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Ich sah mich vor einem jahr nach Hotels um  und stieß dabei auf eine Internetseite, die Hotelbewertungen anbietet, wo man dann das Hotel auch buchen kann. Dabei fand ich das bewertungssystem isehr seltsam. Und zwar benutzt diese Intersetseite ein Sternesystem zur Hotelbewertung. Wie man es halt kennt, 5 waagerechte Sterne. Dabei wird so eine Sternebewertung doch idR von einer objektiven und neutralen Stelle vergeben wird. Hier war es aber nicht so, weil der Hotelbeweter diese Hotels auch gleich zur Buchung anbietet.

Dadurch wird das ganze Bewertungssystem irreführend. Der Nutzer der Seite denkt siyh ja, dass diese bewertung von neutralen Nutzern kommt, und nicht vom Seitenbetreiber.

Zwar wird auf der Internetseite ein Hinweis-text eingeblendet, worauf steht, dass die Sterne auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie auf Erfahrungen von kunden beruht, wobei dieser text erst durch Pop-up-Fenster und Mouseover-Funktionen erscheint, aber reicht das wirklich aus, um diese irreführung zu unterbinden? Meiner Meinung nach nicht.  Die Sternebewertung wird übrigens so dargestellt wie man sich das vorstellt, mit 5 in der Waagerechten angeordneneten, fünfzackigen Sternen.

Ich habe daraufhin an die Infoseite der Seite geschrieben, und auf diesen Umstand hingewiesen. Mir wurde geantwortet, bei der Bewertung der Hotels handele es sich weder um unwahre, noch zur Täuschung geeignete Angaben. Die Bewertung erfolge entsprechend den Vorgaben, die von der Rechtsprechung für Sternequalifizierungen aufgestellt worden seien. Dabei handelt es sich um ein objektives Verfahren von neutraler Stelle. Zwischen der Sternebewertung und der durch die Buchung erhaltene Provision bestehe wohl kein Zusammenhang, da die Seite kein Entgelt für die Klassifizierung erhält. Die bewertung beruht nicht auf der Selbstbewertung der Hotels, sondern aus einem harten Fragenkatalog, bestehend aus verschiedenen Kategorien. Das beuedeteut, Kundenbewertungen werden einbezogen, und negativbewertungen überprüft.

Aber reicht dieser Vortrag aus als Entschldigung? Oder ist die ganze bewertungsvariante doch rechtswidrig?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag,

ein ähnlicher Fall wurde vor dem Oberlandesgericht in Nürnberg am 19.4.2016 verhandelt. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich auch gerne nachlesen. Dazu müssen Sie nur auf "reise-recht-wiki.de" gehen und dort : " 3 U 1974/15" eingeben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Hotelbuchungsportals bewarb die Hotels mit einem eigenen Sternsystem. Ein Verbraucherschutzverein sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da vorgenommen wurde. Er klagte daher auf Unterlassung.

Zunächst landete der Fall vor dem Landgericht in Nürnberg, welches der Unterlassungsklage statt. Seiner Auffassung nach erwarte ein Verbraucher bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Dies sei beim Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht der Fall gewesen. Die Irreführungsgefahr könne nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext, wonach die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels und den Kundenerfahrungen beruhe, beseitigt werden, wenn dieser erst durch ein Popur-Fenster oder eine Mouseover-Funktion erscheine. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Hotelbuchungsportals Berufung ein.

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Dem Verbraucherschutzverein habe der Unterlassungsanspruch gemäß §8 Absatz 1 UWG wegen der irreführenden Sternebewerbung zugestanden.

Wie Sie sehen reicht es also nicht aus, einen Hinweistext, der durch Popup- Fenster oder Mouseover-Funktionen erscheint, einzublenden, damit das Berwertungssystem mit den 5 waagerechten, fünfzackigen Sternen rechtens wird. Daher müsste meiner Meinung nach auch das Hotelbuchungsportal in Ihrem Fall, diese Art der Bewertung unterlassen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihre Frage bezieht sich auf die Gestaltung einer Internetseite bezüglich der Sternequalifizierungen. 

So klagte 2015 ein Kläger auf eine Unterlassung solch undeutlicher Werbung, wie Sie sie beschreiben haben. Die Online-Hotelvermittlung wurde vom LG Nürnberg verurteilt eine Sternebewertung ihrer Webseite zu nehmen, da sie Kunden irreführenderweise als objektive Bewertung einer unabhängigen Stelle erscheinen könnte.

Die Hotelvermittler gingen in Berufung, ihr Bewertungssystem sei durchaus objektiv und transparent, aber das Gericht wies die Berufung ab und sagten folgendes: 

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016, Az: 3 U 1974/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 1974/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Werbung, die waagrecht angeordnete fünfzackige Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels aufführt, suggeriert beim Adressaten, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale Klassifizierungsstelle zugrunde liegt.

Ein Hotel-Bewertungsverfahren muss objektiv und neutral durchgeführt werden und auf transparenten Kriterien beruhen um eine Irreführung von Kunden zu vermeiden.

Ich denke also, dass die Ausgestaltung der Website durchaus irreführend und damit nicht zugelassen ist.

Dieser  Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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