Hallo,
was geschehen ist, ist natürlich nicht schön zu hören.
Sie fragen sich nun allerdings, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten geltend machen können.
Insbesondere geht es hier um rechtliche Ansprüche, die aus einer Reisekrankenversicherung resultieren. Sind die Bedingungen dieser erfüllt, so müsste ein Erstattung durchzusetzen sein. Problematisch ist hier, dass die Versicherung sich darauf beruft, dass die Herzerkrankung ihrer Schwiegermutter bereits bekannt war und der Herzinfarkt in diesem Sinne nicht unberechenbar gewesen war.
Hinsichtlich solcher Fälle ist zu sagen, dass es immer auf die genauen Konditionen ankommt, die in dem jeweiligen Vertrag beschrieben sind.
Oftmals ist es so, dass ein Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall greifen. Jedoch besteht auch oft kein Versicherungsschutz, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden; der Ausschluss gilt auch für die Folgen einer solchen Behandlung (einschließlich Tod).
Interessant erscheint mir dabei folgendes Urteil:
OLG Köln, Urt. v. 30.10.2009, Az: 20 U 62/09 (in Suchmaschine folgendes eingeben: „reise-recht-wiki 20 U 62/09“)
I.S.d. Bedingungen einer Reisekrankenversicherung liegt eine „akute, unerwartete“ Erkrankung vor, wenn, aus obektiver Perspektive, die Erkrankung plötzlich und ohne Anzeichen, die vorher ekennbar waren, auftritt. Wenn die im Zeitraum der Versicherung auftretende Erkrankung mit einer Vorerkrankung zusammenhängt, ist sie dann objektiv unerwartet, wenn sie nicht eine zwingende Folge der Vorerkrankung ist. Absehbar i.S.d. der Bedingungen einer Reisekrankenversicherung ist die Behandlungsbedürftigkeit einer vor Beginn des Versichertenzeitraums bekannten Erkrankung, wenn sie sich, aufgrund konkreter Kenntisse über den vor Beginn des Versichertenzeitraums bestehenden Krankheitszustands mindestens wahrscheinlich ist. Die Behandlung des Versicherten wegen Herzbeschwerden führt nicht zwingend zur Vorhersehbarkeit einer medizinischen Behandlung wegen eines neu aufgetretenen Herzinfarkts während der Versicherungsperiode.
Daher sollten Sie wohl zum Teil Recht haben und wahrscheinlich einen Anspruch haben. Allerdings denke ich, dass es nicht Schaden kann, einen Fachanwalt zu befragen, da solche Fälle in ihren Einzelheiten immer sehr kompliziert sind.