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Unverschämt,

ich hatte eine 3-wöchige Pauschalreise bei Dertour nach Bali gebucht. Wohnen wollte ich im Bali Garden Beach Resort. Mein Flug sollte von München über Dubai nach Denpasar gehen. Ich bin gerne bereit, etwas länger zu fliegen und eine Zwischenlandung hinzunehmen, wenn sich nur die Möglichkeit ergibt, ab München zu fliegen. Ich liebe München und bin ein Bayer aus ganzem Herzen. Deshalb sollte mein Emirates Flug EK52 um 22:35 Uhr ab München starten und um 6:30 Uhr in Dubai zwischenlanden. Von dort geht es mit Flug EK398 um 9:10 Uhr weiter und das Flugzeug sollte Denpasar somit um 22:20 Uhr erreichen.

Alles klappte vorzüglich. Ich war hellauf vom Resort begeistert und so konnte mein Urlaub beginnen. Eines Morgens viel mir ein Prospekt in die Hände, auf dem eine Vulkanbesteigung angeboten wurde. Mein erster Gedanke war: „Wunderbar, so etwas wolltest du schon lange erleben.“ Also buchte ich vor Ort bei der Reiseleitung zusätzlich diesen Ausflug. Hocherfreut und super motiviert begab ich mich am Ausflugstag zum Treffpunkt.

Der Weg war steil und es war unheimlich heiß. So kam es mir im Prinzip gerade recht, dass uns einheimische Getränkeverkäufer etwas verkaufen wollten. Ich lehnte dieses Angebot natürlich nicht ab und kaufte mir eine Flasche Wasser. Womit ich allerdings nicht gerechnet hatte war, dass mir dieser Verkäufer dumm vor den Beinen herumsprang. Ich hatte ihn mehrfach aufgefordert zu gehen und mich in Ruhe zu lassen. Diese Bitte wurde aber gekonnt ignoriert. Wahrscheinlich hoffte er, dass ich ihm noch eine Flasche abkaufte.

So kam es wie es kommen musste. Ich stolperte, knackste um und fiel fast hin. Daraufhin hatte ich mich bei unserem Guide beschwert, doch der unternahm nichts. Auf einmal blieb ein zweiter Verkäufer vor „meinem“ Verkäufer abrupt stehen, sodass ich wieder einmal stolperte und tatsächlich den Aufstiegspfad 5-6m hinunterfiel und mich verletzte.

Habe ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld?

Schließlich ist es Aufgabe des Guides für eine sichere Besteigung des Vulkans zu sorgen. Nötigenfalls hätte er auch unter körperlichen Einsatz dafür sorgen müssen, dass dich die Getränkeverkäufer von den Reisenden fernhalten.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei einer Pauschalreise sollte wohl ein Blick in das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB geworfen werden. 

Die von dir geforderten Ansprüche kannst du nämlich nur dann geltend machen, wenn ein Reisemangel im Sinne des §651 i vorliegt. Gemäß diesem Artikel ist ein Reisemangel gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Ob ein solcher Mangel in deinem Fall vorlag, möchte ich anhand des folgenden Urteils klären:

LG Frankfurt, Urteil vom 12.3.2009, Az. 2-24 S 218/08 (bei "reise-recht-wiki.de" zu finden unter: "2-24 S 218/08")

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Urlaub auf Bali. Er buchte dann vor Ort zusätzlich eine Vulkanbesteigung. Dort stolperte er aufgrund von einem vor ihm herumspringenden Getränkeverkäufer und fiel 5-6m den Aufstiegspfad hinab. Er forderte von dem Reiseveranstalter wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld in Höhe von 1500€, Reisepreisminderung von 60% für ihn selbst und 30%  für seine Frau und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage wurde abgewiesen. 

Laut dem Gericht lag im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen vor, sodass kein Reisemangel begründet ist.

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Fall zu deinem, denke ich, dass auch in deinem Fall leider kein Reisemangel vorliegt und du somit leider auch keine Ansprüche gegen DerTour geltend machen kannst.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann dir wohl nur ein Anwalt geben.

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Sie haben eine Reise nach Bali mit Dertours gebucht. In diesem Rahmen buchten Sie eine Vulkanbesteigung, bei der es leider zu einem Unfall kam. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf  Reisepreisminderung und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter haben. 

Über einen ganz ähnlichen Fall wurde 2008 vom AG Frankfurt und in der Berufung 2009 vom LG Frankfurt entschieden:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Urlaub auf Bali. Er buchte dann vor Ort zusätzlich für sich und seine Frau eine Vulkanbesteigung. Dort stolperte er aufgrund von einem vor ihm herumspringenden Getränkeverkäufer und fiel 5 bis 6 Meter den Aufstiegspfad hinab. Er forderte von dem Reiseveranstalter wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro, Reisepreisminderung von 60 % für ihn selbst und 30 % für seine Frau und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Es stellen sich also in Ihrem Zusammenhang zwei Fragen. Zunächst einmal, ob die Reise eine Leistung des Reiseveranstalters ist, denn nur dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.

Das AG Frankfurt wies in erster Instanz die Klage ab. Das LG Frankfurt wies in der Berufung die Klage ebenfalls zurück, wertete aber, anders als das AG Frankfurt, den Ausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters und mögliche, aber vorliegend nicht eingetretene, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht des Guides oder anderer in diesem zusammenhang stehender Erfüllungsgehilfen als dem Reiseveranstalter zurechenbar.

Dem Reiseveranstalter ist also durchaus das Handeln des Guides zuzurechnen. Nun stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dazu hat das LG Frankfurt im Berufungsurteil folgendes entschieden: 

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall zu verneinen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen der Guide gegen die dem Kläger bekannte (!) Gefahr des Stolperns aufgrund von herumspringenden Balinesen hätte treffen sollen.

Demnach denke ich, dass das Verhalten des Guides auch in Ihrem Fall nicht pflichtwidrig war und Ihnen leider keine Ansprüche zustehen. 

Hier nachmal das oben angesprochene Urteil: 

LG Frankfurt, Urt. v. 12.03.2009, Az: 2-24 S 218/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 218/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bucht ein Reisender zusätzlich eine Vulkanbesteigung und macht er aufgrund eines Unfalls gegen einen Reiseveranstalter Minderungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend, dann ist er der richtige Anspruchsgegner, wenn die Gesamtumstände nahelegen, dass die Besteigung, trotz seperater Buchung, in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich stattfand.

Allein aus dem Hinweis in dem Reiseprospekt „Gegen Gebühr: Ausflüge“ ist für den Reisenden nicht ersichtlich, dass die Zusatzleistung eine nicht dem Reiseveranstalter zuzuordnende Freimdleistung darstellt.

Es stellt ein Indiz für eine Eigenleistung des Reiseveranstalters da, wenn der Ausflug bei der Reiseleitung gebucht und bezahlt wurde.

Der Reisende kann keine Reisepreisminderung gem. § 651d Abs. 1 BGB oder Schmerzensgeld gem. §§ 651f Abs. 1823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB geltend machen, wenn dem Reiseveranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen keine Verletzung einer ihnen obliegender Verkehrssicherungspflicht zugschrieben werden kann. So ist es auch im vorliegenden Fall, bei dem nicht ersichtlich ist, was der Ausflugsguide gegen die, dem Reisenden bekannte, Gefahr aufgrund von auf dem Aufstiegspfad herumspringenden einheimischen Getränkeverkäufern zu stolpern, hätte unternehmen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann dir wohl nur ein Anwalt geben.

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