Hallo Melisa,
das mit der Verschiebung ist natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Ich gehe mal bei der folgenden Beurteilung aus meiner Sicht davon aus, dass es sich um einen Individualflug handelt, weshalb wohl die europäische Fluggastrechtverordnung Anwendung findet.
Insbesondere kommt der Abschnitt über eine Annullierung in Betracht gem. Art. 5 der VO. Dass es sich wohl unstrittig um eine Annullierung handelt, bestätigt dieses Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zunächst fällt mir da auch der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung ein, der sich nach der Flugstrecke bemisst:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dieser Anspruch sollte zunächst bestehen, allerdings sind die in Verordnung niedergeschriebenen Ausnahmen zu beachten. Diese findet man in Art. 5 I c) i)-iii)
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Insofern besteht hier wohl die erste Ausnahme, da Sie ja rechtzeitig von der Annullierung erfahren haben.
Ebenso möchte ich kurz erwähnen, dass Sie wohl den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug verkannt haben. Denn auch bei einem Direktflug kann ein Zwischenstopp vorkommen.
Jedenfalls hätten Sie folgende Alternative n. Art. 8:
---> Fortsetzung im nächsten Post