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Wir sind von TXL nach Lamezia Terme geflogen in Urlaub der Abflug verspätet sich um mehr als 2,5 Std.Einmal weil der Flieger zu Spät kahm und dann wurden Startslots versäumt wegen Technischen problemen am Flieger.Wir hatten im Vorfeld einen Mietwagen gemietet und im vorfeld bezahlt.Als wir nun um 0:30 in Lamezia Terme aus dem terminal gekommen sind und zur Mietstation sind war die geschlossen,dazu mussten wir jetzt ein Taxi nehmen um ins 80km Entfernte Hotel zu kommen.Nächsten Tag mit der Bahn wieder zum Flughafen zur Mietstation die uns Mitteilte No Show No Roll obwohl im vorfeld bezahlt wurde für die gesammt mietdauer,darauf hin bichten wir einen neuen Mietwagen.Wer kommt jetzt für die Folge kosten auf?Eurowings sagt die müssen nix zahlen.
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Jens, 

 

so wie ich die Sachlage verstehe, sind Sie von Berlin nach Lamezia Terme geflogen. Allerdings hat sich der Abflug um 2, 5 Stunden verszögert. Grund dafür war, dass der Flieger zunächst zu spät vom vorherigen Flug ankam und danach auch noch technische Probleme hatte, was dazu führte, dass die Abflugslots versäumt wurden. Sie kamen anscheinend mit einer Verspätung von 2 Stunden und 45 Minuten an ihrem Urlaubsziel an. Leider war die Mietwagen-Station deshalb bereits geschlossen und Sie mussten am nächsten Tag nochmal zum Flughafen. Sie fragen sich, wer für die Kosten aufkommt, da Eurowings sich weigert zu zahlen. 

 

Um diese Frage zu beantworten, müsste man zunächst schauen, welche Grundlagen hier in Frage kommen könnten. Meiner Meinung nach könnte dies hier die europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sein. Diese Verordnung regelt die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, große Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Fraglich ist, welcher dieser Fälle bei Ihnen wohl einschlägig sein könnte. Um dahingehend Klarheit zu erhalten, ist es wichtig, sich auch die aktuelle Rechtsprechung anzuschauen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Anerkannte ist also, dass eine große Verspätung wohl erst dann anzunehmen ist, sobald man sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden erreicht. Zur Zeitberechnung ist auch folgendes Urteil interessant.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie geben an, dass Sie mit einer Verspätung von 2:45 Stunden gelandet sind. Daher wären die erforderlichen drei Stunden noch nicht erreicht. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass Eurowings Recht hat, wenn es meint, dass keine Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung in Frage kommen. 

 

Allerdings stellt dies natürlich nur meine persönliche Meinung zu diesem Thema dar. Natürlich kann im Zweifelsfall nur ein Rechtsanwalt, am besten vom Fach, eine genaue Rechtsberatung erteilen. Außerdem kann es auch nützlich sein, andere Beiträge zum Thema der Verspätung von Flügen bei Eurowings in diesem Forum durchzulesen.

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Sie haben einen Flug von Berlin nach Lamezia Terme mit Eurowings gebucht. 

Es kam zu einer Verspätung Ihres Flugs von 2,5 Std. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie geben zwar nicht genau an, wann der Flug angekommen ist, doch gehe ich davon aus, dass Sie mit der 2,5 stündigen Verspätung, mit der Sie losgeflogen sind auch angekommen sind. Fraglich ist, ob das bereits eine Annullierung begründet. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Nach diesen Urteilen lässt sich davon ausgehen, dass erst eine Verspätung von mindestens 3 Stunden eine große Verspätung darstellt und damit Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich eher keine Ansprüche aus der Verordnung. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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