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Wir hatten einen Rechtsstreit mit KLM und haben eine bekannte Anwaltskanzlei engagiert. Wir haben im Vertrag eine Vollmacht unterschrieben und dann noch Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen. Die KLM hat dann letztlich nur einen Teil unserer Entschädigung gezahlt, aber wir waren einfach nur noch genervt und wollten den Rechtsstreit beenden. Also haben wir das Vergleichsangebot angenommen. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns jetzt ein Schreiben geschickt und gesagt dass sie die Rechtsanwaltskosten nicht voll bezahlen werden. Gesonderte Honorarvereinbarungen wären vomn Versicherungsschutz nicht gedeckt. Jetzt sollen wir zusätzlich 249,90 Euro und nochmal 71,58 Euro bezahlen. Dabei haben wir sogar eine Deckungszusage vom Rechtsschutz erhalten. Nachdem wir dem Anwalt gesagt hatten, dass er die Kosten von der Rechtsschutzversicherung holen soll, haben die uns zurückgeschrieben, dass das Sache zwischen uns und unserer Rechtsschutzversicherung wäre. Wir sollen die 321,48 Euro jetzt zahlen. Angeblich steht das in den Vergütungsvereinbarungen so drin.

Stimmt das? Ist das gesetzlich richtig, dass wir die Rechnung zahlen müssen, obwohl wir eine Rechtsschutzversicherung haben?

Die Vergütungsvereinbarungen sind die heir:

Vergütungsvereinbarungen

Zwischen Herrn Dr. X ... Deutschland,
und
Rechtsanwalt B

werden anlässlich der vorstehenden Vollmachtserteilung in der Angelegenheit xxx folgende Vergütungsvereinbarungen unabhängig vom Gegenstandswert getroffen:

 

Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt B, in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung des Mandanten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

 

Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass der Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Vergütung ist. Dem Mandanten und Auftraggeber ist bekannt, dass der vereinbarte Betrag von den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, abweichen kann, und dass im Fall des Obsiegens in einem Prozess-/Rechtsmittelverfahren eine Erstattungsfähigkeit nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren gegeben ist.

 

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind als Mindesthonorar vereinbart und zu zahlen. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich nach dem Gegenstandswert und Streitwert der Angelegenheit.

 

Die teilweise Unwirksamkeit der Vergütungsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

 

Die vorstehenden Vergütungsbedingungen habe ich gelesen und verstanden. Ich akzeptiere die Vergütungsbedingungen und habe eine Abschrift erhalten.

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
+84 Punkte

56 Antworten

+41 Punkte

In diesem Forum posten doch recht viele Rechtsanwälte. Dass Rechtsanwälte die Gesetzeslage und die Hintergründe der Rechtsanwaltsabrechnungen kennen, ist klar. Ich finde es trotzdem nicht gut, dass hier jeder, der auch nur eine Frage hat, sofort als Dumpfbacke niedergepostet wird. So offensichtlich, klar und leicht verständlich finde ich die Gesetzesregelungen zur Rechtsanwaltsvergütung jedenfalls nicht.

Nicht jeder kennt sich eben in den Tiefen der Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung aus.

Um es klarzustellen:

SELBSTVERSTÄNDLICH muss jeder Klient als eigenverantwortlicher und mündiger Bürger dafür sorgen, dass er versteht, was er an Verträgen eingeht.

IGNORANTIA LEGIS NON EXCUSAT.

SELBSTVERSTÄNDLICH spricht niemand dem Rechtsanwalt das Recht ab, berechtigte Rechtsanwaltsgebühren verlangen zu dürfen.

TROTZDEM wird es doch wohl möglich sein, eine Frage zu den Hintergründen stellen zu dürfen.

An den Fragesteller: Wenn solche Zahlungsvereinbarungen sogar schriftlich unterzeichnet werden, kommt man um die Zahlung nicht drum herum. Da hilft eigentlich nur eins: VOR der Unterschrift fragen, fragen und nochmal fragen, bis man es verstanden hat. Und wenn man es nicht versteht: Finger weg!

