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Sàwàddee kráb,

meine Frau und ich hatten 10 Tage Phuket bei Meier’s Weltreisen gebucht. Wohnen sollten wir in dem sagenhaften Th Old Phuket Boutique Resort. Dieses Resort hatte alles, wovon wir nur träumen konnten. Die Zimmer waren klimatisiert und mit einem Kühlschrank ausgestattet. Im Badezimmer gab es kostenlose Toilettenartikel und einen Haartrockner. Außerdem wurden unglaublich viele Freizeitangebote angeboten. Es gab 2 Außenpools und ein rund um die Uhr geöffneter Fitnessbereich. Zu unserm Urlaubsziel würden wir per Flugzeug mit Emirates fliegen. Diese Fluggesellschaft bietet einen großen Komfort während der Dauer des Fluges. Abflugsort war München um 10:35 Uhr. Mit Flug EK54 würden wir würden wir eine Zwischenlandung in Dubai machen. In Dubai ankommend um 18:30 Uhr, wo es mit Flug EK396 um 22:00 Uhr weiter nach Phuket gehen sollte und somit würden wir um 7:20 Uhr in Phuket landen.

Als es endlich los ging, war die Urlaubsfreude ins Unermessliche gestiegen. Nach einem langen aber sehr angenehmen Flug, kamen wir endlich im Resort an und unsere Erholung konnte beginnen. Da es viele Ausflugsmöglichkeiten vor Ort gab, entschlossen wir uns zu einer Bootsfahrt zur Insel „Monkey Island“ zu buchen. Leider verlief dieser Ausflug für mich nicht ohne Zwischenfall.

Ca. 200m vor dem Strand ankerte unser Boot und wir wurden aufgefordert die letzte Strecke schwimmend zurückzulegen. Zu allem Übel wurde versäumt die Gäste darauf hinzuweisen, dass aufgrund Niedrigwassers äußerst gefährliche Korallenriffe bis ca. 50m zur Wasseroberfläche heraufragten. Wegen dieser Wassertiefe war es mir nicht möglich über die Riffe zu schwimmen. Also kletterte ich darüber. Obwohl ich Wasserschuhe anhatte, rutschte ich ab und zog mir am linken Fu eine sehr schmerzhafte und tiefe Schnittwunde zu. Dadurch konnte ich den Ausflug nicht beenden, sowie die restliche Urlaubszeit nicht mehr baden gehen. Mir war auch die Lust an weiteren Ausflügen vergangen, auch wegen der Mobilitätseinschränkung.

Jetzt, da wir wieder zuhause sind, möchte ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld gelten machen und brauche deshalb Rechtsbeistand.

Habe ich überhaupt einen solchen Anspruch?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei eurer 10-täigegen Reise nach Phuket habt ihr an einer Bootsfahrt zur Insel "Monkey Island" teilgenommen. Die letzten 200 Meter bis zum Strand solltet ihr schwimmen, wobei du dir allerdings eine tiefe Schnittwunde durch ein Korallenriff zugezogen hast. Aufgrund dessen fragst du dich nun, ob du einen Anspruch auf Reisepreisminderung, Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Meiers Weltreisen geltend machen kannst. 

Solche Ansprüche könne sich unter anderem aus dem Reisevertragsrecht ergeben. Dieses wird neuerdings in §§651 a-y BGB geregelt. 

Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs, ist das Vorliegen eines Reisemangel im Sinne des §651 i BGB. Danach liegt ein solcher Mangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Zusätzlich muss die Bootsfahrt als Eigenleistung des Reiseveranstalters angesehen werden können, damit überhaupt in Betracht gezogen werden kann, dass der Veranstalter für den Unfall haftet. 

Um die Fragen zu klären, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt und die Bootsfahrt als Eigenleistung von Meiers Weltreisen angesehen werden kann, möchte ich folgendes Urteil anbringen:

LG Frankfurt, Urteil vom 3.11.2008, Az. 2-24 S 205/08 (den Volltext dieses Urteils findest du unter: "2-24 S 205/08 reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall buchte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Phuket, Thailand für die Dauer von 10 Tagen zu einem Preis von 1724€. Vor Ort buchte er eine Bootsfahrt zu einer Insel mit dem Namen "Monkey Island". Ca. 200 Meter vor dem Strand mussten die Reisenden das Boot verlassen und die letzte Strecke zur Insel schwimmend zurücklegen. Hierbei verletzte sich der Kläger an einem Korallenriff, dass aufgrund des niedrigen Meerwasserstandes knapp unter der Oberfläche lag, und zog sich eine tiefe Schnittwunde zu. Er klagte auf Reisepreisminderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Anwaltskosten. 

Das LG Frankfurt gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 952,62€. Es befand, dass der Bootsausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters zu bewerten war und er deswegen für den, durch das Bootspersonal verschuldeten, Unfall und der damit verbundenen Ansprüche haften muss.

Wie du anhand des Urteils erkennen kannst, lässt sich in meinen Augen das Vorhandensein eines Reisemangel, sowie das Bestehen einer Eigenleistung von Meiers Weltreisen bestätigen. 

Damit hast du meiner Meinung nach auch gute Chancen die von dir geforderten Ansprüche gegen Meiers Weltreisen geltend zu machen.

Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu deiner Problematik wiederspiegelt und im konkreten Einzelfall auch durchaus anders entschieden werden kann, könnte sich das Hinzuziehen eines Fachanwalts durchaus als hilfreich erweisen. 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Phuket mit Meier’s Weltreisen gebucht.  Sie verletzten sich bei einem Ausflug mit dem Boot an einem Korallenriff, da das Wasser zu niedrig war und Sie nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurden. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter Meier’s Weltreisen geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Meines Erachtens besteht dann ein Reisemangel, wenn der Reiseveranstalter Meier’s Weltreisen für das Unfallrisiko verantwortlich ist, wenn der Ausflug also dem Reiseveranstalter zuzurechnen war.

Ich konnte folgendes Urteil finden, welches einen ganz ähnlichen Fall behandelt: 

OLG Koblenz, Urt. v. 18.02.2013, Az: 5 U 34/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 U 34/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Phuket, Thailand für die Dauer von 10 Tagen zu einem Preis von 1.724,– Euro. Vor Ort buchte er eine Bootsfahrt zu einer Insel mit Namen „Monkey Island“. Etwa 200 Meter vor dem Strand mussten die Reisenden das Boot verlassen und die letzte Strecke zur Insel schwimmen. Hierbei verletzte sich der Kläger an einem Korallenriff und zog sich eine tiefe Schnittwunde zu. Er klagte auf Reisepreisminderung, Schadenersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Anwaltskosten.

Das LG Frankfurt gab der Klage teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 925,62 Euro nebst Zinsen. Es befand, dass der Bootsausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters zu bewerten war und er deswegen für den, durch das Bootspersonal verschuldeten, Unfall und der damit verbundenen Ansprüche haften musste.

Da das vorliegende Urteile Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte es gut sein, dass Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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