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Am 25.11.2015 buchte ich für mich und meinen Freund einen Urlaub auf Mauritius. Dieser sollte vom 09.03.2016 bis zum 23.03.2016 stattfinden. Dafür zahlten wir auch 2900 Euro.

Allerdings mussten wir am 27.02.2016 in den nachrichten lesen, dass auf mauritius das Chikungunya-Fieber ausgebrochen war. Das Chikungunyafieber ist eine durch das Chikungunya-Virus (CHIKV) ausgelöste, mit Fieber und Gelenkbeschwerden einhergehende tropische Infektionskrankheit, die durch Stechmücken übertragen wird. Die Erkrankung ist insbesondere im östlichen und südlichen Afrika, auf dem indischen Subkontinent sowie in Südostasien verbreitet. 

Wir haben deswegen bei der Stornierung uns auf höhere Gewalt berufen müssen. Der Reiseveranstalter stellte uns daraufhin eine Rechnung in Höhe von 1600 Euro aus. Stornogebühren. Dabei berief er sich auf die AGB. Das sind 55% vom Reisepreis! Dieser betrag wurde einbehalten, uns wurden nur 1300 Euro ausgezahlt.

Wir haben daraufhin dem Reiseveranstalter eine Email geschrieben, und das restliche Geld herausverlangt. Diese Forderung wurde jedoch zurückgewiesen.

Damals trat das Chikungunya-Fieber jedoch epidemieartig aus, und erstmals war ein tödlicher Verlauf der Krankheit beobachtet wurden. Mit normalen Mückenabwehrmitteln hätte das Infektionsrisiko nicht reduziert werden können. Außerdem leide ich seit meiner Kindheit an einer chronischen Atemwegserkrankung, was den Antritt der Reise noch unzumutbarer für mich machte. Es war uns außerdem nicht möglich, zwischen der Kündigung und dem geplanten Reiseantritt eine Ersatzreise zu organisieren, da unsere finanziellen Mittel durch die Reise erschöpft waren, und wir auf dem trockenen saßen. Außerdem konnte ich mit meinem Arbeitgeber nicht auf eine Verlegung der urlaubszeit einigen, was dazu führte, dass wir den Urlaub zu Hause verbringen mussten.

Deswegen sind wir auch der Auffassung, dass wir den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen konnten. Außerdem finden wir, der Reiseveranstalter hätte uns rechtzeitig über diese Epidemie informieren müssen und die Möglichkeit geben sollen, eine Ersatzreise zu buchen.

 

Haben wir einen Anspruch auf irgendeine zahlung vom veranstalter? Sei es nun der Reisepreis oder ein Schadensersatz.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

Ihr seid von der Reise zurückgetreten, weil ihr von der CHIKV-Erkrankung erfahren habt und du unter einer Atemwegserkrankung leidest. Die Beweggründe sind absolut verständlich und ihr fragt euch jetzt, ob ihr einen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Stornogebühren habt.

Zunächst gehe ich auf die Frage ein, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren habt:


Ein solcher Anspruch besteht, wenn wirksam vom Vertrag zurückgetreten wurde. Die Voraussetzungen sind in den folgenden Paragrafen geregelt:

ENTWEDER

§651 j BGB:
Kündigung wegen höherer Gewalt
(1)    Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen
(2)     (…)

ODER

§651 e BGB
Kündigung wegen Mangels
(1)    Wird die Reise infolge eines Mangels (…) erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(…)

Untersuchen wir erstmal die erste Variante, die ihr auch schon angesprochen habt: Die Kündigung wegen höherer Gewalt.

Hierzu habe ich ein Urteil des AG München gefunden (falls ihr den Volltext lesen wollt, gebt einfach auf Google „AG München 222 C 20175/06 reise-recht-wiki.de“ ein).

Das AG München hat einen ähnlichen Fall behandelt und den Begriff „höhere Gewalt“ wie folgt definiert:

Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB liegt in einem von außen kommenden unabwendbaren und unverschuldeten Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich war und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entstand; subjektive Befürchtungen einzelner Reisender reichen insoweit nicht aus.

