Hallo :)
ich habe hier zwei Links für dich von diesem Forum, auf der einige gute Anwälte empfohlen werden:
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=574&qa_1=fachanwalt-reiserecht&show=574#q574
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13
Leider kenne ich keinen Anwalt für Flugrecht in Frankfurt aber ich würde auf jeden Fall empfehlen die Sache einem Anwalt vorzulegen. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Flugrecht ist
Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und nicht nur in Frankfurt und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.
So eine Flugverschiebung und Verspätung ist natürlich ärgerlich.
Grundsätzlich steht Ihnen bei einer Flugverspätung ein Ausgleichsanspruch zu. So wie ich das verstanden habe, bestand ihr Flug aus zwei Teilen, zum einen der Flug nach Frankfurt, der sich leider verspätete, was zur Folge hatte, dass sie ihren Anschlussflug verpassten, und dem Ersatzflug, der dann auch eine Verspätung hatte.
Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.
Zu nächst muss geklärt werden, ob es sich um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren handelt oder um einen Direktflug. Dabei teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan. Danach richtet sich Ihr Anspruchsgegner.
Es kommt maßgeblich auf die Verspätung am Endziel an.
Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:
Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden
Die EG-Verordnung trifft allerdings keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. Erwägungsgrund 15 der Verordnung legt den Gedankten durchaus nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätung ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken kann.
Kann ein Passagier aufgrund einer Flugverspätung nicht umgehend befördert werden, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Diese können aus einer zumutbaren anderweitigen Beförderung bestehen sowie aus Ausgleichszahlungen und der Stornierung des Fluges inklusive einer Rückerstattung der Kosten. Der Passagier kann hierbei allein entscheiden, für welche der Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen er sich entscheidet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist streckenabhängig. Bis zu einer anderen oder späteren Beförderungsart hat das Unternehmen für eine angemessene Versorgung der Passagiere zu sorgen.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Folglich können Sie bezüglich des verpassten Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa geltend machen.
Hier hatte im übrigen jemand das selbe Problem:
https://www.flugrechte.eu/4850/lufthansa-flugversp%C3%A4tung-anschlussflug-verpasst-weiter?show=4850#q4850
Jetzt kommt es natürlich auf den Ausschlussgrund des "außergewöhnlichen Umstandes" an: Grundsätzlich ist es möglich, das Gewitter oder heftige Niederschläge als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, aber wenn sie sagen, das Wetter war normal, und Lufthansa führt nur den Allgemeinen Begriff des "Wetters" auf, vermute ich, dass die Ausschlussgründe nicht greifen würden.
Dies sind aber nur meine Überlegungen, ich empfehle Ihnen, einen Anwalt aus der oben eingefügten Liste zu Rate zu ziehen.