Hallo,
der Ausfall ihres Fluges ist natürlich kein schöner Start in den Urlaub. In Fällen einer Flugannullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 haben. Die genaue Vorschrift Bezüglich Annullierungen ist Art. 5 der VO, der wiederum bspw. auf Art. 7 VO verweist.
In Art. 7 I a-c ist dann auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs aufgelistet:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Insofern müsste bei einer Flugstrecke Hamburg – Malaga wohl eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person vom ausführenden Luftfahrtunternehmen an die betroffenen Passagiere geleistet werden.
Sie schreiben allerdings, dass Sie vermuten, dass es zu dem Ausfall aufgrund eines Streiks in Frankreich kam.
Dies könnte hier für den Ausgleichsanspruch ein Hindernis darstellen.
Denn in Art. 5 III ist geregelt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ein Streik kann nach überwiegender Ansicht tatsächlich als ein solcher außergewöhnlicher Umstand gewertet werden; allerdings müssen dazu auch verschiedene Voraussetzungen vorliegen und die Airline auch nachweisen können, warum die Annullierung nicht vermieden werden konnte.
Es kommt zunächst auch maßgeblich darauf an, welche Art von Streik vorlag. In der bekannten Rechtsprechung wurden schon einige Urteile gesprochen, die eine Tendenz aufweisen:
Als außergewöhnlicher Umstand wurde angenommen:
->Streik innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft
->Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft
->Streik der Fluglotsen in einem Drittland
->Streik der Fluglotsen
->Streik der Piloten
->Streik des eigenen oder fremden Personals
Nicht dazu zählen:
->Streik des eigenen Personals
->Streik der Piloten
->Streik der Pilotenvereinigung Cockpit
->Streik der Fluglotsen in einem Drittland
->Streik des Bodenpersonals
->Streik des Abfertigungspersonals
Ich vermute mal, dass Sie sich auf den aktuellen Fluglotsenstreik in Frankreich beziehen. Ein Streik im Ausland kann allerdings oftmals als Umstand angesehen werden, der die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.12.2011, Az.: 32 C 2066/11 (einfach bei reise-recht-wiki suchen).
In einem solchen Fall muss die Airline dann wohl darlegen, inwiefern sich der Streik in einem anderen Land auf die eigenen Flüge ausgewirkt hat, vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11.
Ob sich die Airline hier wirksam auf außergewöhnliche Umstände berufen kann ist zweifelhaft; hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies lässt sich als Laie auch schwer beurteilen.
Ich an ihrer Stelle würde allerdings einen Antrag auf die Entschädigungszahlung bei der Airline stellen: Sollte diese sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen, dann wäre es ratsam sich von einem Anwalt beraten lassen, welche Schritte den nun am besten einzulegen sind.