Guten Tag,
bei eurer 10-täigegen Reise nach Phuket habt ihr an einer Bootsfahrt zur Insel "Monkey Island" teilgenommen. Die letzten 200 Meter bis zum Strand solltet ihr schwimmen, wobei du dir allerdings eine tiefe Schnittwunde durch ein Korallenriff zugezogen hast. Aufgrund dessen fragst du dich nun, ob du einen Anspruch auf Reisepreisminderung, Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Meiers Weltreisen geltend machen kannst.
Solche Ansprüche könne sich unter anderem aus dem Reisevertragsrecht ergeben. Dieses wird neuerdings in §§651 a-y BGB geregelt.
Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs, ist das Vorliegen eines Reisemangel im Sinne des §651 i BGB. Danach liegt ein solcher Mangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Zusätzlich muss die Bootsfahrt als Eigenleistung des Reiseveranstalters angesehen werden können, damit überhaupt in Betracht gezogen werden kann, dass der Veranstalter für den Unfall haftet.
Um die Fragen zu klären, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt und die Bootsfahrt als Eigenleistung von Meiers Weltreisen angesehen werden kann, möchte ich folgendes Urteil anbringen:
LG Frankfurt, Urteil vom 3.11.2008, Az. 2-24 S 205/08 (den Volltext dieses Urteils findest du unter: "2-24 S 205/08 reise-recht-wiki.de")
In diesem Fall buchte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Phuket, Thailand für die Dauer von 10 Tagen zu einem Preis von 1724€. Vor Ort buchte er eine Bootsfahrt zu einer Insel mit dem Namen "Monkey Island". Ca. 200 Meter vor dem Strand mussten die Reisenden das Boot verlassen und die letzte Strecke zur Insel schwimmend zurücklegen. Hierbei verletzte sich der Kläger an einem Korallenriff, dass aufgrund des niedrigen Meerwasserstandes knapp unter der Oberfläche lag, und zog sich eine tiefe Schnittwunde zu. Er klagte auf Reisepreisminderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Anwaltskosten.
Das LG Frankfurt gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 952,62€. Es befand, dass der Bootsausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters zu bewerten war und er deswegen für den, durch das Bootspersonal verschuldeten, Unfall und der damit verbundenen Ansprüche haften muss.
Wie du anhand des Urteils erkennen kannst, lässt sich in meinen Augen das Vorhandensein eines Reisemangel, sowie das Bestehen einer Eigenleistung von Meiers Weltreisen bestätigen.
Damit hast du meiner Meinung nach auch gute Chancen die von dir geforderten Ansprüche gegen Meiers Weltreisen geltend zu machen.
Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu deiner Problematik wiederspiegelt und im konkreten Einzelfall auch durchaus anders entschieden werden kann, könnte sich das Hinzuziehen eines Fachanwalts durchaus als hilfreich erweisen.