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Guten Tag,
mir wurde mitgeteilt, dass ich in diesem Forum Hilfe finden würde, bzgl. für rechtlicher Fragen für Reisen, Flügen etc. .
Momentan stehe ich vor dem folgenden Problem:
ich bin Leiterin eines kleinen Hotels nahe Leipzig, welches ich seit wenigen Jahren führe.
Bisher hatte ich keinerlei Probleme mit meinen Gästen; die Meisten sind bisher immer sehr zufrieden gewesen.
Wie womöglich die Meisten von Ihnen wissen, findet 1x im Jahr, im Frühjahr, in Leipzig eine große Buchmesse statt.
Speziell in diesem Zeitraum sind unsere Zimmer meistens immer ausgebucht. Viele reservieren schon ziemlich zeitig (1 Jahr im Voraus) Zimmer.
So auch ein Verlagsunternehmen aus Frankfurt.
Sie wollten ursprünglich 4 Kollegen zur Leipziger Buchmesse schicken und dabei bei uns ihre Unterkunft buchen.
Anfrage : 4 Einzelzimmer für den Zeitraum vom 22.3. - 27.3. (wobei 1 Kollege evtl. 1-2 Tage eher anreisen
              würde)

Da sie jedoch nicht die einzigen sind, die so früh reservervieren, sind genau für diesen Zeitpunkt die meisten Zimmer reserviert gewesen.
Ich bot ihnen deshalb folgendes an: 3 Einzelzimmer für den 22.3. - 27.3. sowie ein Einzelzimmer vom 20.3.- 27.3. .

Kurze Zeit später erhielt ich folgende Antwort: 2 Kolleginen würden je 1 Einzelzimmer vom 22.3. - 25.3. nehmen, der 3. Kollege würde spontan anreisen.
Aber allgemein stünde die genau Ab- und Anreise nicht fest!


Ich teilte der Dame des Verlages sodann mit, dass ich nun für den Zeitraum vom 22.3.-27.3. die Zimmer für sie wie besprichen reservieren werde , auch wenn es evtl. nur 3 Personen statt 4 werden sollten und sie womöglich nicht die ganzen Tage im Hotel verbringen würden .
Dabei machte ich ihr noch deutlich, dass für den Fall, dass evtl. doch weniger anreisen und/oder sie früher abreisen,als gebucht, dass ich versuchen werde, das Zimmer, welches "überflüssig" werden würde, anderweitig zu belegen. Falls mir dies jedoch nicht gelingt, müsste ich ihr das von ihr gebuchte Zimmer dennoch in Rechnung stellen, auch wenn es nicht genutzt wurde - jedoch würde ich ihr entgegenkommen und 10% auf die entsprechenden Zimmer gutschreiben!

Sie sind im Endeffekt zu 3. angereist. Leider war es mir so kurzfristig nicht möglich, die leerstehenden Zimmer noch anderweitig zu vermieten, weshalb ich ihnen auch dieses Zimmer in Rechnung stellte -so wie vereinbart.

So, und nun wird um die Zahlungshöhe gestritten! Das Verlagsunternehmen ist nicht bereit, den vollen Preis für die 17 Nächte zu bezahlen
(hier einmal alles zusammengefasst:
Zimmer 1: 4 Übernachtungen
Zimmer 2: 4 Übernachtungen + 3 weitere Nächte stand Zimmer leer
Zimmer 3: 4 Übernachtungen + 2 weitere Nächte stand Zimmer leer. )


- Sie sind dazu verpflichtet, den vollständigen Preis iHv. 3.555,95 € (für insgesamt 17 Nächte und inkl. 10% Rabatt) zu zahlen.

Jedoch weigern sie sich den vollständigen Betrag zu zahlen, weil sie eben im Endeffekt nicht so viele Nächte bei uns verbracht haben, sondern 11 Nächte. Daher sind sie breit, auch nur für diese 11 Nächte zu bezahlen.
Nachdem ich ihnen mehrmals ein Schreiben schickte, wieso die vollen 17 Nächte bezahlt werden müssen, meinte sie nur, dass sie das Angebot, welches ich ihnen mit den 10% gemacht habe, nicht angenommen haben und damit nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Es sei alles unverbidnlich gewesen, da sie sich zum Angebot nicht weiter geäußert haben.
Ich sehe das jedoch aber komplett anders; zu meinem Angebot haben sie sich nicht geäußert, was für mich den Eindruck erweckt hat, als seien sie damit einverstanden gewesen.

Ich möchte nun gerne wissen -bevor ich unseren Anwalt mit der Sache beauftrage- , wie denn nun die rechtliche Situation hier ist?
Kann ich den vollen Preis verlangen, auch wenn sie nur 11 anstatt 17 Nächte bei uns übernachtet haben?


Mit freundlichen Grüßen,

T. Kaufhäufer



            


 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Lieber Herr/Frau Kaufhäufer,

es hat sich zu Zeiten der Leipziger ein Verlagsunternehmen bei Ihnen gemeldet, um sich schriftlich Zimmer reservieren zu lassen Nach einigem Hin und Her, haben sie Zimmer bekommen, allerdings, aufgrund der Messe, für einen längeren Zeitraum, als sie im Hotel waren. Nun fragen Sie, ob Sie einen Anspruch auf die vollständige Bezahlung der Rechnung haben oder nur die Nächte, die tatsächlich im Hotel verbracht wurden.

Dazu habe ich ein Urteil gefunden, das einen ähnlichen Fall behandelt hat und auf Ihren, meiner Meinung nach, anwendbar ist. Das Urteil können Sie ganz einfach selbst finden, indem sie auf Google „2-01 S 52/04 reise-recht-wiki.de“ eingeben:

LG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2005, Az: 2-01 S 52/04
Schickt der Gast eine schriftliche Anfrage an den Hotelier, mit dem Ziel eine Zimmerreservierung für einen bestimmten Zeitraum zu tätigen und er erhält eine schriftliche Bestätigung für die Reservierung, liegt ein beidseitig geltender Beherbergungsvertrag vor.

Das Gericht vertritt also die Auffassung, dass ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist. In Ihrem Fall wäre der Vertrag über insgesamt 17 Nächte. Weil die Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier jedoch dagegen eine feste Verpflichtung begründet, völlig unüblich ist.

Zum anderen ist es egal, dass zwischen der Anfrage und der ersten Übernachtung 1 Jahr dazwischen liegen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Buchungslage während der Messezeiten notwendig ist, sich frühzeitig um ein Zimmer zu kümmern, zumal sich das Hotel in der Nähe von Leipzig befindet.

Außerdem ist es bei Ihnen so, dass das Verlagsunternehmen nicht Interessenten für die Zimmer hätte suchen müssen, sondern eine Unterkunft für Mitarbeiter während der Buchmesse brauchte. Auch dass der Preis nicht bei der Anfrage genannt wurde, spielt hier keine Rolle. Die Anfrage bezog sich auf die Verfügbarkeit der Zimmer, nicht auf den Preis. Deswegen ist davon auszugehen, dass das Verlagsunternehmen den Preis in Kauf genommen hätte oder schon wusste, wie viel die Zimmer kosten.

Meiner Auffassung nach, haben Sie also einen Anspruch darauf, dass 17 Nächte bezahlt werden.

Allerdings rate ich Ihnen dennoch, einen Anwalt um Hilfe zu bitten, da es sich meist um Einzelfallentscheidungen handelt und sich ein Anwalt mit dieser Thematik besser auskennt.
 

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