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Wir hatten 2 Kinder (12u 14) auf Eurowings Köln-Nizza als DIREKTFLUG gebucht für Juli. Jetzt kam die Meldung, dass der Flug ausfalle und man die Kinder einen Tag vorher mit Umsteigen Berlin gebucht habe. Auf die Beschwerde wird nicht geantwortet. Im Internet verkaufte EW den selben Direktflug gestern noch für 500 Euro, statt wie bei uns für 100.

Wir bekamen den Hinweis, dass wir kostenlos stornieren können.

Hat die Airline das recht dazu? Wir haben gebucht und gezahlt. Wenn diese Praxis einreist, kann man nie mehr sicher einen Flug buchen, nicht in den Urlaub, privat und geschäftlich.

Wer weiss Rat?
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Hallo Pia, 

Sie haben ein Flug für zwei Jugendliche bei Eurowings gebucht. Nun habt ihr eine Mitteilung erhalten, dass eine Umbuchung vorgenommen wurde. Im Internet haben Sie gesehen, dass der ursprüngliche Flug noch stattfindet und nun teurer verkauft wird. Sie fragen sich nun, was man tun kann. 

Ich persönlich gehe mal davon aus, dass es sich in diesem geschilderten Sachverhalt um einen Fall der Nichtbeförderung handelt. Unter einen solchen  versteht mandie Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Insofern sollte man Art. 4 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechteverordnung lesen: Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9. Zudem finde ich folgende Urteile sehr interessant und aufschlussreich: 

BGH, Urt. v. 17.3.2015, Az.:  X ZR 34/14 (siehe bei Google: „X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann. 

2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Beleg ergeben. 

3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird. 

 

LG Düsseldorf, Urt. v.25.9.2015, Az.: 22 S 79/15 (siehe bei Google: „22 S 79/15 reise-recht-wiki“)

1. Einen den Ausgleichsanspruch nach Art.7 I der VO (EG) 261/2004 begründendeNichtbeförderung iSd Art.4 III iVm den Art.3 II undIII der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.

2. Die Tatbestandsvoraussetzung einer „bestätigten Buchung“ iSd Art.3 II der VO (EG) 261/2004 iVm Art. 4 III der VO (EG)L 261/2004liegt vor, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung aber vor Antritt des Fluges, auf welchem ihm die Beförderung verweigert wird, aber bereits einseitig durch die Fluggesellschaft wieder entzogen worden ist. 

 

Tatsächlich könnte jetzt eine Kostenrückerstattung nach Art. 8 der Verordnung greifen. Allerdings besteht auch die Wahlmöglichkeit, dass Sie nach einer alternativen Verbindung fragen. 

Dies stellt allerdings nur meine Sicht der Dinge da. Möchten Sie einen eindeutigen juristischen Rat, so wird es wohl unumgänglich einen Fachanwalt zu konsultieren. 

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