Hallo,
ihr wolltet einen angenehmen Urlaub in Vietnam verbringen und habt dafür eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser Reise inbegriffen war ein Zugticket, das euch zum Flughafen bringen sollte. Leider hatte euer Zug 120 Minuten Verspätung, weshalb ihr den Flug nicht mehr bekommen hättet, wärt ihr nicht mit dem eigenen Auto zum Flughafen gefahren. Nun fragt ihr, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Taxi-, Park- und Fahrkosten habt.
Um solch einen Anspruch zu haben, müsste das Ticket Teil des Reisevertrags nach § 651 a BGB sein:
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
So wie du das geschildert hast, interpretiere ich es so, dass der „Zug zum Flug“ Teil des Gesamtleistungspakets ist. Für den Reisenden ist demnach nicht erkennbar, dass der Zug eine andere Qualität haben soll als bspw. der Hoteltransfer. Meiner Ansicht nach, ist der „Zug zum Flug“ mit dem Hoteltransfer vor Ort vergleichbar. Fällt der Hoteltransport aus und bucht der Reisende auf eigene Kosten einen Ersatz, würde ein Reiseveranstalter diese Kosten ersetzen. Es ist also nicht klar, warum für den ausgefallenen Zug etwas anderes gelten soll.
Meiner Auffassung nach ist der „Zug zum Flug“ also Bestandteil des Reisevertrags.
Demnach hat XTUI dafür zu haften. Das ist auch einfach erklärt, indem die Deutsche Bahn hier als sogenannter Erfüllungsgehilfe tätig wird. Die Folgen für XTUI stehen in § 278 BGB:
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Leistung der Deutschen Bahn ist also XTUI zurechenbar. XTUI hat den Zug in ihr Gesamtleistungspaket aufgenommen, sodass der Transfer zum Flughafen eine Pflicht von XTUI ist. Die Deutsche Bahn ist dieser Pflicht mit dem Willen von XTUI nachgekommen. Also ist sie hier ein Erfüllungsgehilfe.
Euer Anspruch begründet sich aus § 280 Absatz 1 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wie schon gesagt, war der Transfer zum Flughafen eine Pflicht von XTUI, der nicht nachgekommen wurde. Aus diesem Grund habt ihr, meiner Auffassung nach, einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Mehrkosten, die mit dem Transfer entstanden sind, also: Taxi-, Park- und Fahrkosten.
Das AG Hannover hat in einem ähnlichen Fall folgendes entschieden:
AG Hannover, Urt. v. 10.09.2009, Az: 553 C 6845/09
Ist der Transfer zum Flughafen per Zug Bestandteil des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrags, dann haftet der Reiseveranstalter, wenn das zuständige Eisenbahnunternehmer, das Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist, infolge einer Zugverspätung seinen Flug zum Reiseziel nicht rechtzeitig erreichen kann.
Das Urteil könnt ihr finden, indem ihr auf Google „553 C 6845/09 reise-recht-wiki.de“ eingebt.
Ich rate euch dennoch einen Anwalt um Rat zu fragen, weil es sich hierbei nur um meine persönliche Meinung handelt. Das Reiserecht ist ein sehr komplexes Gebiet, indem die Entscheidungen immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt.