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Wir hatten einen Rechtsstreit mit KLM und haben eine bekannte Anwaltskanzlei engagiert. Wir haben im Vertrag eine Vollmacht unterschrieben und dann noch Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen. Die KLM hat dann letztlich nur einen Teil unserer Entschädigung gezahlt, aber wir waren einfach nur noch genervt und wollten den Rechtsstreit beenden. Also haben wir das Vergleichsangebot angenommen. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns jetzt ein Schreiben geschickt und gesagt dass sie die Rechtsanwaltskosten nicht voll bezahlen werden. Gesonderte Honorarvereinbarungen wären vomn Versicherungsschutz nicht gedeckt. Jetzt sollen wir zusätzlich 249,90 Euro und nochmal 71,58 Euro bezahlen. Dabei haben wir sogar eine Deckungszusage vom Rechtsschutz erhalten. Nachdem wir dem Anwalt gesagt hatten, dass er die Kosten von der Rechtsschutzversicherung holen soll, haben die uns zurückgeschrieben, dass das Sache zwischen uns und unserer Rechtsschutzversicherung wäre. Wir sollen die 321,48 Euro jetzt zahlen. Angeblich steht das in den Vergütungsvereinbarungen so drin.

Stimmt das? Ist das gesetzlich richtig, dass wir die Rechnung zahlen müssen, obwohl wir eine Rechtsschutzversicherung haben?

Die Vergütungsvereinbarungen sind die heir:

Vergütungsvereinbarungen

Zwischen Herrn Dr. X ... Deutschland,
und
Rechtsanwalt B

werden anlässlich der vorstehenden Vollmachtserteilung in der Angelegenheit xxx folgende Vergütungsvereinbarungen unabhängig vom Gegenstandswert getroffen:

 

Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt B, in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung des Mandanten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

 

Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass der Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Vergütung ist. Dem Mandanten und Auftraggeber ist bekannt, dass der vereinbarte Betrag von den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, abweichen kann, und dass im Fall des Obsiegens in einem Prozess-/Rechtsmittelverfahren eine Erstattungsfähigkeit nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren gegeben ist.

 

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind als Mindesthonorar vereinbart und zu zahlen. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich nach dem Gegenstandswert und Streitwert der Angelegenheit.

 

Die teilweise Unwirksamkeit der Vergütungsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

 

Die vorstehenden Vergütungsbedingungen habe ich gelesen und verstanden. Ich akzeptiere die Vergütungsbedingungen und habe eine Abschrift erhalten.

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
+84 Punkte

56 Antworten

+26 Punkte

Der Fragesteller ist Gefangener seiner eigenen Gier.

Es ist eine schöne Psychologie des typisch narzisstischen Querulanten. Mit dieser Sorte Mitbürger dürften Rechtsanwälte Erfahrung haben wink.

Wenn einige Poster hier versuchen, den Fragesteller zur Einsicht zu bringen, wird dies nichts nutzen. Diese Menschen kennen nur den Tunnelblick gen rücksichtsloser Eigensucht. Solche Leute posten hier ihre Fragen auch nicht, um zielführende Antworten zu erhalten oder eine sachliche Diskussion anzustoßen. Diese Leute wollen einzig und allein bestätigende Kommentare. Sie suchen Rückbestätigung ihrer selbstherrlichen Weltsicht.

Für die Rechtsanwälte hier: Dieser Typus Mandant ist übrigens völlig beratungsresistent. Die gehen mit ihrer bis ins Detail vorgefertigten Ansicht keiner (Rechts-) Streitigkeit aus dem Weg. Obwohl diese Leute durch ihren Narzissmus und ihre Selbstsucht immer wieder in Konflikt geraten, sehen sie die Fehler NIE bei sich. Schuld sind immer andere. Dies ist auch logisch, denn sonst würde ihr Weltbild und wahrscheinlich ihre Persönlichkeit in sich zusammenfallen.

Der Abgott GIER und seine Gefolgschaft.

Beantwortet von (3,100 Punkte)
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Der Fragesteller ist wirklich ein Witzbold:

Geht zum Anwalt, unterschreibt einen Vertrag über eine bestimmte Summe, die er dem Anwalt zu zahlen hat und will diese Summe dann nicht zahlen. Warum? Er hat ja eine Rechtsschutzversicherung.

HALLO!?

Bitte ganz kurz mal den Verstand einschalten. Wer so eine Vereinbarung wie hier oben abgedruckt eingeht, der weiß doch, was er tut. Was interessiert den Anwalt, ob Du einen Versicherer hast oder nicht? Wenn Dein Haus abbrennt, Du Dein Haus vom Bauunternehmer neu bauen lässt, dann gehst Du doch auch nicht zum Bauunternehmer und sagst dem, er soll dann alles bitte schön bei der Feuerversicherung abrechnen.

In welcher Welt lebt ihr? Es hilft, wenn man nicht den ganzen Tag RTL, SAT1 und VOX guckt, sondern gelegentlich auch mal eine Zeitung aufschlägt.
Beantwortet von (6,390 Punkte)
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Der Fragesteller reicht hier seinen Vertrag mit seinem Rechtsanwalt rein und fragt die Runde, wie er da wieder rauskommt.

Soll das ein Witz sein?

Ist sowas wie Vertragsbruch nicht strafbar? Sollen wir uns hier alle etwa der Mithilfe oder Beihilfe zum Vertragsbruch strafbar machen?

Nur noch einmal für den Fragesteller, was er dort unterschrieben hat:

Die vorstehenden Vergütungsbedingungen habe ich gelesen und verstanden.

 

Beantwortet von (6,020 Punkte)
+19 Punkte
+19 Punkte
Im FORDERN sind solche Leute, wie der Fragesteller Meister. Erst den Anwalt beauftragen, dessen Dienste in Anspruch nehmen , aber nachher natürlich die Zeche prellen.

Wie sich Menschen ihrer blanken Gier so hingeben können, ohne auch den Hauch einer Verlegenheit zu spüren.
Beantwortet von (6,610 Punkte)
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321,48 EUR für die Erstberatungsgebühren und die Deckungsanfrage scheint mir die veraltete Rechtslage zu sein. Nach dem neuen Gesetz zur Rechtsanwaltsvergütung müsste der Fragesteller 125,72 EUR für die Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer zahlen oder sogar 174,50 EUR und dann natürlich die 249,90 dazu. Denn die Rechtsanwaltsgebühren haben sich zum 1. August 2013 erhöht. Wer ist so doof und beschwert sich über eine Rechnung, die nach dem Gesetz eigentlich höher ausfallen müsste (also statt 321,48 EUR eigentlich 375,62 EUR)?

Der "Tipp" mit der Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer oder der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kann getrost vergessen werden. Rechtsanwaltskammern werden auf allen Posten vom Büro bis zum Vorstand mit "Kollegen", also durch die Bank Rechtsanwälten besetzt. Das ist unter Rechtsanwälten die Selbstorganisation. Dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt" haben andere gesagt, aber Du kannst Dir sicher sein, dass die Rechtsanwaltskammer immer aus der Sicht des Anwalts entscheidet. Das wird eher teurer, da der Anwalt von der Rechtsanwaltskammer immer über alle Vorgänge Akteneinsicht nehmen kann und dann herausbekommen kann, was Du der Kammer geschrieben hast. Na, und dann viel Spaß...

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist lieb und nett gemeint, aber hat zwei gewichtige Haken: Ein Schlichtungsspruch und ein Schlichtungsverfahren ist für einen Rechtsanwalt nicht bindend. Wenn der Rechtsanwalts sagt: Nee, hab keinen Bock, geht der Daumen wegen des Schlichtungsverfahrens runter. Außerdem wird bei Streitigkeiten die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eh abgelehnt:

Schlichtung Rechtsanwalt Brief

 

oder zum Beispiel hier (die Beispiele ließen sich endlos fortsetzen, weil man gegen Rechtsanwälte eh keine Chance hat zu argumentieren oder kennt sich einer in den Tiefen des RVG aus und kann Argumente liefern?):

Schlichtungsstelle Rechtsanwälte

Beantwortet von (4,150 Punkte)
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Vertrag: Du nimmst meine Rechte wahr und ich zahle Dir 100 Euro.

Nachdem die Sache "nicht geklappt" hat und sich meine Hoffnungen nicht erfüllt haben, will ich dann vom Vertrag nichts mehr wissen.

Leute, sind wir hier im Kindergarten, oder was!?

Solche Fragen muss man doch nicht beantworten, geschweige denn überhaupt stellen!

cool

Beantwortet von (5,030 Punkte)
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Hallo Herr Dr. X!

Haben Sie Ihre Promotion und den Titel von der Kirmes? 

Wer so einen Vertrag wie den von Ihnen hier vorgelegten unterschreibt, weiß doch klipp und klar, welche Kosten er zahlen muss. Deswegen haben sie den Vertrag doch unterschrieben, damit sie Kostensicherheit beim Rechtsanwalt haben. 

Und dann im Nachhinein nicht zahlen wollen? Und das obwohl Sie eigentlich 125,72 EUR für die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer und 249,90 EUR für die Erstberatung zahlen müssten, also in der Summe 375,62 EUR und der Anwalt ZU IHREN GUNSTEN WENIGER verlangt?

Irgendwie verstehe ich Ihre Frage nicht...

Auch wenn Sie einen Rechtsschutzversicherer haben, heißt das doch nicht, dass Sie Rechnungen, die Ihnen gestellt werden, nicht einfach ignorieren können. Das versteht doch jeder. Naja, offensichtlich NICHT JEDER

crying

Beantwortet von (5,050 Punkte)
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Ach, Leute stellen sich so schön dumm, wenn Sie auch nur ein paar Groschen zahlen müssen.

Denen ist nicht, wirklich NICHTS zu peinlich...

crying

Beantwortet von (7,150 Punkte)
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Sie liefern als Fragesteller bereits selbst DREI granitfeste Gründe, weshalb Sie die geforderten Rechtsanwaltsgebühren für die Erstberatung iHv 249,90 EUR zahlen müssen:

VERTRAG

VERTRAUEN

GESETZ

 

Nennen Sie doch bitte einen einzigen Grund, weshalb Sie die Erstberatungsgebühren nicht zahlen müssten?

 

Mir fällt beim besten Willen kein Grund ein!

Beantwortet von (3,780 Punkte)
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Dass Rechtsanwälte zu 99% Querulanten als Kunden haben, dürfte wohl ein offenes Geheimnis sein. Ich finde viel witziger, dass Rechtsanwälte sich von ihren querulantischen Kunden doch offenbar so einiges bieten lassen. Also, wenn ich Anwalt wäre und mir kämen meine Kunden so dämlich daher, wie der Fragesteller, dann würde ich dem aber dermaßen den Arsch verklagen, dass er hinterher nicht mehr weiß, wo vorne und hinten ist,

Aber, naja... Rechtsanwälte werden sich mit der Zeit wohl an so was gewöhnt haben und nur milde darüber lachen.
Beantwortet von (5,600 Punkte)
+15 Punkte
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