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Hallo, ich weiß zwar nicht ob dies der richtige Ort für meine Frage ist, aber ich weiß sonst auch nicht mehr weiter. Ich wollte im Juni letzten Jahres gegen 3 Uhr nachmittags am Bahnhof Brötchen kaufen, weil ich gerade mit der Bahn von Arbeit dort angekommen war.

Jedoch war der Boden vor der Backwarentheke, nicht nur noch aus irgendeinem Grund feucht und aufgrund der Granitplatten ohnehin schon glatter als die umgebenden Bodenplatten, sondern es lagen auch Gurkenscheiben auf dem Fußboden! Und das, obwohl der Behälter für Bioabfall links neben der Theke war, lag en dort, enau in der Mitte, Gurkenscheiben, und verursachten so eine Rutschgefahr.

Und eben aus diesem Grund, dem glatten Boden, der Feuchte, und den Gurkenscheiben, rutschte ich dort aus, bevor ich Brötchen kaufen konnte. Dieser Fall war nicht nur peinlich,ich erlitt auch eine Oberschenkelhalsfraktur an meinem rechten Bein.

Jetzt bin ich der Meinung, dass das Reinigungspersonal des Bahnhofes gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Denn immerhin hat es dafür Sorge zu tragen, dass so eine Gefahr nicht besteht, undd er Bahnhof auch immer sauber bleibt, oder irre ich mich? Das Putzpersonal hätte also auch dafür zuständig sein müssen, dass dort keine Gurkenscheiben liegen, und der Boden nicht feucht ist.

 

Als ich dies der Reinigung auch mitteilte, entgegneten sie mir, „dass der Bahnhof rund um die Uhr in einem zwei-Stunden-Rhythmus überprüft wird. Es sei sichergestellt, dass Müll und Verunreinigungen sofort beseitigt würden. Darüber hinaus würden Verschmutzungen von dem Bahnhofspersonal sofort an die 3S-Zentrale (Sicherheit, Sauberkeit, Service) gemeldet. Die Reinigungskräfte  würden dann unverzüglich ausrücken und Verschmutzungen sofort entfernen. Lediglich in der Nacht erfolge eine vollständige maschinelle Nassreinigung des Bahnhofs und der Bahnhofspassage. Am Unfalltag sei dem zuständigen Mitarbeiter keine Verunreinigung gemeldet worden. Bei seinen Routinegängen seien ihm auch keine Verunreinigungen aufgefallen, die sofort hätten beseitigt werden müssen. Da nichts gemeldet wurde, kann die Gurke erst kurz vor dem Sturz gefallen sein. Die Reinigungskräfte seien angewiesen, bei jeder feuchten Reinigungsarbeit Schilder aufzustellen, die auf eine mögliche Rutschgefahr hinwiesen. Die Anweisungen würden regelmäßig wiederholt. Anlass für eine Nassreinigung habe es am Schadenstag nicht gegeben.“

Wie sieht es denn jetzt aus, habe ich ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag,

 

Sie wollten am Bahnhof Brötchen kaufen, sind jedoch vor der Backwarentheke ausgerutscht und haben sich eine Oberschenkelhalsfraktur am rechten Bein zugezogen. Grund dafür war, dass auf dem Fußboden Gurkenscheiben lagen und der Granitboden darüber feucht bzw. nass war. 

Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Bahnhofseigentümer geltend machen können.

 

Damit ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §280 I BGB geltend gemacht werden kann, muss eine Pflichtverletzung seitens des Schuldners vorliegen. 

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, soll durch folgendes Urteil geklärt werden, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde:

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017, Az. I-21 U 201/15 (den Volltext finden Sie, wenn Sie im „reise-recht-wiki“ suchen: „I-21 U 201/15“)

 

Im verhandelten Fall rutschte eine Frau in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht des Reinigungsdienstleisters gewesen eventuell herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.

 

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigungs- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.

 

Aufgrund dieses Urteils, bin ich zum einen der Auffassung, dass Ihr Anspruchsgegner nicht der Bahnhofseigentümer, sondern die Reinigungsgesellschaft ist. Zum anderen denke ich, dass aufgrund der Ähnlichkeit beider Sachverhalte auch in Ihrem Fall leider keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, sodass Sie meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §280 I BGB geltend machen können.

 

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu Ihrem Fall äußern. Es könnte sich daher anbieten, noch einen professionellen Rat von einem Anwalt einzuholen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie wollten sich im Bahnhof ein Brötchen kaufen. Die Fläche vor dem Backwarentheke war jedoch nass, weshalb Sie ausgerutscht sind und sich verletzt haben. 

Nun fragen Sie, ob Ihnen dadurch Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht. 

Ein ganz ähnlicher Fall wurde auch im folgenden Fall behandelt:

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld wenn der Boden in der Bahnhofspassage zu nass war und eine am Boden liegende Gurke Grund für einen Sturz war?

Auch in diesem Fall stürzte eine Frau wegen eines nassen Bodens und einer Gurke und verlangte deshalb Schadensersatz. Allerdings wurde in diesem Rahmen folgendes Urteil angeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017, Az. I-21 U 201/15 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "I-21 U 201/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Frau rutsche in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht der Reinigungsdienstleister gewesen eventuelle herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigung- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.

Die Wiederholten Hinweise der Klägerin, dass der Granitboden durch seine Glätte allein schon ein Sicherheitsrisiko darstelle, wurde vom Gericht abgewiesen, da die Gestaltung des Bodens nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in dem des Bahnhofseigentümers liege. Demzufolge könnten die Beklagten nicht für die Mängel am eigentlichen Bodenbelag belangt werden. 

Die Klage wurde abgewiesen. 

Ich könnte mir vorstellen, dass auch Ihnen daher leider kein Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld zusteht. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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