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Wettbewerbsstreit

Mein Reisebüro klagt auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe durch meinen Konkurrenten.
Ich sah, dass dieses beklagte Reisebüro eine Mexikoreise für eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen veranstalten wollte und dafür eine aufwendig bebilderte Werbung schaltete und stellte auf einen Blick fest, dass es nirgends eine Info darüber gab, bis wann der Reiseveranstalter absagen wird, im Falle einer nicht erreichten Teilnehmerzahl. Daraufhin hatten wir Reisebüros einen Vertrag unterschrieben, dass diese Information künftig immer auf jeder Art von Werbung sofort ersichtlich stehen muss, ansonsten soll an den anderen eine Strafe gezahlt werden. die Vertragsstrafe betrug in unserem Fall 500€.

Vor kurzem sah ich, dass mein Konkurrent auf einer Internetseite mit einer 18-tägigen Rundreise nach Mittelamerika warb. In der linken Spalte befand sich ein Link, über den die AGB nachgelesen werden konnten. Dort konnte ich nachlesen, dass es bis 2 Wochen vor Reisebeginn möglich ist im Falle einer nicht erreichten Teilnehmerzahl die Reise abzusagen.

Diese Aussage sollte direkt unter der Werbung stehen und nicht in den AGB, da selten jemand diese durchliest. Ein Verweis auf die AGB ist nicht ausreichend, da sie für den Verbraucher zu unübersichtlich sind.

Habe ich also einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Tag,

ein ähnlicher Fall wurde am 1.12.2009 vor dem Landgericht Ravensburg verhandelt. Dieses Urteil findest du auch im Internet bei Google unter: "8 O 92/09 KfH 2 reise-recht-wiki.de".

In diesem Fall war die Klägerin eine Mitbewerberin des beklagten Reisebüro. Die Beklagte bewarb als Veranstalterin in einem Prospekt eine Mexikoreise mit einer Mindestteilnehmerzahl, jedoch ohne die Angabe bis wann der Veranstalter die Reise abzusagen hat, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden sollte. Die Klägerin wies sie auf die Wettbewerbsverletzung hin und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, dem die Beklagte auch nachkam. Im Juni 2009 bewarb die Beklagte ein Mittelamerikareise mit einer Mindestteilnehmerzahl auf ihrer Internetseite. Sie brachte auf der Seite einen Link zu ihren AGB an, in dem unter einer Ziffer stand, dass der Reiseveranstalter die Reise bis 2 Wochen vor Reiseantritt absagen kann, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Beklagten und forderte sie auf die vereinbarte Strafzahlung zu leisten. Dies verweigerte die Beklagte. 

Darauf hin forderte die Klägerin vor Gericht das Unterlassen der Beklagten Reisen zu bewerben, ohne die mit der Mindestteilnehmeranzahl verbundenen Absagefrist zu nennen, für den Fall einer Zuwiderhandlung der Beklagten zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000€ ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 500€ und zur Zahlung von 208,65€. 

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 208,65€. Es drohte ihr bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld höchstens von 250.000€ oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Da dieser Fall ähnlich wie der von dir geschilderte Sachverhalt ist, denke ich, dass du ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung durch deine Konkurrenten hast. Allerdings denke ich auch das die Chancen eher schlecht sind von deinem Konkurrenten die volle Summe in Höhe von 500€ zu erhalten. 

Da es sich hierbei meines Erachtens nach um einen schwierigen und komplexen Sachverhalt handelt, denke ich, dass das konsultieren eines Anwalts für dich durchaus von Vorteil sein könnte.

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