Hallo Sven,
leider hast du kurz vor Beginn deiner Reise mitgeteilt bekommen, dass dein Hinflug nun nicht mehr 16.45, sondern nun schon 6.45 statt finden wird, also ganze 10 Stunden eher. Dadurch ist es euch jetzt auch nicht möglich euer Rail-and-Fly-Ticket zu nutzen.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, kann ich vorstellen, dass ein Kontakt mit dem Reiseveranstalter in erster Linie nicht schadet. Mögliche rechtliche Grundlagen lassen sich dazu in den §§ 651 a ff. BGB finden, welche das deutsche Reiserecht regeln.
Mir fallen da verschiedene Möglichkeiten ein, die Sie ergreifen können, die sich aus § 651 i BGB ergeben.
Voraussetzung ist dazu allerdings, dass ein Reisemangel vorliegt, welcher vorliegend in den geänderten Flugzeiten gesehen werden kann.
Um zu klären, ob eine Vorverlegung von 10 Stunden einen solchen Mangel begründet, ist es erforderlich einen Blick in die aktuelle Rechtsprechung zu werfen:
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Eine Vorverlegung um 10 Stunden lässt sich daher meiner Meinung nach als Mangel qualifzieren, besonders unter dem Umstand, dass es Ihnen nicht möglich ist an diesem tag rechtzeitig zum Flughafen zu gelangen.
Daher kommen nun verschiedene Rechte in Betracht.
Dies könnte einerseits ein Anspruch auf Abhilfe sein, § 651 k BGB. Dies müssten Sie zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Dann hat dieser eigentlich den Mangel zu beseitigen, es sei denn die Abhilfe ist unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Würde dieser dann nicht leisten, so könnten Sie selbst Abhilfe leisten und den Ersatz vom Veranstalter fordern.
Andererseits könnte noch eine Minderung des Reisepreises in Frage kommen, § 651 m BGB. Dabei mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels.
Ebenso könnte ein Schadensersatzanspruch n. § 651 n I BGB in Betracht gezogen werden.
Allerdings würde ich zuerst raten, dass Sie sich an den Reiseveranstalter wenden und ihr Problem schildern. Man könnte sich ja eventuell auf eine zusätzliche Übernachtung in einem Hotel nahe des Flughafens einigen. Ansonsten eventuell auf die Übernahme der anderweitigen Transportkosten. Sollte dies alles nichts bringen, ist es sicherlich von Vorteil, wenn Sie da mit einem Fachanwalt / einer Fachanwältin drüber reden.
Generell passieren solche Vorfälle sehr häufig im Flugalltag, so dass es schon zahlreiche andere Beiträge gibt, die ähnliche Situationen der Verlegung von Flügen schildern. Ein Blick hierhin wird sicherlich nicht schaden.