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Hallo.

Waren im herbst mit Ethopian Airlines in Uganda. Am Flughafen haben wir sofort gemeldet,daß unsere beiden Koffer fehlen. Es hieß,sie würden uns nachgebracht. Wir gingen sofort auf Rundreise-nur mit unserem Handgepäck - Safari. Erst nach 4 Tagen wurde uns unser Gepäck mit einem Kleinflugzeug nachgeliefert. NUn sollen wir auf mehrmalige ANfragen wegen Schadensersatz 116 € für beide Gepäckstücke bekommen.Uns erscheint das viel zu wenig. Nun schreiben sie,die Airline wäre nur verpflichtet,das Gepäck zum Zielflughafen zu bringen. Ist das richtig?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Du schreibst doch, dass sie euch euer Gepäck mit einem Kleinflugzeug gebracht haben. War das nicht der Ort, an dem ihr ward?

Du schreibst, sie wollen nur 116 € Schadensersatz zahlen. OK, welchen Schaden habt ihr denn? Ohne genaue Angaben kann man dazu ja nichts sagen.

 

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Wohin soll die Fluggesellschaft eure Koffer denn sonst bringen müssen?

Die können die Koffer ja nicht irgendwo in der Wüste abstellen.
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Hallo.

 

Aus dem konkret geschilderten Fall ergeben sich mehrere Rechtsfragen:

Zum einen stellt sich die Frage, ob (1) die Airline generell dazu verpflichtet ist, verspätetes Gepäck an den Urlaubsort nachzuliefern, oder ob der Reisende das Gepäck selbst am Flughafen abholen muss.

Außerdem ist fraglich, welche (2) Ansprüche der Flugpassagier auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage geltend machen kann, und mit (3) welcher Ersatzsumme im Allgemeinen gerechnet werden darf.

 

(1) Verpflichtung der Airline zur Gepäcknachlieferung

Generell gilt, dass die Airline dazu verpflichtet ist, dem Reisenden das Gepäck schnellstmöglich nachzuliefern.

Der Reisende hat die Verspätung eben nicht zu vertreten, und so muss die Airline dafür Sorge tragen, dem Passagier das Gepäck nachzuliefern. Mit Abschluss des Beförderungsvertrages verpflichtet sich die Fluggesellschaft nicht nur, den Reisenden und sein Gepäck sicher zu transportieren, sondern auch dazu, dem Passagier sein aufgegebenes Gepäck wieder auszuhändigen. Ist dies nicht zu dem geplanten Zeitpunkt, der Ankunft am Zielflughafen, möglich, so entsteht die Pflicht der Fluggesellschaft, das Gepäck dem Betroffenen später anderweitig nachzusenden.

Der Obhuts- und Haftungszeitraum der Airline endete dabei übrigens erst mit der tatsächlichen Auslieferung der Gepäckstücke bei dem Passagier.

Die Fluggesellschaft haftet demnach auch für Schäden am Gepäck, die sich während der Nachlieferung ereignen. Dass die Nachlieferung dabei von Dritten übernommen wird, ist irrelevant.

 

AG Hamburg, Urteil vom 13.01.2009, Az. 18B C 2-08

Für den bei der Nachlieferung von verspätetem Gepäck entstandenen Schaden (Beschädigung) muss die Fluggesellschaft aufkommen, auch wenn die Nachlieferung selbst nicht durch die Fluggesellschaft erfolgte, sondern von Dritten für die Airline übernommen wurde.

 

 

(2) Ansprüche bei einer Gepäckverspätung

Welche Ansprüche der Betroffene infolge einer Gepäckverspätung geltend machen kann, hängt von der Art des Reisevertrages ab.

Dabei wird unterschieden zwischen einem

1. Pauschalreisevertrag         

gebucht wird ein komplettes Paket an Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter; meist bestehend aus Flug, Unterkunft, (teilweise) Verpflegung und diversen Ausflügen

Anspruchsgrundlage ist hier Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit Art. 19 Montrealer Übereinkommen

und einem

2. Individualreisevertrag      

Gebucht wird nur die Flugbeförderung; unabhängig von dieser bucht der Reisenden eigenverantwortlich auch die Unterkunft und kümmert sich beispielsweise auch um die Verpflegung

Anspruchsgrundlage ist hier § 651 a-f BGB                                              

 

Während das Montrealer Übereinkommen nur auf den Ausgleich von einem sogenannten (unfreiwilligen) Vermögensopfer gerichtet ist, also nur die Wiedergutmachung von materiellen Schäden regelt, kann nach § 651 f Abs. 2 BGB zudem auch Schadensersatz wegen vergangener Urlaubsfreude oder sogar Minderung des Reisepreises verlangt werden.

