Guten Tag,
als ich mir die Schilderungen Ihres Sachverhalts so durchgelesen habe, musste ich an einen ähnlichen Fall denken, zu welchem es bereits ein Urteil gibt.
Dieses Urteil würde ich Ihnen gerne auch darlegen, da ich der Ansicht bin, dass dieses Urteil Ihre Frage adäquat beantworten könnte:
LG Köln, Urteil vom 17.5.2016, Az. 11 S 352/14 (bei Google zu finden unter: "11 S 352/14 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger hatten über ein Internet-Reiseportal bei einer Fluggesellschaft Flüge für eine Urlaubsreise gebucht. Die Buchung wurde durch den Drittanbieter bestätigt, jedoch erfuhren die Kläger beim Check-In am Flughafen, dass sie nicht als Passagiere gelistet seien und wurden nicht befördert. Hierfür, sowie für Stornogebühren der Hotelzimmer und anderer Aufwendungen für den nutzlos gewordenen Urlaub forderten sie von der Airline vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz, der ihnen teilweise gewährt wurde.
Auf die Berufung der Fluggesellschaft hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil zwischen den Klägern und der Beklagten kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist und damit keine Ausgleichspflichten für Nichtbeförderung entstehen. Demnach hat das Reiseportal als Drittanbieter lediglich für die Reisenden stellvertretend eine Willenserklärung abgegeben. Eine solche fehlte seitens der Beklagten, da die vom Drittanbieter ausgestellte Buchungsnummer nachweislich nicht vergeben worden war.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf die von Ihnen geforderten Zahlungen geltend machen können, sollte die von opodo.de ausgestellte Buchungsnummer nachweislich nicht vergeben worden sein.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich zu, einen professionelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Reiserecht in Anspruch zu nehmen.