3,740 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Wer hat einen Rat??

Flug von Hamburg nach Malaga mit Norwegian erst Verspätet dann gestrichen. Übernachtung im Hotel wurde angeboten. Zu der Zeit war Streik in Frankreich, welches einige als Grund annahmen. Umbuchung nicht möglich und wenn nur ab anderen Airport, wo die Flüge innerhalb weniger minuten ausgebucht waren. Ab hamburg wäre erst am übernächsten Tag wieder ein Flieger Ríchtung Malaga geflogen. Haben wir Anspruch auf Ausgleichsleistung? Hotelübernachtung wurde nucht in Anspruch genommen, sind mit Auto 200km nach Haus gefahren und haben uns auf dem Rückweg einen neuen Flug mit anderer Airline am nächsten morgen von Osnabrück aus gebucht.
Gefragt in Flugannullierung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo, 

der Ausfall ihres Fluges ist natürlich kein schöner Start in den Urlaub. In Fällen einer Flugannullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 haben. Die genaue Vorschrift Bezüglich Annullierungen ist Art. 5 der VO, der wiederum bspw. auf Art. 7 VO verweist. 

In Art. 7 I a-c ist dann auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs aufgelistet: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Insofern müsste bei einer Flugstrecke Hamburg – Malaga wohl eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person vom ausführenden Luftfahrtunternehmen an die betroffenen Passagiere geleistet werden. 

Sie schreiben allerdings, dass Sie vermuten, dass es zu dem Ausfall aufgrund eines Streiks in Frankreich kam. 
Dies könnte hier für den Ausgleichsanspruch ein Hindernis darstellen. 
Denn in Art. 5 III ist geregelt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Ein Streik kann nach überwiegender Ansicht tatsächlich als ein solcher außergewöhnlicher Umstand gewertet werden; allerdings müssen dazu auch verschiedene Voraussetzungen vorliegen und die Airline auch nachweisen können, warum die Annullierung nicht vermieden werden konnte. 
Es kommt zunächst auch maßgeblich darauf an, welche Art von Streik vorlag. In der bekannten Rechtsprechung wurden schon einige Urteile gesprochen, die eine Tendenz aufweisen:

Als außergewöhnlicher Umstand wurde angenommen:

 ->Streik innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft

->Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft

->Streik der Fluglotsen in einem Drittland

->Streik der Fluglotsen

->Streik der Piloten

->Streik des eigenen oder fremden Personals

Nicht dazu zählen:

->Streik des eigenen Personals

->Streik der Piloten

->Streik der Pilotenvereinigung Cockpit

->Streik der Fluglotsen in einem Drittland

->Streik des Bodenpersonals

->Streik des Abfertigungspersonals

Ich vermute mal, dass Sie sich auf den aktuellen Fluglotsenstreik in Frankreich beziehen. Ein Streik im Ausland kann allerdings oftmals als Umstand angesehen werden, der die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.12.2011, Az.: 32 C 2066/11 (einfach bei reise-recht-wiki suchen). 

In einem solchen Fall muss die Airline dann wohl darlegen, inwiefern sich der Streik in einem anderen Land auf die eigenen Flüge ausgewirkt hat, vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11. 

Ob sich die Airline hier wirksam auf außergewöhnliche Umstände berufen kann ist zweifelhaft; hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies lässt sich als Laie auch schwer beurteilen. 
Ich an ihrer Stelle würde allerdings einen Antrag auf die Entschädigungszahlung bei der Airline stellen: Sollte diese sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen, dann wäre es ratsam sich von einem Anwalt beraten lassen, welche Schritte den nun am besten einzulegen sind. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug bei Norwegian Airlines gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern wurde augrund eines Streiks annulliert.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

In Ihrem Fall war ein Streik Grund für die Annullierung.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")


Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher Norwegian Airlines von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Beachten Sie also auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss immer nachweisen, dass sie die Annullierung auch wirklich nicht hätten vermeiden können.

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darstellt, ersetzt er nicht die juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...