Hallo,
es kam leider zu einer Vorverlegung eines Fluges, weniger als 14 Tage im Voraus. Da dies Ihnen allerdings nicht in die Reiseplanung passt, haben Sie dieses Flug storniert und einen neuen Flug gebucht, der nun natürlich teurer war.
Eventuell könnte man die Vorverlegung auch als Annullierung ansehen. Ist dies der Fall, dann würden gewisse Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht gezogen werden können. Ob diese Vorverlegung also eine Annullierung begründet, könnten folgende Urteile klären:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (auf reise-recht-wiki.de zu finden)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
AG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2005, Az.: 30 C 149/05 (auf reise-recht-wiki.de)
Liegt eine bestätigte Buchung vor, handelte es sich bei einer Flugvorverlegung um 15 Stunden um einen Vertragspflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet.
Vorliegend beträgt die Vorverlegung allerdings keine 10 Stunden. Allerdings erklärte der BGH (Az. X ZR 59/14), dass Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Kurzfristigkeit liegt in jedem Fall vor. In dem Fall vor dem BGH betrug die Verlegung allerdings 9 Stunden.
Da hier der Vorverlegung relativ kurzfristig kam, könnte man also vielleicht tatsächlich von einer Flugannullierung sprechen. Allerdings bin ich mir diesbezüglich nicht sicher und würde daher raten, das Gespräch mit einem Fachanwalt / Fachanwältin zu suchen.
Geht man nun von dem Vorliegen einer Annullierung aus, so ist Art. 5 der VO einschlägig.
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie schreiben zwar nicht genau, ob die Mitteilung nur weniger als zwei Wochen oder sogar weniger als eine Woche vorher kam. Jedenfalls liegt ein Ausschlussgrund wohl ohnehin nicht vor, da Ihnen keine zeitlich angemessene Alternative von Laudamotion angeboten wurde.
Daher würde ich meinen, dass Ihnen zunächst ein Ausgleichsleistungsanspruch zusteht. Aus Artikel 7 der VO ergeben sich die Pauschalen hierhin:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie haben insbesondere eine Stornierung aus Art. 8 I a der Verordnung gewählt, wobei die Flugscheinkosten zurück erstattet werden.
Nun hat der neu gebuchte Flug natürlich mehr gekostet. Problematisch ist an dieser Stelle, dass mit der Wahl der Rückkostenerstattung der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie leider m. Erachtens nach keinen Anspruch auf den Aufpreis der neuen Flüge von Laudamotion haben.
Sollte der Ausgleichsanspruch hingegen durchgehen, so wären Ihre Unkosten jedoch gedeckt. Ich wünsche Ihnen dennoch eine gute Reise und empfehle ihnen, dass Sie sich weiterhin im Forum nach ähnlichen Beiträgen zum Thema Flugänderung bei Laudamotion durchlesen und da noch weitere Hinweise finden können.