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EU FLUGGASTRECHTE

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Dein Flug wurde 2 Monate vor Abflug auf einen anderen Flughafen verlegt. Statt von Hamburg, fliegst du nun von Hannover. Nun fragst du nach deinen Ansprüchen, insbesondere der Fahrt- und Hotelkosten.

Zunächst einmal ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame europäische Regelung, welche sich mit den Ansprüchen der Fluggäste bei NichtbeförderungAnnullierung und Verspätung beschäftigt.

Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass dein Flug möglicherweise annulliert wurde. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall handelt es sich daher um eine Annullierung. Die In Art. 5 VO geregelte Annullierung verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Art. 5 Annullierung. (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend geltend machen: 

Art. 7 Ausgleichsanspruch. (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Je nachdem wo der Urlaub hingeht und wann der Ersatzflug stattfindet, könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der entsprechenden Höhe geltend machen.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Tuifly hat dich jedoch 2 Monate vor Abflug informiert. Die Frist wurde daher eingehalten und du hast meines Erachtens also leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Jedoch lässt sich aus der Fluggastrechte Verordnung der Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten ableiten. So heißt es nämlich in Art. 8 VO:

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Du hast also schonmal einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten. 

Außerdem fragst du noch nach den Hotelkosten. Diese ergeben sich aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Du hast meines Erachtens daher zwar keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus Art.7 VO Nr. 261/2004, jedoch einen Anspruch auf den Ersatz der Fahrtkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 und auf eine Erstattung der Hotelkosten aus Art. 9 VO Nr. 261/2004. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann dir jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Guten Tag, 

Sie schildern, dass Sie zwei Monate vor geplanten Abflug darüber informiert wurden, dass der neue Flughafen in Deutschland Hannover statt Hamburg ist. Dies würde bei Ihnen natürlich zusätzliche Kosten verursachen.

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass hier eventuell verschiedene Rechte aus der Fluggastrechte-VO 261/2004 in Frage kommen könnten. Diese greift nämlich, sollten Fluggäste von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sein. Vorliegend würde ich schätzen, dass dieser Fall einer Annullierung gleichen könnte.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da der Flughafen Hamburg nun bei beiden Flügen nicht mehr besteht, könnte man davon ausgehen, dass der Flugplan komplett aufgegeben wurde und Ihnen nun eine Alternativverbindung angeboten wurde. Deshalb würde ich hier den Art. 5 der Verordnung als einschlägigen Artikel ansehen. Dieser verweist wiederum auf die verschiedenen Ansprüche, die sich aus der VO ergeben könnten. Ich denke, dass für Sie in erster Linie der Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 der Verordnung von Priorität ist. In Art. 8 I der VO findet sich nämlich folgende Regelung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich schätze mal, dass Ihnen hier mit der neuen Verbindung eine Alternative angeboten wurde. Meiner Meinung nach müsste hier allerdings ein Wahlrecht bestehen. Sie können diese Alternative annehmen oder anderenfalls die Flugkosten rückerstatten lassen. Dann würde der Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen allerdings rückabgewickelt werden und Sie müssten sich von selbst um einen neuen Flug kümmern. Da noch zwei Monate bis zum Start Zeit sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass Flüge mit anderen Airlines noch nicht zu teuer sind.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

Sollten Sie allerdings die Verbindung mit dem Flughafen Hannover annehmen wollen, dann könnte noch die Regelung des Art. 8 III VO sehr interessant sein:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. 

Letztlich kann ich allerdings nicht mit Sicherheit sagen, wie es sich verhält, wenn es sich um einen geänderten Abflugshafen handelt.

Die restlichen Schilderungen können zudem auch nur meine eigene Meinung wiedergeben, letztlich kann nur ein Fachanwalt konkrete rechtliche Aussagen treffen. Allerdings ist es sicherlich von Vorteil, wenn Sie sich auch nochmal direkt an TuiFly wenden und eventuell zusammen eine Einigung erzielen können. Weiterhin kann es ratsam sein, sich auch hier im Forum nach Beiträgen umzuschauen, die die Flugplanänderung bei TuiFly betreffen. Ich wünsche trotzdem schon mal einen schönen Urlaub.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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