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Sie haben einen Flug mit Laudamotion für den 06.05.2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 6:20 Stunden vorverlegt wurde. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Sie haben den Flug daher storniert. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Erstattung der Differenzkosten für den neuen Flug haben. 

Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Ungeachtet von den Ausgleichszahlungen haben Sie nach diesem Urteil also durchaus einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Hallo,

es kam leider zu einer Vorverlegung eines Fluges, weniger als 14 Tage im Voraus. Da dies Ihnen allerdings nicht in die Reiseplanung passt, haben Sie dieses Flug storniert und einen neuen Flug gebucht, der nun natürlich teurer war.

Eventuell könnte man die Vorverlegung auch als Annullierung ansehen. Ist dies der Fall, dann würden gewisse Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht gezogen werden können. Ob diese Vorverlegung also eine Annullierung begründet, könnten folgende Urteile klären: 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

AG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2005, Az.: 30 C 149/05 (auf reise-recht-wiki.de)

Liegt eine bestätigte Buchung vor, handelte es sich bei einer Flugvorverlegung um 15 Stunden um einen Vertragspflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet.

Vorliegend beträgt die Vorverlegung allerdings keine 10 Stunden. Allerdings erklärte der BGH (Az. X ZR 59/14), dass Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Kurzfristigkeit liegt in jedem Fall vor. In dem Fall vor dem BGH betrug die Verlegung allerdings 9 Stunden.  

Da hier der Vorverlegung relativ kurzfristig kam, könnte man also vielleicht tatsächlich von einer Flugannullierung sprechen. Allerdings bin ich mir diesbezüglich nicht sicher und würde daher raten, das Gespräch mit einem Fachanwalt / Fachanwältin zu suchen. 

Geht man nun von dem Vorliegen einer Annullierung aus, so ist Art. 5 der VO einschlägig.  

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8angeboten, 

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Sie schreiben zwar nicht genau, ob die Mitteilung nur weniger als zwei Wochen oder sogar weniger als eine Woche vorher kam. Jedenfalls liegt ein Ausschlussgrund wohl ohnehin nicht vor, da Ihnen keine zeitlich angemessene Alternative von Laudamotion angeboten wurde. 

Daher würde ich meinen, dass Ihnen zunächst ein Ausgleichsleistungsanspruch zusteht. Aus Artikel 7 der VO ergeben sich die Pauschalen hierhin:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Sie haben insbesondere eine Stornierung aus Art. 8 I a der Verordnung gewählt, wobei die Flugscheinkosten zurück erstattet werden. 

Nun hat der neu gebuchte Flug natürlich mehr gekostet. Problematisch ist an dieser Stelle, dass mit der Wahl der Rückkostenerstattung der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie leider m. Erachtens nach keinen Anspruch auf den Aufpreis der neuen Flüge von Laudamotion haben.

Sollte der Ausgleichsanspruch hingegen durchgehen, so wären Ihre Unkosten jedoch gedeckt. Ich wünsche Ihnen dennoch eine gute Reise und empfehle ihnen, dass Sie sich weiterhin im Forum nach ähnlichen Beiträgen zum Thema Flugänderung bei Laudamotion durchlesen und da noch weitere Hinweise finden können. 

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Bei Annullierungen oder großen Verspätungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zum anderen das AG Hannover in folgendem Urteil:

AGHannover, Urteil vom 11.4.2011, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az. 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben):
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Euer Flug wurde um 6:20 Stunden vorverlegt. Angesichts der oben genannten Urteile scheint es also fragwürdig, ob eine Vorverlegung um knapp 6 Std bereits ausreichend ist, um eine Annullierung zu begründen. Allerdings muss jeder Fall immer nach seinen den Einzelfall begründenden Umständen für sich gesehen beurteilt werden. 

Angenommen es liegt also doch eine Annullierung vor, ergeben sich mögliche Ansprüche aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen allerdings, wenn Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, weshalb Sie schonmal keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach hätten Sie, falls wirklich eine Annullierung vorliegt, die Wahl zwischen einer Erstattung der Flugkosten und einer anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen. In diesem Rahmen könnten Sie dann meines Erachtens auch einen Flug zu ähnlichen Zeiten verlangen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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