Hallo,
bei ihrer gebuchten Pauschalreise kam es nun leider dazu, dass der letzte Flug nach Hamburg annulliert wurde. Als Alternative wurde Ihnen nun ein Rail-and-Fly Ticket angeboten.
Bei Annullierungen im Rahmen einer Pauschalreise kommen rechtliche Möglichkeiten sowohl aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, als auch aus dem deutschen Pauschalreiserecht in Betracht.
1 – eurp. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004
Diese Verordnung regelt die Rechte von Passagieren, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. Von Interesse ist für die meisten der Ausgleichsleistungsanpruch aus Art. 7 der Verordnung. Die Höhe dessen bemisst sich je nach Strecke zw. 250 und 600 Euro.
Gem. Art. 7 II VO gilt dies auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
Problematisch ist allerdings, dass ein solcher Anspruch in solchen Fällen ausscheidet, wenn die Annullierung mind. Zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben wurde und eine Alternative angeboten wurde.
Beides ist in Ihrem Fall wohl geschehen.
2 - deutsches Pauschalreiserecht
Allerdings kommen meiner Meinung nach auch noch versch. Rechtl. Möglichkeiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Frage. Entsprechende Regelungen findet man in den §§651 a ff. BGB.
Geht man davon aus, dass es sich bei der Annullierung um einen Reisemangel handelt, so können Reisende unter Umständen verschiedene Gewährleistungsrechte geltend machen. Ein Reisemangel kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Da ein Flug vereinbart war, kann ich mir vorstellen, dass dies ein Zugticket nicht gleichwertig ersetzen kann. Allerdings kann es auch sein, dass in der Änderung lediglich eine bloße Unannehmlichkeit gesehen wird. Ich denke dies wird abhängig davon beurteilt, mit wie viel Verspätung als ursprünglich geplant Sie in Hamburg ankommen.
Beispielsweise käme dann ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 m BGB in Betracht.
Eine solche wird allerdings nur anteilig der betroffenen Stunden berechnet.
Daher wird diese Minderung wahrscheinlich nicht sehr hoch ausfallen.
Alternativ dazu könnten Sie direkt bei Ihrem Pauschalreiseveranstalter anfragen, ob es nicht doch noch eine andere Alternative hinsichtlich eines Fluges nach Hamburg gibt.
Da sich v.a. das deutsche Pauschalreiserecht erst kürzlich geändert hat, lässt sich eine Beurteilung von außen nicht einfach vornehmen. Deshalb ist es eventuell hilfreich, einen Fachanwalt zu befragen. Ansonsten hilft der Kontakt mit dem Reiseveranstalter.