Sie haben eine Reise nach Bali mit Dertours gebucht. In diesem Rahmen buchten Sie eine Vulkanbesteigung, bei der es leider zu einem Unfall kam. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter haben.
Über einen ganz ähnlichen Fall wurde 2008 vom AG Frankfurt und in der Berufung 2009 vom LG Frankfurt entschieden:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Urlaub auf Bali. Er buchte dann vor Ort zusätzlich für sich und seine Frau eine Vulkanbesteigung. Dort stolperte er aufgrund von einem vor ihm herumspringenden Getränkeverkäufer und fiel 5 bis 6 Meter den Aufstiegspfad hinab. Er forderte von dem Reiseveranstalter wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro, Reisepreisminderung von 60 % für ihn selbst und 30 % für seine Frau und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Es stellen sich also in Ihrem Zusammenhang zwei Fragen. Zunächst einmal, ob die Reise eine Leistung des Reiseveranstalters ist, denn nur dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Das AG Frankfurt wies in erster Instanz die Klage ab. Das LG Frankfurt wies in der Berufung die Klage ebenfalls zurück, wertete aber, anders als das AG Frankfurt, den Ausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters und mögliche, aber vorliegend nicht eingetretene, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht des Guides oder anderer in diesem zusammenhang stehender Erfüllungsgehilfen als dem Reiseveranstalter zurechenbar.
Dem Reiseveranstalter ist also durchaus das Handeln des Guides zuzurechnen. Nun stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dazu hat das LG Frankfurt im Berufungsurteil folgendes entschieden:
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall zu verneinen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen der Guide gegen die dem Kläger bekannte (!) Gefahr des Stolperns aufgrund von herumspringenden Balinesen hätte treffen sollen.
Demnach denke ich, dass das Verhalten des Guides auch in Ihrem Fall nicht pflichtwidrig war und Ihnen leider keine Ansprüche zustehen.
Hier nachmal das oben angesprochene Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 12.03.2009, Az: 2-24 S 218/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 218/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bucht ein Reisender zusätzlich eine Vulkanbesteigung und macht er aufgrund eines Unfalls gegen einen Reiseveranstalter Minderungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend, dann ist er der richtige Anspruchsgegner, wenn die Gesamtumstände nahelegen, dass die Besteigung, trotz seperater Buchung, in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich stattfand.
Allein aus dem Hinweis in dem Reiseprospekt „Gegen Gebühr: Ausflüge“ ist für den Reisenden nicht ersichtlich, dass die Zusatzleistung eine nicht dem Reiseveranstalter zuzuordnende Freimdleistung darstellt.
Es stellt ein Indiz für eine Eigenleistung des Reiseveranstalters da, wenn der Ausflug bei der Reiseleitung gebucht und bezahlt wurde.
Der Reisende kann keine Reisepreisminderung gem. § 651d Abs. 1 BGB oder Schmerzensgeld gem. §§ 651f Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB geltend machen, wenn dem Reiseveranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen keine Verletzung einer ihnen obliegender Verkehrssicherungspflicht zugschrieben werden kann. So ist es auch im vorliegenden Fall, bei dem nicht ersichtlich ist, was der Ausflugsguide gegen die, dem Reisenden bekannte, Gefahr aufgrund von auf dem Aufstiegspfad herumspringenden einheimischen Getränkeverkäufern zu stolpern, hätte unternehmen können.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann dir wohl nur ein Anwalt geben.