Das Fieber verläuft in der Regel ungefährlich, außer man gehört zu einem gefährdeten Personenkreis. Durch deine Atemwegserkrankung gehörst zu zwar diesem Personenkreis an, allerdings gibt es gegen dieses Fieber, das durch Mückenstiche übertragen wird, effektive Schutzmöglichkeiten, wie Mückenspray. Meiner Recherche nach wird das Risiko dadurch um 90% gesenkt. Damit konnte das Infektionsrisiko derart minimiert werden, dass auch die epidemieartige Ausbreitung des Fiebers die Durchführung der Reise nicht erheblich beeinträchtigt hätte.

Demnach liegt keine höhere Gewalt vor. Die Kündigung war also nicht nach § 651 j BGB gerechtfertigt.

Die zweite Variante, § 651 e BGB, erfordert einen Reisemangel.

Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer vereinbarten Eigenschaft. Die Definition könnt ihr hier auch genauer nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Hierbei ist das Problem allerdings, dass der Mangel immer im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt und er somit eine Möglichkeit zur Verbesserung hat. Ein Fieber bzw. eine Krankheit liegt allerdings nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.
Demnach ist die Kündigung wegen Mangels auch ausgeschlossen.

Der Rücktritt eurer Reise war leider nicht wirksam. Dadurch folgt auch, dass ihr keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren habt.

Als nächstes gehe ich auf die Frage ein, ob ihr Schadensersatz verlangen könnt.

Ein Schadensersatz ergibt sich aus einem Reisemangel oder einer Pflichtverletzung. Den Reisemangel habe ich schon im Punkt zuvor ausgeschlossen, also bleibt nur noch ein Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich eine sogenannte Zielbeobachtungspflicht und Informationspflicht gegenüber dem Reisenden, sobald im Zielgebiet der Reise das hinzunehmende Sicherheitsrisiko das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden übersteigt und zu einer besonderen konkreten Gefahr für die Sicherheit des Reisenden oder für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen wird.

Allerdings wird hiervon nur ausgegangen, wenn ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt besteht. Die höhere Gewalt wurde auch schon ausgeschlossen, jedoch können eine besondere Fürsorge- und Informationspflicht des Reiseveranstalters bestehen.

Leider muss auch das abgelehnt werden, weil in einem Tropengebiet wie Mauritius mit solch einer Krankheit gerechnet werden muss. Außerdem verläuft das Fieber in der Regel harmlos.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hier leider keine höhere Gewalt vorlag, auch hat der Reiseveranstalter seine Informationspflicht nicht verletzt. Ein Rücktritt von der Reise ist zwar durchaus verständlich, aber leider unwirksam.

Meiner Meinung und Recherche nach habt also keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren oder Schadensersatz.

Solche Entscheidungen hängen aber immer vom jeweiligen Einzelfall ab, deswegen rate ich, sicherheitshalber einen Anwalt zu Rate zu ziehen!

Ich hoffe, ich konnte euch etwas helfen!
 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Jedoch ist kurz vor dem Reiseantritt das Chikungunyafieber ausgebrochen und Sie haben die Reise wegen höherer Gewalt storniert. Nun wurden Ihnen jedoch nur 45 % der Reisekosten wieder erstattet und Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Die Kündigung wegen höherer Gewalt ergibt sich aus § 651 j BGB, wo es heißt:

Kündigung wegen höherer Gewalt
(1)    Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen
(2)     (…)

Ist der Ausbruch des Fiebers ein Umstand höherer Gewalt?

Entscheidend ist also, ob der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers höhere Gewalt darstellt. Dazu folgendes Urteil:

AG München, Urt. v. 31.08.2008, Az: 222 C 20175/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 222 C 20175/06 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Reisende stornierten eine Flugpauschalreise nach Mauritius vor Reisebeginn, nachdem sie erfahren hatten, dass am Zielort das Chikungunya-Fieber aufgetreten war. Ihre Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückerstattung der Stornogebühren scheiterte, weil in dem Auftreten der Krankheit keine höhere Gewalt bestand und der Rücktritt vom Reisevertrag folglich unwirksam war.

Das Auftreten des Chikungunya-Fiebers am Reiseziel stellt keine höhere Gewalt im Sinne eines unvorhersehbaren, auch bei äußerster Vorsicht nicht vermeidbaren Ereignisses dar.

Bei unwirksamer Vertragskündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Stornogebühren.

Das Urteil des AG München besagt also, dass der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher kein Anspruch auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt besteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, sodass es Ihnen selbstverständlich zusteht, über diesen Beitrag hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.

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