Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu. 

Durch diese Urteile kann meiner Meinung nach die Schlussfolgerung gezogen werden, dass reiserechtliche Ansprüche auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 angerechnet  werden, weswegen du in meinen Augen leider keine reiserechtlichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kannst.

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darstellt, ersetzt er nicht die juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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Guten Tag Ute,

leider hatte euer Flug von Köln nach Mauritius eine 20-stündige Verspätung, was eine sehr erhebliche verspätete Ankunft darstellt. Zwar hattet ihr eine Pauschalreise gebucht, doch haben Sie ebenso von der Airline bereits Ausgleichsleistungen in Höhe von 600 Euro pro Person erhalten. Nun möchten Sie noch eine Minderung bzw. einen Schadensersatz gegenüber den Reiseveranstalter durchsetzen. Dies wurde Ihnen mit dem Hinweis verwehrt, dass Ausgleichszahlungen nach der EG-VO 261/2004 auf einen sonstigen Anspruch angerechnet werden. 

Tatsächlich ist der Fall eines weitergehenden Schadensersatzes in der Verordnung in Art. 12 I geregelt: 

Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. 

Zudem gibt es einige Besprechungen aus der deutschen Rechtsprechung: 

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 

In diesem Fall buchten Reisende ebenfalls eine Pauschalreise, wobei sich der Hinflug um 24 Stunden verspätete und den Reisenden somit ein Urlaubstag verloren ging. Ihnen wurde ebenfalls eine Ausgleichszahlung gewährt. Zudem verlangten sie noch eine Preisminderung für den verloren gegangenen Urlaubstag vom Reiseveranstalter. 
Das Gericht entschied, dass eine Preisminderung durch den Veranstalter jedoch an die Ausgleichsleistung angerechnet wird. Dies ergebe sich aus Art. 12 I 2 der EG-VO 261/2004. Diese gilt auch für Ansprüche, die sich gegen den Vertragspartner richten, auch wenn dieser nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Der gesetzliche Sinninhalt dieser Vorschrift sei nämlich der Ausschluss einer kumulativen Geltendmachung von Ansprüchen. Insofern beinhaltet diese Norm, dass nicht Ansprüche aus dieser Verordnung zugleich mit Ansprüchen auf einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden sollen. 

BGH, Urt. v. 30.9.2014, Az.: X ZR 126/13

 

Ein weitergehender Schaden i.S.v. Art. 12 der VO soll dahingehend auszulegen sein, dass es vor einem nationalen Gericht ermöglicht wird, den entstandenen Schaden aus einer fehlerhaften Beförderung inklusive des immateriellen Schadens auszugleichen. Insofern ist ein Minderungsanspruch anrechenbar.  

 

Insofern denke ich, dass es tatsächlich schwer wird, einen weiteren Anspruch gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen. Im Zweifel ist es angesichts der komplizierten Sachlage allerdings immer ratsam einen Fachanwalt um Hilfe zu bitten.

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Hallo Ute, 

Ihre Frage betrifft das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung und den Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter, welcher sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. 

Sie haben beides zeitgleich gefordert. Die Ausgleichszahlungen wurden Ihnen bereits erstattet, nun möchte der Reiseveranstalter jedoch nicht mehr zahlen, da er der Meinung ist, dass der Anspruch bereits durch die Ausgleichszahlungen erloschen ist. 

Hier hilft zunächst ein Blick auf Art. 12 VO Nr. 261/2004 Weiter gehender Schadensersatz:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes.Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen sol- chen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel- staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Demnach können die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung tatsächlich auf andere Ansprüche angerechnet werden. Hierzu auch folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "X ZR 126/13")

Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu. 

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 ( bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel  12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnug betroffen und werden auf eine zu leistende bzw. auf eine bereits geleistete Ausgleichsleistung angerechnet.

AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung. 

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.

Demnach erlischt der Anspruch auf Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht tatsächlich mit dem Leisten der Ausgleichszahlungen. Für die Zukunft ist Ihnen demnach zu raten, zunächst die Ansprüche aus dem BGB und danach die Ansprüche aus der Verordnung geltend zu machen, da diese nicht auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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