Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
In Ihrem Fall wurden Sie in den ersten Tagen in einem falschen Hotel untergebracht. Dazu folgende Urteile:
AG Duisburg, Urt. v. 11.01.2006, Az: 73 C 4598/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 73 C 4598/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisende buchte bei einem privaten Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Weil sie am ersten Reisetag im falschen Hotel untergebracht wurde und bis zum zweiten Tag auf ihren Umzug warten musste, verlangt sie nun vom Reiseveranstalter Schadensersatz im Sinne von §651c BGB.
Das Amtsgericht Duisburg hat der Klage stattgegeben. In der Falschbuchung des Hotels sei eine reisevertragliche Schlechtleistung im Sinne von §651 BGB zu sehen.
AG Köln, Urt. v. 05.09.2002, Az: 122 C 263/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 122 C 263/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Hotelurlaub gebucht und unternommen. Für die letzten Tage des Urlaubs wurde er, da das ursprüngliche Hotel schloss, in ein anderes Hotel verbracht. Dieses schätzte er als schlechter ein. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe nach dem Umzug nur noch eine mangelhafte Leistung erbracht, da die geleistete von der geschuldeten Leistung negativ abwich. Daher war der Reisepreis zu mindern.
AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 36 C 47/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisende sah in der langen Wartezeit auf das gebuchte Zimmer, dessen Zustand, sowie der Unterbringung in einer anderen Unterkunft Reisemängel, die sie zur vorzeitigen Heimreise veranlassten und für die sie von der Beklagten Rückerstattung forderte.
Das Amtsgericht Hannover sieht in den bestehenden Mängeln die Minderung des Tagesreisepreises um insgesamt 40% gegeben, die verfrühte Abreise der Klägerin jedoch als unbegründete Vertragsbeendigung an
Nun war das Hotelzimmer zusätzlich auch verdreckt und hatte keinen Meerblick. Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.
AG Duisburg, Urt. v. 30.12.2005, Az: 51 C 3908/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 3908/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Dabei fühlte sie sich durch verschiedene Umstände gestört, insbesondere mangelnde Warmwasserversorgung, Schimmelbefall und mangelhaftes Essen. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Einige der Umstände seien in der Tat als Reisemängel einzustufen, insbesondere die fehlende Warmwasserversorgung und der Schimmelbefall. Hinsichtlich anderer Umstände, insbesondere des Essens, sei der Vortrag der Klägerin hingegen nicht ausreichend konkret gewesen, um das Vorliegen eines Mangels festzustellen. Insgesamt ergab sich aber ein Minderungsanspruch.
Ich denke, dass in Ihrem Fall daher auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist.
Frist
Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.