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Guten Tag,

ich habe eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht. Der Flughafen der Reise war relativ weit von meinem Wohnort entfernt, sodass ich ausschließlich für die Reise ein Zugticket zur An- und Abreise sowie ein Hotelzimmer nach dem Rückflug gebucht habe, da zeitlich eine Heimreise am selben Tag nicht mehr möglich war.

Leider wurde der Hinflug wegen einem technischen Defekt stündlich am Abflugtag und dem Tag darauf (Hotel für den Zwischentag wurde von der Airline übernommen) nach hinten verschoben, sodass ich nach ca. 30 Stunden Verspätung keinen Sinn mehr in der Reise sah und die Reise beim Reiseveranstalter storniert habe. Da eine Heimreise am selben Tag nicht mehr möglich war, musste ich für die Nacht am zweiten Tag außerdem noch ein Hotel (selbst bezahlt) buchen. Mir wurde am Telefon vom Reiseveranstalter versichert, dass ich neben dem Ausgleichsanspruch wegen der Verspätung auch meine weiteren Kosten bei der Airline geltend machen kann, ansonsten hätte ich vermutlich nicht storniert.

Wenn ich mir die Fluggastrechte jedoch ansehe, gibt es dort nur Anspruch auf Ausgleichsleistungen, Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen, wobei ich dort keinen Schadensersatz für meine Kosten finde. Diese sind:

  • Bahnticket zum Hinflug
  • Stornierungskosten Bahnticket zum geplanten Rückflug
  • nicht stornierbares Hotelzimmer zum geplanten Rückflug, da Rückreise nicht am selben Tag möglich war
  • Hotelzimmer vor tatsächlicher Rückreise
  • Bahnticket für Rückreise

Wenn ich diese mit dem Ausgleichsanspruch verrechne komme ich in etwa bei 0 raus (wenn ich den Anspruch ohne flightright und co durchsetzen kann, ansonsten lege ich noch drauf). Das ist für drei Horrortage im Zug bzw. am Flughafen neben dem verpassten Urlaub natürlich extrem unbefriedigend.

Kann ich meine zusätzlichen Kosten ebenfalls bei der Airline geltend machen, oder habe ich da Pech?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo, 

ursprünglich war eine Pauschalreise gebucht. Leider kam es am Tag des Abflugs zu derart großen Problemen in Form einer 30stündigen Verspätung, so dass Sie anscheinend keinen Sinn mehr in der Reise sahen. Daher haben Sie kurzerhand die gesamte Reise storniert. Nun fragen Sie sich gegen wen Sie die Kosten geltend machen können.

Ansprüche gegen Airline?

Zunächst einmal kommt tatsächlich wegen der riesigen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 5 iVm. Art. 7 der VO in Betracht.

Je nach Distanz der Flugstrecke kommt eine unterschiedliche Höhe in Frage, wobei nicht an Hand der Luftlinie gemessen wird, sondern anhand der sogenannten Großkreismethode. Die Staffelung erfolgt wiefolgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Dieser Anspruch sollte also erstmal grundlegend bestehen. Nun fragen Sie sich allerdings, ob dies nicht etwas unfair wäre, da damit gerade mal alle ihre nutzlosen Aufwendungen getilgt wären. 

Deswegen ist hier wohl Art. 12 I der VO von Bedeutung: Demnach kann nämlich auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Beachtet werden muss dabei allerdings, dass nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies lässt sich auch aus den folgenden Urteilen entnehmen: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“) 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

BGH, Urt. v. 30.9.2014, Az.: XR 126/13(zu finden über die Google-Suche „XR 126/13 reise-recht-wiki“)

Ein weitergehender Schaden i.S.v. Art. 12 der VO soll dahingehend auszulegen sein, dass es vor einem nationalen Gericht ermöglicht wird, den entstandenen Schaden aus einer fehlerhaften Beförderung inklusive des immateriellen Schadens auszugleichen. Insofern ist ein Minderungsanspruch anrechenbar. 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter?

Daher wäre es grds. auch möglich weitergehende finanzielle Schäden zu ersetzen. Sie haben insb. von ihrem Kündigungsrecht nach § 651 l BGB Gebrauch gemacht. In diesem Fall behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Daher könnten Sie meiner Meinung nach auch die restlichen Kosten vom Reiseveranstalter zurück verlangen. Sollten die Ausgaben vom Reiseveranstalter allerdings schon getätigt worden sein, so sollte jedoch zumindest ein Minderungsanspruch n. § 651 m BGB in Frage kommen, wobei sich der Preis für die Dauer des Mangels mindert. So lässt sich es auch aus dem folgenden Urteil entnehmen:

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche zu.

Daher würde ich vorschlagen, dass Sie sich also direkt an den Reiseveranstalter und die Airline wenden. Da es sicherlich ein sehr komplexe Angelegenheit sein wird, ist es eventuell auch nicht schlecht mal bei einem Fachanwalt oder Fachanwältin nachzufragen. Darüber hinaus ist es auch ratsam, sich hier im Forum nach weiteren Beiträgen zum Thema Verspätung bei einer Pauschalreise umzuschauen.

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