Lieber Herr/Frau Kaufhäufer,
es hat sich zu Zeiten der Leipziger ein Verlagsunternehmen bei Ihnen gemeldet, um sich schriftlich Zimmer reservieren zu lassen Nach einigem Hin und Her, haben sie Zimmer bekommen, allerdings, aufgrund der Messe, für einen längeren Zeitraum, als sie im Hotel waren. Nun fragen Sie, ob Sie einen Anspruch auf die vollständige Bezahlung der Rechnung haben oder nur die Nächte, die tatsächlich im Hotel verbracht wurden.
Dazu habe ich ein Urteil gefunden, das einen ähnlichen Fall behandelt hat und auf Ihren, meiner Meinung nach, anwendbar ist. Das Urteil können Sie ganz einfach selbst finden, indem sie auf Google „2-01 S 52/04 reise-recht-wiki.de“ eingeben:
LG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2005, Az: 2-01 S 52/04
Schickt der Gast eine schriftliche Anfrage an den Hotelier, mit dem Ziel eine Zimmerreservierung für einen bestimmten Zeitraum zu tätigen und er erhält eine schriftliche Bestätigung für die Reservierung, liegt ein beidseitig geltender Beherbergungsvertrag vor.
Das Gericht vertritt also die Auffassung, dass ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist. In Ihrem Fall wäre der Vertrag über insgesamt 17 Nächte. Weil die Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier jedoch dagegen eine feste Verpflichtung begründet, völlig unüblich ist.
Zum anderen ist es egal, dass zwischen der Anfrage und der ersten Übernachtung 1 Jahr dazwischen liegen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Buchungslage während der Messezeiten notwendig ist, sich frühzeitig um ein Zimmer zu kümmern, zumal sich das Hotel in der Nähe von Leipzig befindet.
Außerdem ist es bei Ihnen so, dass das Verlagsunternehmen nicht Interessenten für die Zimmer hätte suchen müssen, sondern eine Unterkunft für Mitarbeiter während der Buchmesse brauchte. Auch dass der Preis nicht bei der Anfrage genannt wurde, spielt hier keine Rolle. Die Anfrage bezog sich auf die Verfügbarkeit der Zimmer, nicht auf den Preis. Deswegen ist davon auszugehen, dass das Verlagsunternehmen den Preis in Kauf genommen hätte oder schon wusste, wie viel die Zimmer kosten.
Meiner Auffassung nach, haben Sie also einen Anspruch darauf, dass 17 Nächte bezahlt werden.
Allerdings rate ich Ihnen dennoch, einen Anwalt um Hilfe zu bitten, da es sich meist um Einzelfallentscheidungen handelt und sich ein Anwalt mit dieser Thematik besser auskennt.