Hallo,
Ihr seid von der Reise zurückgetreten, weil ihr von der CHIKV-Erkrankung erfahren habt und du unter einer Atemwegserkrankung leidest. Die Beweggründe sind absolut verständlich und ihr fragt euch jetzt, ob ihr einen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Stornogebühren habt.
Zunächst gehe ich auf die Frage ein, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren habt:
Ein solcher Anspruch besteht, wenn wirksam vom Vertrag zurückgetreten wurde. Die Voraussetzungen sind in den folgenden Paragrafen geregelt:
ENTWEDER
§651 j BGB:
Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen
(2) (…)
ODER
§651 e BGB
Kündigung wegen Mangels
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels (…) erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(…)
Untersuchen wir erstmal die erste Variante, die ihr auch schon angesprochen habt: Die Kündigung wegen höherer Gewalt.
Hierzu habe ich ein Urteil des AG München gefunden (falls ihr den Volltext lesen wollt, gebt einfach auf Google „AG München 222 C 20175/06 reise-recht-wiki.de“ ein).
Das AG München hat einen ähnlichen Fall behandelt und den Begriff „höhere Gewalt“ wie folgt definiert:
Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB liegt in einem von außen kommenden unabwendbaren und unverschuldeten Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich war und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entstand; subjektive Befürchtungen einzelner Reisender reichen insoweit nicht aus.
Das Fieber verläuft in der Regel ungefährlich, außer man gehört zu einem gefährdeten Personenkreis. Durch deine Atemwegserkrankung gehörst zu zwar diesem Personenkreis an, allerdings gibt es gegen dieses Fieber, das durch Mückenstiche übertragen wird, effektive Schutzmöglichkeiten, wie Mückenspray. Meiner Recherche nach wird das Risiko dadurch um 90% gesenkt. Damit konnte das Infektionsrisiko derart minimiert werden, dass auch die epidemieartige Ausbreitung des Fiebers die Durchführung der Reise nicht erheblich beeinträchtigt hätte.
Demnach liegt keine höhere Gewalt vor. Die Kündigung war also nicht nach § 651 j BGB gerechtfertigt.
Die zweite Variante, § 651 e BGB, erfordert einen Reisemangel.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer vereinbarten Eigenschaft. Die Definition könnt ihr hier auch genauer nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Hierbei ist das Problem allerdings, dass der Mangel immer im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt und er somit eine Möglichkeit zur Verbesserung hat. Ein Fieber bzw. eine Krankheit liegt allerdings nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.
Demnach ist die Kündigung wegen Mangels auch ausgeschlossen.
Der Rücktritt eurer Reise war leider nicht wirksam. Dadurch folgt auch, dass ihr keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren habt.
Als nächstes gehe ich auf die Frage ein, ob ihr Schadensersatz verlangen könnt.
Ein Schadensersatz ergibt sich aus einem Reisemangel oder einer Pflichtverletzung. Den Reisemangel habe ich schon im Punkt zuvor ausgeschlossen, also bleibt nur noch ein Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich eine sogenannte Zielbeobachtungspflicht und Informationspflicht gegenüber dem Reisenden, sobald im Zielgebiet der Reise das hinzunehmende Sicherheitsrisiko das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden übersteigt und zu einer besonderen konkreten Gefahr für die Sicherheit des Reisenden oder für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen wird.
Allerdings wird hiervon nur ausgegangen, wenn ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt besteht. Die höhere Gewalt wurde auch schon ausgeschlossen, jedoch können eine besondere Fürsorge- und Informationspflicht des Reiseveranstalters bestehen.
Leider muss auch das abgelehnt werden, weil in einem Tropengebiet wie Mauritius mit solch einer Krankheit gerechnet werden muss. Außerdem verläuft das Fieber in der Regel harmlos.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hier leider keine höhere Gewalt vorlag, auch hat der Reiseveranstalter seine Informationspflicht nicht verletzt. Ein Rücktritt von der Reise ist zwar durchaus verständlich, aber leider unwirksam.
Meiner Meinung und Recherche nach habt also keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren oder Schadensersatz.
Solche Entscheidungen hängen aber immer vom jeweiligen Einzelfall ab, deswegen rate ich, sicherheitshalber einen Anwalt zu Rate zu ziehen!
Ich hoffe, ich konnte euch etwas helfen!