Beantwortet von (3,190 Punkte)
+41 Punkte
Das Problem liegt glaube ich darin, dass Anwälte als erste die Rechtsberatung erbringen und erst danach abgerechnet wird. Das ist wie in einem riesigen Selbstbedienungsladen. Erstmal durch alle Gänge und alles aus den regalen in den Einkaufswagen und an der Kasse kommt dann die dicke Rechnung.

Es scheinen viel mehr Bürger Probleme mit ihrem Konsumverhalten zu haben, als öffentlich bekannt ist.

Müssten die Leute erstmal direkt Geldscheine auf den Schreibtisch beim Anwalt legen, BEVOR dieser loslegt, würden sich einige vielleicht doch nochmal überlegen, ob sie den Auftrag so bezahlen wollen. Nachher ist man immer schlauer. Das befreit einen aber nicht von Schulden.
+40 Punkte
Rechtsstreitigkeiten sind wie Pokern: Man muss eben einen Einsatz hergeben und hofft dann eben, dass dieser sich vervielfacht. Manchmal gehts gut, manchmal gehts daneben.

Ärgerlich sind nur Amateure (wie der Poster hier): Wollen immer groß mitspielen, schreien aber wie die Kinder NACHHER herum, wenn sie verloren haben.

Für Leute wie euch gilt generell: FINGER WEG vom Pokern.
Beantwortet von (3,790 Punkte)
+40 Punkte
+41 Punkte

Erst unterschreiben und nachher den Schwanz einziehen (ein japanisches Sprichwort für alle Feiglinge)

Auch wenn man den Kopf in den Sand steckt,

bleibt der Hintern zu sehen.

Beantwortet von (5,580 Punkte)
+41 Punkte
Das scheint in Deutschland weit verbreitet zu sein, die SCHULD immer, aber wirklich IMMER erst bei anderen zu suchen, und sei es der eigene Anwalt.
+38 Punkte
Jetzt kann ich nachvollziehen, mit welchen Pappenheimern und Dumpfbacken Rechtsanwaltskanzleien jeden Tag zu tun haben. Tja, das hat wohl auch mit der Zielgruppe von Rechtsanwälten zu tun: Querulaten, Besserwisser und Rechthaber.

Bin ich froh, dass ich mich mit solchen ... nicht abgeben muss.
Beantwortet von (4,150 Punkte)
+38 Punkte
+37 Punkte

AG Schöneberg, urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 104 C 28/12:

Die Erstberatungsgebühr von 249,90 Euro ist vom Klienten sogar dann geschuldet, wenn der Anwalt die Erstebratung schludrig und schlampig durchführte und im Endeffekt eine völlig unbrauchbare Leistung für den Klienten ablieferte. Der Anwalt schuldet lediglich einen kurzen überschlägigen Rat. Ein Beratungserfolg ist nicht geschuldet. 

Beantwortet von (5,790 Punkte)
+37 Punkte
Junge Junge, mit solchen Lächerlichkeiten müssen sich Gerichte abgeben... KOPFSCHÜTTEL
+33 Punkte
Natürlich müsst ihr den Anwalt - notfalls AUS EIGENER TASCHE - bezahlen.

Aber ich finde, man muss den Fragesteller verstehen. In Deutschland sind die Leute über beide Ohren überversichert. Die gesetzliche Krankenversicherung verleitet natürlich zu Arztbesuchen. Also marschiert ganz Deutschland wöchentlich zum Arzt. Von dem bekommt man ja auch nie eine Rechnung. Das verleitet natürlich dazu, anzunehmen, dass es beim Rechtsanwalt auch so wäre.

