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Hallo,

im August 2018 wurde eine Pauschalstädtereise von Hamburg nach New York Non-Stop mit United für April 2019 über FTI Frosch Touristik gebucht. Jetzt hat United seit Oktober die Verbindung von Hamburg nach New York komplett eingestellt und FTI bieten mir jetzt einen Flug, Hin über Frankfurt und zurück über Amstadam an. Dieser Non-Stop Flug war die Grundvorraussetztung für die Reise um möglichst wenig Flugstress zu haben. Kann ich die Reise kostenlos stornieren, da dieser Flug für mich jetzt nicht mehr zumutbar ist oder zumindest eine Preisminderung verlangen? Daten Siehe unten.

NEU

Hinflug 30.04.2019
United Airlines 8939
11:0012:10
HamburgFrankfurt
Aufenthalt Frankfurt 1:10h
United Airlines 8839
13:2015:45
FrankfurtNewark
Rückflug 05.05.2019
United Airlines 70
17:3507:15
NewarkAmsterdam
Aufenthalt Amsterdam 1:00h
United Airlines 9667
08:1509:20
AmsterdamHamburg
ALT
Hinflug 30.04.2019
United Airlines 865
09:0011:40
HamburgNewark
Rückflug 05.05.2019
United Airlines 864
17:3507:15
NewarkHamburg
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise von Hamburg nach New York gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert worden, dass der Flug nun mit einer Zwischenlandung stattfindet. 

Sie fragen sich nun, ob Sie durch diese Änderung die Reise stornieren können oder einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen zum einen nach der Möglichkeit einer Kündigung gem. § 651 l und nach einer Reisepreisminderung gemäß § 651 d. Damit der Reisepreis gemindert werden kann bzw. Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Zwischenlandung einen Reisemangel darstellen. 

Dafür ist der Unterschied zwischen einem Direktflug und Non-Stop-Flug entscheidend. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Entscheidend ist also, ob Sie einen Direktflug oder einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Bei einem Direktflug stellt eine Zwischenlandung regelmäßig eine bloße Unannehmlichkeit dar, bei einem Non-Stop-Flug hingegen wird bereits ein Mangel begründet. Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Falls dem wirklich so ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass tatsächlich ein Reisemangel vorliegt. 

Sie können dann entscheiden, ob Sie den Reisevertrag gem. § 651 l kündigen wollen oder alternativ den Reisepreis gem. § 651 d mindern wollen.

Dieses ist jedoch nur eine Rechtseinschätzung. Falls Sie eine genauere Rechtseinschätzung benötigen, könnte es hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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