Hallo,
bei der Buchung deines Fluges mit Lufthansa von Frankfurt nach Brüssel wurde dir zum Schluss mitgeteilt, dass der Flug innerhalb 48 Stunden bestätigt werden würde und du diesen dann auch komplett bezahlt werden müsste.
Ist es rechtens die vollständige Zahlung des Flugpreises zu verlangen, egal wie weit Buchungs- und Abreisetag voneinander entfernt sind?
Meine Antwort zu deiner Frage möchte ich auf folgende Urteile stützen:
LG Hannover, Urteil vom 21.2.2014, Az. 18 O 148/13 (bei Google einfach eingeben: "18 O 148/13 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall begehrt ein Verbraucherschutzverbund die Überprüfung der Klausel eines Luftfahrtunternehmens, aufgrund derer ein Kunde direkt nach der Ticketbuchung zur sofortigen Kaufpreiszahlung verpflichtet wurde, da sie die Klausel für unzulässig hält.
Das Gericht hält die Klage für Begründet und entschied, dass die Klausel aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Luftfahrtunternehmens unzulässig sei. Durch eine sofortige Kaufpreiszahlung entfällt dem Kunden ein Druckmittel gegen das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung. Es ist weiterhin kein Grund ersichtlich, aus dem das Luftfahrtunternehmen im Voraus Geld benötige.
OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14 (bei Google einfach eingeben: "13 U 19/14 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast erwirbt ein Ticket bei dem Vertrieb eines Flugkonzerns. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebs ist festgehalten, dass das Ticket sofort nach Erhalt bezahlt werden muss. Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam, zahlt jedoch die Mahngebühren, die ihm wegen seiner Nicht-Leistung in Rechnung gestellt wurden. Er verlangt nun die Rückzahlung des Mahnkostenbetrags.
Das OLG Celle bejaht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mahnkosten. Eine sofortige Zahlung sei bei Flugbeförderungsverträgen unüblich und die AGB-Klausel somit unwirksam. Eine Anzahlung ist laut dem Gericht nur bedingt zulässig. Diese darf nur in einer Höhe von Auslagen verlangt werden, die zur Realisierung des Buchungsvorgangs erforderlich sind.
Fazit
Aufgrund der eben aufgezeigten Urteile bin ich der Auffassung, dass das Verlangen nach einer sofortigen Ticketpreiszahlung unzulässig ist. Eine Anzahlung ist in meinen Augen und in Bezug auf das Urteil des OLG Celle nur dann zulässig, wenn Auslagen erforderlich sind, damit der Buchungsvorgang realisiert werden kann.
Da ich in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken veräußern kann, empfiehlt es sich eventuelle zusätzlich die professionelle Rechtsberatung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Vielleicht ist dieser Post bei der Suche hilfreich:
http://www.flugrechte.eu/615/guter-fachanwalt-reiserecht?show=615#q615