 

AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 20A C 359-10

Infolge eines Gepäckverlustes während einer Individualreise wurden die Kosten für Ersatzkleidung und sogar Telefonkosten ersetzt. Die Rückerstattung des Flugpreises und die Kompensation immaterieller Schäden sind nicht durch das Montrealer Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit bei einer Individualreise einschlägig ist, vorgesehen.

 

 

(3) Höhe der Ersatzsumme

Wie also ausgeführt wurde ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs zunächst einmal abhängig von der geltenden Anspruchsgrundlage. Darüber hinaus ist auch der Schadensumfang generell, also das Ausmaß der Verspätung und die daraus entstehenden individuellen Umstände, für die Schadensersatzberechnung relevant.

Als erster Anhaltspunkt kann die Kemptener Tabelle dienen. Anhand mehrerer Urteile wird hier ein Überblick über die Schadensarten und die daraus folgenden Ansprüche gegeben.

Generell gilt, dass sowohl nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen, als auch nach §§ 651 c Abs. 3, 651 f Abs. 1 BGB die Kosten für Ersatzkleidung ersatzfähig sind. Dabei gilt die Einschränkung, dass die Fluggesellschaft nur die Noteinkäufe ersetzten muss, welche der Reisende auch billigerweise tätigen durfte.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19)

Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, die infolge einer mehrtägigen Gepäckverspätung entstehenden Kosten für die nötige und den Umständen angemessene Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter und andere übermäßige Ausgaben (Abendschuhe, Strandtasche).

 

Als Pauschalreisender können bei einer Gepäckverspätung dann noch Ansprüche auf

(a) Schadensersatz wegen vergangener Urlaubsfreude/ nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 Abs. 2 BGB  und (b) Minderung vom Reisepreis gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein. Ausschlaggebend ist hier die Stärke der Beeinträchtigung, welche durch die Gepäckverspätung entstand.

In der Regel kann bei verspätetem Gepäck mit einer Minderungsquote von zwischen 20% und 50% pro Urlaubstag gerechnet werden. Ab wiederum einer gerechtfertigten Minderung von 30% bis 50% kann oftmals auch Schadensersatz wegen vergangener Urlaubsfreude verlangt werden.

Ob die Verspätung eine starke Beeinträchtigung darstellte, und welche Minderungsquote genau gerechtfertigt ist, wird vor Gericht je nach Einzelfall durch den Richter entschieden.

 

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44/06

Bei einer Gepäckverspätung wurde eine Minderungsquote von 50% des Reisepreises für die Tage, in denen das Gepäck fehlte angesetzt. Die Höhe Quote war dadurch gerechtfertigt, dass das Gepäck die Spezialausrüstung für eine Arktis-Reise enthielt. Zudem konnte die Klägerin Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Minderung von 30% des Reisepreises für die 3 Tage, in denen sich das Gepäck verspätete. Niedrige Minderungsquote durch die nur geringe Beeinträchtigung – den Klägern stand

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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Lieber Fragensteller,

die Frage, ob eine Airline verpflichtet ist, das verspätete Gepäck dem Reisenden nachzuliefern, ist wie folgt zu beantworten:

Mit Abschluss eines Reisevertrages (bei Pauschalreise) bzw. des Beförderungsvertrages bei einem seperat gebuchten Flug, verpflichtet sich die jeweilige Airline, die Passagiere mit samt ihrem Gepäck zum vereinbarten Zeitpunkt zu transportieren. Kann sie dieser Verpflichtung aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen, wie dies der Fall bei einer verspäteten Beförderung des Gepäcks ist, entbindet sie dies nicht von der Pflicht, das Gepäck zum Zielort zu transportieren. D.h. das Gepäck muss in jedem Fall an den Zielflughafen gebracht werden. Beruht die Gepäckverspätung weiterhin auf einem Umstand, den die Airline zu vertreten hat, ist sie außerdem verpflichtet dem Reisenden sein Gepäckstück zu übergeben, d.h. sie muss es an den Ort bringen, an dem sich der Reisende gerade befindet. Daher ist die Aussage der Airline hier, sie müsse das Gepäck nur an den Zielflughafen bringen nur dann richtig, wenn sie die Gepäckverspätung nicht zu verschulden hat. Habt ihr die Gepäckstücke ordnungsgemäß aufgegeben und sindsie dann im Laufe der Beförderung verloren gegangen, ist es wahrscheinlich, dass hierfür die Airline verantwortlich ist.

