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2 Antworten

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Hallo Liza,

du warst mit deiner Familie im Urlaub, hast dann 38h vor dem Rückflug erfahren, dass dieser geändert wurde. Ihr solltet nun 23h früher fliegen und außerdem nicht in Berlin sondern Leipzig landen. Deine Frage lautet also, ob euch nicht mehr zusteht, als die vom Reiseveranstalter angebotenen 50€ Entschädigung pro Vollzahler.

Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits beantwortet:

Pauschalreise: kurzfristige Flugverschiebung um einen Tag, welchen Anspruch ?

hier wurden die Flüge der Pauschalreise ebenfalls zeitlich um einen Tag verschoben.

In eurem Fall ist es so, dass die Frage im Raum steht, wie der Flug zu behandeln ist. Meiner Auffassung nach könnte hier eine Annullierung des ursprünglichen Flugs in Betracht kommen.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, sind die §§ 651 a-y BGB entscheidend.
Um Ansprüche geltend zu machen, müsste zunächst ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

Die genaue Definition und weitere Informationen kannst du dem folgenden Link entnehmen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Außerdem ist der Reisemangel auch in § 651 i BGB geregelt.

Ihr habt einen Pauschalreisevertrag über 14 Tage Agadir mit den entsprechenden Flügen gebucht. Wenn jetzt der Rückflug dahingehend geändert wird, dass ihr nicht nur einen Urlaubstag verliert, sondern auch an einem anderen Ort als gebucht ankommt, ist das ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: keine 14 Tage Urlaub und andere Abflugzeiten, sowie ein anderer Abflughafen.

Weil § 651 i BGB nicht nur den Reisemangel definiert, sondern auch die Ansprüche aufzählt, habe ich ihn dir mal kopiert:

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(…)

6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7.nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Weil du schreibst, dass der Reiseveranstalter bereits eine Entschädigung angeboten hat und ihr über die Änderung des Rückflugs erst kurz vorher informiert wurdet, gehe ich davon aus, dass der Urlaub bereits beendet ist.

In diesem Fall könnt ihr nach § 651 i Absatz 3 Nummer 6 den Mietpreis mindern und außerdem nach § 651 n Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen.
Hier sind die Paragraphen:

§ 651 m:

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 651 n:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.ist vom Reisenden verschuldet,

2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Meiner Meinung nach, habt ihr also ein Recht den Reisepreis für den letzten Tag zu mindern und außerdem könnt ihr Schadensersatz verlangen.

Allerdings lege ich dir ans Herz, einen Anwalt aufzusuchen, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht. Er kann einen qualifizierten Rechtsrat geben und auch über die Höhe der Entschädigung und der Minderung eine Aussage treffen. Allerdings gehe ich davon aus, dass es mehr als 50€ pro Vollzahler sein wird.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat dir dennoch helfen können!
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Guten Tag,

leider kam es zu einer äußerst kurzfristigen Änderung des Rückflugtages aus ihrem Pauschalurlaub. Dazu kommt, dass auch noch der Ankunftsflughafen geändert wurde. Nun bieten Ihnen der Reiseveranstalter ein Entschädigung von 50 Euro an, Sie fragen sich allerdings, ob dies nicht etwas wenig ist. 

Ich denke, dass Sie in diesem Fall sogar eine Reisepreisminderung i.S.v. § 651 m BGB anstreben können. Voraussetzung ist dafür, dass ein Reisemangel vorlag. Wann von einem solchen gesprochen werden kann, ergibt sich aus § 651 i Abs. 2 BGB:

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Da es in ihrem Fall um eine Vorverlegung des Rückfluges um einen ganzen Tag handelt und dazu auch noch der Zielflughafen geändert wurde, würde ich aus persönlichem Empfinden davon ausgehen, dass es sich vorliegend um einen Reisemangel handelt. 

Allerdings können die folgenden Urteile darüber noch besser Auskunft geben: 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Hamburg, Urt. v. 05.02.2001, Az.: 319 C 451/00(bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Betroffene können eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der Rückflug zu einem falschen Zielflughafen führt (hier: München statt Hamburg) und dann mit einem Bus weiter transportiert werden. Eine Bezifferung bis 100 Prozent des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises ist möglich.

Letztlich kann ich mir gut vorstellen, dass ein Minderungsanspruch bestehen könnte. Wie hoch dieser tatsächlich ausfällt, lässt sich allerdings schwer sagen. Dies ist nämlich abhängig von der jeweiligen Höhe des Reisepreises und der Art und Dauer des Mangels. Ich kann mir vorstellen, dass ein Fachanwalt da eine gute Beratungsstelle darstellen könnte. Ebenso ist es empfehlenswert andere Beiträge zum Thema der kurzfristigen Verlegung zu lesen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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