Guten Tag,
dass ihre gebuchten Flüge nun leider im Nachhinein gestrichen wurden, ist natürlich sehr ärgerlich zu hören.
Ryanair verweist nun auf die Fluggastrechteverordnung. In dieser steht tatsächlich, dass bei einer Flugannullierung Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 möglich sind.
Allerdings haben die Airline-Mitarbeiter auch leider Recht, wenn Sie Ihnen mitteilen, dass ein Ausgleichanspruch aus Art. 7 der Verordnung leider dann nicht in Betracht kommt, wenn die Airline Sie mehr als zwei Wochen vorher darüber informiert.
Dies ist natürlich super ärgerlich und nicht im Sinne der meisten Flugreisenden.
Theoretisch ist in Art. 5 II der Verordnung auch geregelt, dass Fluggäste dann auch Angaben über eine alternative Verbindung erhalten müssen. Dies ist bei Ihnen nur auf Nachfrage geschehen.
Tatsächlich könnte an dieser Stelle allerdings noch Art. 8 der Verordnung greifen:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Wie Sie sehen ist auch der Terminus „vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ angegeben. Da ja die gesamte Strecke eingestellt wurde, ist dies wohl nicht möglich. Ich persönlich sehe hier tatsächlich die Erstattung der Flugscheinkosten als letzte Möglichkeit. Insofern müssten Sie dann selber einen neuen Flug buchen.
Eventuell könnte ein Anwalt allerdings aufgrund der verzwickten Sachlage einen besseren Rat geben, da ich hier auch nur meine Gedanken zu diesem Thema wiedergeben kann.