JEDE WETTE, dass der Fragesteller keine Privatversicherung hat. Denn dann würde er die Rechnungstelltung auch anders kennen. Privatversicherte erhalten von ihrem Arzt auch erst mal die Rechnung und müssen sie selbst begleichen. Die Rechnungen werden dann am Ende des Monats an den Versicherer weitergereicht, der dann dem Versicherten die Summen ausgleicht.
Beantwortet von (6,420 Punkte)
+33 Punkte
+33 Punkte

Ich habe es bei einer anderen Frage bereits gepostet:

Die Dreistigkeit einiger Mandanten, sich vor unliebsamen Kosten bzw. Kostenvereinbarungen zu drücken, ist grenzenlos. Ich könnte die vorliegende Vergütungsvereinbarung meiner siebenjährigen Tochter vorlesen und sie wüsste jedenfalls, dass die Vereinbarungen schlussendlich besagen, dass Kosten auf mich zukommen. Wer sich hier dümmer gibt, als er ist, darf nicht mit der Gnade der Gerichte rechnen.

Wer die Kosten mit dem Rechtsanwalt zudem noch schriftlich durch eine Vergütungsvereinbarung niederlegt und sich dann nach Abschluss der Angelegenheit versucht, vor diesen zu drücken, sollte tatsächlich vorsichtig sein, sich nicht die Finger zu verbrennen.

Es gibt andere Kanzleien, die dies sofort und unumwunden den Kollegen aus dem Forderungsmanagement (Abteilung Attacke) übergeben. Das Jammern ist dann vor Gericht immer groß: Ja, eigentlich wollte man ja zahlen, aber irgendwie wusste man nicht genau und daher hat man einfach mal wochenlang abgewartet.

Aus meiner praktischen Erfahrung als Rechtsanwältin kann ich sagen, dass die wenigsten Mandanten tatsächlich so unerfahren und wissenslos sind, wie sie sich geben. Es geht einzig und allein darum, die Kosten drücke zu wollen. Das ist legitim. Versuchen darf man es. Man sollte sich dann aber nicht beschweren, wenn die Kosten nach dem Prozess ein Vielfaches betragen und zusätzlich noch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft läuft.

Wer sich mit seinem Anwalt anlegt, wird wohl wissen, was er tut. Alles andere ist FAHRLÄSSIG!

Beantwortet von (6,790 Punkte)
+33 Punkte
+32 Punkte

Wer gegen solch wasserdichte Verträge verstößt, muss gute Nerven haben.

Aber einige Kunden scheinen ihre eigenen Rechtsanwäkte heutzutage fröhlich übervorteilen zu wollen. Wer die Konditionen schriftlich mit dem Rechtsanwalt so vereinbart, wie hier geschehen, und dann den Rechtsanwalt im Vertrauen auf den Forderungsausgleich erst einmal arbeiten lässt und im Nachhinein die Kosten nicht ausgleicht, steht mit einem Bein im Ermittlungsverfahren wegen EINGEHUNGSBETRUG.

Wer wegen einer Forderung von 321,48 EUR einen Zivilprozess mit weiteren erheblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten riskiert und zudem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Kauf nimmt, muss wirklich VIEL FREIZEIT, MUßE und FREUDE an rechtlichen Auseinandersetzungen haben.

Beantwortet von (3,580 Punkte)
+32 Punkte
+26 Punkte
Ich finde nicht gut, dass hier bestimmte Leute den Fragesteller so runtermachen.

Natürlich riecht es danach, dass der Fragesteller weiß, dass er mit seiner Meinung neben der Gesetzeslage liegt. Natürlich muss der Fragesteller dem Anwalt die Kosten erstatten.

Aber es wird doch wohl noch möglich sein, so etwas hier im Forum zu FRAGEN. Dafür ist das Forum hier doch da.
Beantwortet von (5,540 Punkte)
+26 Punkte
+26 Punkte
Ganz schön dreist, einen Rechtsanwalt überds Knie hauen zu wollen. Erst mal dessen Leistungen in Anspruch nehmen und DANACH die Zahlung verweigern.

Ich wundere mich eigentlich nur darüber, dass Rechtsanwälte solche Kunden nicht an die Wand klagen. Die Kenntnis und die Mittel hätten sie ja. Ist wahrscheinlich Mitleid.
Beantwortet von (5,330 Punkte)
+26 Punkte
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