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Hallo,

Ich war mit meiner Familie im Urlaub, genauer gesagt auf Mallorca. Als dieser Urlaub zu Ende war, wollten wir wieder heim Fliegen. Dafür mussten wir uns einen Flug von Palma nach Stuttgart buchen. Dieser sollte eigentlich am Abflugtag 14:55 starten. Doch der Abflug verspätete sich sehr, sodass wir erst 20:23 abheben konnten, und 22.03 in Stuttgart landen konnten. Am Flughafen hatte ich mich über die Rechte bei einer Flugverspätung informiert, und daher habe ich der Fluggesellschaft auch eine Email geschrieben, als ich wieder zu Hause war.

Darauf erhielt ich eine Antwort, in welcher die Gesellschaft alle Vorwürfe von sich weißt, und mit folgenden Zeilen endete:

„Aufgrund von unten genannten Gründen, weisen wir die Forderung nunmehr alle endgültig zurück, so dass Klage erhoben werden mag.“

und weiter

„Da unsererseits in dieser Angelegenheit außergerichtlich keine weitere Korrespondenz mehr erfolgt, …“

 

Das ist ja an sich schon alleine sehr unverschämt und unhöflich. Wir haben auch nicht erfahren, warum der Flug verspätet wurde, also denke ich auch, dass ein außergewöhnlicher umstand nicht vorlag. Jedenfalls war uns dann der Aufwand zu groß, und wir haben unsere Ansprüche im Internet an ein Unternehmen verkauft, was eben diese geltend macht. Und weil wir die Ansprüche abgetreten haben, sollte doch jetzt die Firma ein Recht auf die Ausgleichszahlung haben.

Die Fluggesellschaft behauptet jetzt, dass diese Firma gar kein Recht hat zu klagen, weil sie dazu nicht berechtigt ist. Und weiterhin frage ich mich, ob diese Große Verspätung nicht auch einer Annullierung gleich steht?

Und eine dritte Frage habe ich auch noch: Die Fluggesellschaft behauptet, diese Verspätung beruhe darauf, weil ein Reifen des Flugzeuges durch ein fremdes Objekt auf der Startbahn beschädigt wurde, und deswegen das Flugzeug repariert werden musste. Ich weiß, ich habe meine Ansprüche abgetreten, weil mir das alles einfach viel zu stressig war, und der Aufwand zu hoch, aber dennoch interessieren mich diese drei Fragen.

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag, 

dass klingt ja leider nach einem stressigen Rückflug. Die Airline verhält sich jetzt auch nicht sonderlich kooperativ, weshalb ihr eure Ansprüche abgetreten habt. Trotzdem stellen sich euch noch weitere fragen, welche ich nun nach meinem Wissen beantworten werde. 

Steht eine große Verspätung einer Annullierung gleich?

Um diese Frage zu beantworten möchte ich gerne auf ein Urteil verweisen, welches diese Frage eigentlich klären sollte. 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Somit wurde höchstrichterlich festgestellt, dass eine große Verspätung ab drei Stunden, was bei euch auch eindeutig der Fall war, einer Annullierung im Sinne der Verordnung gleichsteht bzw. Die gleichen rechtlichen Folgen auslöst.

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor? 

Was ein außergewöhnlicher Umstand ist, kann in Erwägungsgrund 14 der Verordnung nachgelesen werden. 

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ 

Zwar kann man dort etwas von Flugsicherheitsmängeln lesen, jedoch ist fraglich, ob der defekte Reifen einen solchen darstellt. 

Generell ist darauf hinzuweisen, dass Fluggesellschaften sich oftmals auf das Vorliegen von technischen Defekten berufen, um die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der VO zu vermeiden. Dazu auch folgende Urteile: 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az.: 3 C 774/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 774/10“)

Das Risiko, dass an dem eingesetzten Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt grundsätzlich in den betrieblichen Einflussbereich von Luftfahrtunternehmen und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechtverordnung. Die Seltenheit eines Defekts steht dieser Auffassung nicht entgegen. 

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 20 C 84/11“)

Ein Fluggast nahm ein Luftverkehrsunternehmen auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EGV 261/2004 in Anspruch, weil sein Flug, wegen eines geplatzten Flugzeugreifens, verspätet durchgeführt wurde. Das Luftverkehrsunternehmen verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass ein geplatzter Flugzeugreifen ein Außergewöhnlicher Umstand i.S.d.  Art. 5 der EGV 261/2004 sei. Das AG Königs Wusterhausen hat dem Kläger Recht zugesprochen und entschieden, dass ein geplatzter Reifen keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 der EGV 261/2004 darstellt,da sich bei diesem Ereignis ein Risiko verwirklicht hat, was zu dem normalen Betriebsablauf im Luftverkehr gehört.

Wie man aus diesen Urteilen entnehmen kann, ist ein technischer Defekt oftmals kein außergewöhnlicher Umstand. Deshalb ist die Aussage der Airline wohl sehr provokativ. 

 Können Ansprüche abgetreten werden?

Natürlich können Forderungen abgetreten werden. Dahingehend sollten Sie sich keine Gedanken machen.

Fragen Sie allerdings bei konkreten rechtlichen Themen gerne einen Fachanwalt, da ein solcher sich mit den Einzelheiten natürlich besser auskennt und ich hier nur meine Meinung kund geben kann. Viel Erfolg!

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