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Sehr geehrte Damen und Herren ich habe heute erfahren dass aufgrund der Insolvenz von Germania meine Flugzeit für meine gebuchte Pauschalreise nach Ägypten geändert wurde. Ich hatte die Abflugzeiten extra so gewählt Dass wir hier noch was vom Abflugtag haben. Wir das sind meine Frau meine beiden Kinder 12 Jahre 17 Jahre und ich der Vater.

Abflug war um 18:15 Uhr mit Germania und nun 3:30 Uhr mit Nesma.

Uns geht praktisch 1 Tag verloren, wir können noch nicht mal schlafen da wir wahrscheinlich um 24 Uhr schon abgeholt werden.

Die Reise findet in 140 Tagen statt, gebucht wurde am 4.11.2018. Mittlerweile gab es ja auch ein Terror Anschlag in Ägypten und wir haben gar keine Lust mehr dorthin zu fliegen.

Welche Möglichkeiten haben wir:

komplett den Vertrag zu kündigen ohne Stornokosten ?

Minderung des Reisepreises?

Danke und freundliche Grüße
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten für November 2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flüge wegen der Germania Insolvenz erheblich verschoben haben. Statt um 18:15 Uhr fliegen Sie  nun um 3:30 Uhr. Sie fragen sich daher, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. Besonders fragen Sie nach einer Reisepreisminderung und einem Kündigungsrecht. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Wann ein Reisemangel vorliegt, ha das AG Köln im Jahr 2015 entschieden: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 9 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.

In Ihrem Fall wurde der Flug um 9 Stunden verlegt. Diese Verschiebung begründet meines Erachtens einen solchen Mangel. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Minderung nach § 651 d BGB oder auf Kündigung gem. § 651 l BGB haben.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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Hallo, 

die Änderung der Flugdaten während ihrer Pauschalreise klingt natürlich sehr ärgerlich, da Sie nun nicht mehr 18:15 Uhr starten, sondern schon mitten in der Nacht um 3:30 Uhr. Daher ergeben sich jetzt einige Fragen ihrerseits.

In solchen Fällen ist meines Erachtens nach das deutsche Reiserecht die wichtigste Grundlage. Die genauen Regelungen dazu lassen sich in § 651 a ff. BGB finden. 

Reisemangel:

Um zu schauen, ob Sie die Möglichkeit einer Stornierung bzw. einer Minderung haben, müsste man vorliegend überprüfen, ob es sich bei der von Ihnen beschriebenen Schilderung um eine Reisemangel handelt. 

Grundsätzlich ist vorausgesetzt, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat. Eine Pauschalreise ist dann frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Natürlich können sich Flugzeiten im Nachhinein auch noch ändern, allerdings wurde von der Rechtsprechung ein gewisser Rahmen entwickelt, in denen eine Flugzeitenverschiebung nicht mehr hinnehmbar ist. 

Hier die vergleichbaren Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Dies bedeutet, dass voraussichtlich eine Verschiebung bis zu 8 Stunden unter bestimmten Umständen noch hinzunehmen ist. Da die Vorverlegung hier über 10 Stunden beträgt und zudem noch die Nachtruhe beeinträchtigt ist, kann ich mir gut vorstellen, dass es sich vorliegend um einen Reisemangel handelt. 

Reisepreisminderung: 

Demnach sollte es meiner Meinung nach sehr gut möglich sein, eine Minderung gem. § 651 m BGB geltend zu machen. Die Höhe der Minderung lässt sich an Hand der Dauer des Mangels bemessen. 

Rücktritt:

Gem. § 651 l BGB könnte auch eine Kündigung in Frage kommen. Diese ist allerdings erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich erst an den Reiseveranstalter wenden müssten und von diesem verlangen müssten, einen anderen Flug zu organisieren. Allerdings kann es auch sein, dass hier für bereits geleistete Zahlungen diese dem Reiseveranstalter zu erstatten.

Letztlich ist es in solchen Situationen immer vorteilhaft mit dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und eventuell gemeinsam eine Einigung zu erreichen. Sollte dies nicht funktionieren, kann im Zweifelsfall auch der Gang zum Fachanwalt nicht schaden.

Ebenso ist es sicherlich hilfreich, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen; die Germania-Insolvenz betrifft gerade viele Fragesteller hier im Forum.

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