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Wir benötigen Hilfe!

Unsere beiden Töchter 5 und 6 Jahre alt freuten sich schon sehr ihre Oma nach 2 Jahren endlich wieder zu sehen. Aufgrund der großen Entfernung ist es und leider nicht möglich meine Schwiegermutter öfter zu sehen. Doch dieses Jahr war es wieder so weit. Sie wollte uns besuchen kommen. Da sie sich schon im fortgeschrittenen Alter befindet und deshalb immer mit Problemen gerechnet werden muss, schloss ich bei der Buchung eine Reisekrankenversicherung über 3 Monate gleich mit ab. Wie sich im Nachhinein herausstellt, war dies eine gute Entscheidung. Aber zuerst das Erfreuliche.

Meine Schwiegermutter hatte eine wirklich gute Anreise zu uns nach Deutschland und konnte eine wunderbare Woche mit ihren Enkeln und uns verbringen. Doch leider erlitt sie völlig unerwartet am Ende dieser ersten Woche einen Herzinfarkt. Zum Glück waren wir alle um sie herum und konnten dadurch sofort handeln. Eine Bypassoperation blieb aber dennoch nicht aus, sowie ein 1-monatiger Krankenhausaufenthalt. Nach dem Krankenhausaufenthalt mussten wir sie einen weiteren Monat zur ambulanten ärztlichen Behandlung fahren. Zum Glück hatte sie alles sehr gut überstanden und wir waren sehr froh, dass wir während dieser Zeit bei ihr sein konnten.

Natürlich meldete ich alles unverzüglich der Reisekrankenversicherung. Doch diese verweigerte die Zahlung der Behandlungskosten mit der Begründung, dass die Herzerkrankung meiner Schwiegermutter schon vor dem Beginn der Reise bekannt war und deshalb mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen gewesen sei.

Doch der Herzinfarkt war nicht vorhersehbar und kam plötzlich und ohne Anzeichen. Deshalb möchte ich einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten geltend machen. Schließlich bezahlte ich auch für die Reisekrankenversicherung und sie wird, wie der Name schon sagt, für den Krankheitsfall auf Reisen abgeschlossen.

Wer kann mir helfen? Haben wir einen solchen Anspruch?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo, 

was geschehen ist, ist natürlich nicht schön zu hören. 

Sie fragen sich nun allerdings, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten geltend machen können. 

 

Insbesondere geht es hier um rechtliche Ansprüche, die aus einer Reisekrankenversicherung resultieren. Sind die Bedingungen dieser erfüllt, so müsste ein Erstattung durchzusetzen sein. Problematisch ist hier, dass die Versicherung sich darauf beruft, dass die Herzerkrankung ihrer Schwiegermutter bereits bekannt war und der Herzinfarkt in diesem Sinne nicht unberechenbar gewesen war. 

 

Hinsichtlich solcher Fälle ist zu sagen, dass es immer auf die genauen Konditionen ankommt, die in dem jeweiligen Vertrag beschrieben sind. 

Oftmals ist es so, dass ein Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall greifen. Jedoch besteht auch oft kein Versicherungsschutz, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden; der Ausschluss gilt auch für die Folgen einer solchen Behandlung (einschließlich Tod).

Interessant erscheint mir dabei folgendes Urteil: 

 

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2009, Az: 20 U 62/09 (in Suchmaschine folgendes eingeben: „reise-recht-wiki 20 U 62/09“)

 

I.S.d. Bedingungen einer Reisekrankenversicherung liegt eine „akute, unerwartete“ Erkrankung vor, wenn, aus obektiver Perspektive, die Erkrankung plötzlich und ohne Anzeichen, die vorher ekennbar waren, auftritt. Wenn die im Zeitraum der Versicherung auftretende Erkrankung mit einer Vorerkrankung zusammenhängt, ist sie dann objektiv unerwartet, wenn sie nicht eine zwingende Folge der Vorerkrankung ist. Absehbar i.S.d. der Bedingungen einer Reisekrankenversicherung ist die Behandlungsbedürftigkeit einer vor Beginn des Versichertenzeitraums bekannten Erkrankung, wenn sie sich, aufgrund konkreter Kenntisse über den vor Beginn des Versichertenzeitraums bestehenden Krankheitszustands mindestens wahrscheinlich ist. Die Behandlung des Versicherten wegen Herzbeschwerden führt nicht zwingend zur Vorhersehbarkeit einer medizinischen Behandlung wegen eines neu aufgetretenen Herzinfarkts während der Versicherungsperiode.

Daher sollten Sie wohl zum Teil Recht haben und wahrscheinlich einen Anspruch haben. Allerdings denke ich, dass es nicht Schaden kann, einen Fachanwalt zu befragen, da solche Fälle in ihren Einzelheiten immer sehr kompliziert sind. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Ihre Schwiegermutter besuchte Sie zu einem Besuch in Deutschland. Beim Buchen der Reise schlossen Sie außerdem eine Reisekrankenversicherung für Ihre Schwiegermutter ab. 

Nun erlitt Ihre Schwiegermutter leider sehr unerwartet einen Herzinfarkt und musste sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. Die Reisekrankenversicherung lehnte jedoch die Zahlung der Behandlungskosten ab, da die Herzerkrankung Ihrer Schwiegermutter schon vor dem Beginn der Reise bekannt war und deshalb mit einer Behandlungsbedürfitgkeit zu rechnen gewesen sei.  

Bezüglich eines ganz ähnlichen Falles hat der BGH 2011 folgendes entschieden:

BGH, Urt. v. 21.09.2011, Az: IV ZR 227/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: IV ZR 227/09 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Reisekrankenversicherung für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2007 zu einem Beitrag von 286,- € für seine Schwiegermutter. Die Versicherte reiste am 28.09.2007 nach Deutschland ein und erlitt am 5. Oktober 2007 einen Myokardinfarkt, in dessen Folge sie einer Bypassoperation unterzogen werden musste. Im Anschluss war sie noch in weiterer ärztlicher Behandlung.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Behandlungskosten, mit der Begründung, dass die Erkrankung bereits vor Reiseantritt bekannt und mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen gewesen sei. Der Kläger forderte mit seiner Klage die Erstattung der gesamten Behandlungskosten.

Das OLG Köln gab dem Kläger im Berufungsverfahren überwiegend Recht, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Behandlungskosten i.H.v. insgesamt 24.147,53 € nebst Zinsen.

Das Urteil besagt also, dass dann eine Zahlung der Behandlungskosten gewährleistet werden muss, wenn eine „akute, unerwartete“ Erkrankung vorliegt. Die Behandlung darf also nicht vor der Reise schon absehbar sein. Absehbar ist die Behandlungsbedürftigkeit einer vor Beginn des Versichertenzeitraums bekannten Erkrankung, wenn sie sich, aufgrund konkreter Kenntisse über den vor Beginn des Versichertenzeitraums bestehenden Krankheitszustands mindestens wahrscheinlich ist. Die Behandlung wegen Herzbeschwerden führt nicht zwingend zur Vorhersehbarkeit einer medizinischen Behandlung, wenn Grund für die Behandlung ein neu aufgetretener Herzinfarkt ist. 

Daher denke ich, dass in Ihrem Fall eine unerwartete Erkrankung vorliegt, weshalb Ihnen die Behandlungskosten erstattet werden müssen. 

Wegen der Komplexität des konkreten Sachverhaltes könnte es aber durchaus sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

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