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Guten Tag,

Antalya hat für meine Bedürfnisse alles zu bieten, was ich mir für meinen Urlaub vorstelle. Da ich nicht derjenige bin, der den ganzen Tag am Strand liegt, brauche ich noch weitere interessante Beschäftigungen im Urlaub. Deshalb buche ich meinen Urlaub meistens aufgrund der vorhandenen Sehenswürdigkeiten und Outdoor-Aktivitäten. Von all diesen Dingen gibt es in Antalya genügend. So hatte ich mir vorgenommen unter anderem eine Tagestour zum Düden-Wasserfall, Tempel des Apollo und Aspendos zu machen. Außerdem reizte es mich ungemein an der Offroad-Quad-Biketour in Antalya teilzunehmen. Natürlich wollte ich auch ein Türkisches Bad Hamam Erlebnis in Kemer haben und einmal völlig im Dampfbad entspannen, sowie eine Schaum-und-Öl-Massage genießen. Es gab noch viel mehr Möglichkeiten, die ich unternehmen konnte, um meinen perfekten Urlaub zu erleben.

Deshalb buchte ich im Reisebüro meinen Türkei-Urlaub. Ich sollte mit Condor Flug DE2786 um 13:25 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn abfliegen und um 18:00 Uhr in Antalya landen. Mein Urlaub war also save und ich freute mich schon sehr darauf.

Ohne mich im Vorfeld zu informieren, wurde mein Flug gecancelt und es gab erst 1 Tag später eine Ersatzbeförderung nach Antalya. Ich hatte natürlich Condor aufgefordert mir eine Entschädigung zu zahlen, allerdings wurde die Aufforderung abgelehnt. Die Begründung lautete, dass eine Woche zuvor das Reisebüro, worüber ich gebucht hatte, über die Annullierung, sowie über den Ersatzflug DE3420 informiert worden war. Deshalb sei Condor dafür nicht verantwortlich, auch weil das Reisebüro erst einen Tag vor Abflug reagierte und die Stornierung des annullierten Fluges veranlasst hatte.

Wie soll ich mich jetzt verhalten? An wen muss ich mich für die Entschädigung wenden: das Reisebüro oder Condor?
Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Hallo, 

Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht über ein Reisebüro. Leider wurde ihr Flug annulliert und Sie konnten dadurch erst einen Tag später los fliegen. Sie hatten daraufhin bei Condor eine Entschädigung verlangt. Condor lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Reisebüro eine Woche über die Änderung informiert wurde. Sie fragen sich nun an wen Sie sich wenden müssen. 

Zunächst gehe ich mal auf den allgemeinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen ein. Diese erhalten Fluggäste als einer Art Entschädigung, wenn sie von einer Annullierung betroffen waren. Die Höhe bemisst sich je nach Strecke anhand der Großkreismethode wie folgt: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Eine Ausnahme besteht allerdings in diesen Fällen, in denen eine Fluggesellschaft ihren Fluggästen die Mitteilung über die Verschiebung oder Annullierung rechtzeitig verschickt. Hier wurde angegeben, dass die Information über die Annullierung und die Ersatzbeförderung eine Woche vor Abflug gegeben wurde. Denn Ausgleichszahlungen müssen nicht geleistet werden wenn sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Da Sie erst einen Tag später abfliegen konnten, ist diese Ausnahme in jedem Fall nicht gewahrt. Ein Anspruch müsste also bestehen; die Ablehnung wäre sowieso hinfällig zumindest meiner Meinung nach. 

Ebenso stellt sich die Frage, ob eine Information an das Reisebüro generell auch ausreicht. Dahingehend möchte ich auf folgende Urteile verweisen:

 

EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Az. C-302/16 (siehe bei reise-recht-wiki „C-302/16“)

Der EuGH ist der Auffassung, dass es nicht für die Informationsvergabe genügt wenn eine Fluggesellschaft nur den Vermittler informiert.  Denn die Fluggesellschaft trägt auch die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Flugannullierung unterrichtet wurde. Ist es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht möglich.

Kann das Unternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet.

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az.: 2-24 S 92/11 (siehe bei reise-recht-wiki „2-24 S 92/11“)

Die Airline hat eine Informationspflicht gegenüber von Fluggästen. Eine Mitteilung an den Reiseveranstalter reicht dazu nicht aus. 

Wie Sie sehen ist die Begründung der Airline meiner Meinung nach in keinerlei Hinsicht richtig. Allerdings ist dies nur meine Auffassung der Dinge. Daher ist es wahrscheinlich besser, sich angesichts der verzwickten Situation an einen Fachanwalt zu wenden, wenn Sie das wollen.

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Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst einen Tag später fliegen. Daher fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen Condor haben. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Das ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft angibt, dass sie das Reisebüro informiert hat. Fraglich ist also, ob die Information an das Büro ausreichend ist und auch Sie durch die Benachrichtigung des Reisebüros quasi informiert wurden.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16

Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Demnach hätte die Fluggesellschaft Sie persönlich informieren müssen. Es ist nicht ausreichend, das Reisebüro zu informieren. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Sie sollten daher darüber nachgeben, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst einen Tag später fliegen. Daher fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft haben. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Das ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft angibt, dass sie das Reisebüro informiert hat. Fraglich ist also, ob die Information an das Büro ausreichend ist und auch Sie durch die Benachrichtigung des Reisebüros quasi informiert wurden.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16

Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Demnach hätte die Fluggesellschaft Sie persönlich informieren müssen. Es ist nicht ausreichend, das Reisebüro zu informieren. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Sie sollten daher darüber nachgeben, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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