Bezüglich des Schadensersatzes ist zunächst zu sagen, dass sich ein eventueller Anspruch aus Artikel 19 des Warschauer Abkommens ergibt, wenn ihr den Flug seperat gebucht habt. Hiernach muss der Luftfrachtführer für den Schaden haften, der aufgrund einer verspäteten Beförderung des Gepäcks entsteht. Voraussetzung hierfür ist nebem dem Vorliegen einer Gepäckverspätung, dass der Luftfrachtführer diese zu verschulden hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Airline nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den eventuell drohenden Verspätungsschaden abzuwenden. Kann sie dies nicht, hat sie die Verspätung zu verschulden und muss für den Schaden aufkommen, wenn der Reisende innerhalb von 21 Tagen, nach Erhalt des Gepäcks eine schriftliche Schadensanzeige aufgegeben hat, in der er alle Schadensposten aufgelistet und konkrete Angaben zur Verspätung gemacht hat.

Bezüglich der Höhe des Schadenersatzes ist zu sagen, dass der Luftfrachtführer zunächst einmal einen Schadenersatz in Höhe der Summe zu zahlen hat, wie dem Reisenden Schäden durch die Verspätung des Gepäcks entstanden sind. Das können z.B. Kosten für die Beschaffung von Ersatzbekleidung, Kosmetika, Telefonkosten, Fahrtkosten ect sein. Diese Kosten sollte der Reisende mit entsprechenden Quittungen und Belegen nachweisen können. In eurem Fall kann somit ganz einfach nachgewiesen werden, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Diesen hat die Airline dann auch zu ersetzen. D.h. einfach der Airline Belege darüber zukommen lassen, welche Kosten euch aufgrund der Verspätung entstanden sind und somit nachweisen, dass sie über den angebotenen 116 € liegen.

Allerdings besteht keine unbegrenzte Pflicht der Airline, diese Kosten für Ersatzartikel zu ersetzten. Vielmehr ist sie nur verpflichtet die Kosten zu tragen, die angemessen und notwendig waren und die eine Haftungshöchstgrenze pro Reisenden von 1131 Sonderziehungseinheiten (= ca. 1475 €) nicht überschreiten.

Habt ihr den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht, besteht außerdem die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern bzw. Schadenersatz für den erlittenen immateriellen Schaden gemäß § 651 d und f Abs. 2 BGB vom Reiseveranstalter zu verlangen.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sie sind mit Ethopian Airline nach Uganda geflogen. Ihre beiden Koffer waren am Zielflughafen jedoch nicht auffindbar. Sie haben diese nach 4 Tagen zum Zielflughafen geliefert bekommen.

Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann die Fluggesellschaft also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss Oman Air Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Folglich steht Ihnen bereits alleine wegen der Verspätung ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Wichtig dafür ist jedoch, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Verspätung Ihres Gepäcks rechtzeitig gemeldet haben.

Alle Ausgaben, die Sie aufgrund des Fehlens Ihres Gepäcks tätigen mussten, muss die Fluggesellschaft Ihnen ersetzten. Sie müssen diese Ausgaben belegen können.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt  29 C 2518/12(19) ")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Fraglich ist daneben noch, ob die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen das Gepäck dorthin zu bringen, wo Sie sich gerade befinden oder ob Sie dieses lediglich an den Zielflughafen bringen müssen.  Beruht die Gepäckverspätung auf einem Umstand, den die Airline zu vertreten hat, ist sie verpflichtet dem Reisenden sein Gepäckstück zu übergeben. Sie muss es also an den Ort bringen, an dem sich der Reisende gerade befindet. Die Fluggesellschaft muss Ihnen das Gepäck also nur dann nicht nachliefern, wenn sie die Gepäckverspätung nicht zu verschulden hat.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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