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Ich habe heute für einen laudamotion-Flug von FMO nach Wien (06.12.2019) und zurück (09.12.2019), eine Änderung der Rückflugzeit von Wien nach FMO von 10:40Uhr auf 6:50Uhr erhalten.

Wir haben bereits ein Hotel direkt am HBF gebucht, welcher für den Rückflug um 10:40Uhr eine günstige Bahnanbindung zum Flughafen hat, leider fährt für den Rückflug um 6:50Uhr noch keine Bahn.

Frage: Haben wir das Recht auf einen Flug zu einer ähnlichen Uhrzeit wie gebucht? Da nur von laudamotion ein Direktflug angeboten wird, müssten wir einen Flug mit einer Zwischenstation wählen, welcher in Summe fast doppelt so lange dauern würde, die Abflugzeit läge aber bei ca. 10:40Uhr. Das wäre für uns aber ok.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von FMO nach Wien und zurück für Dezember 2019 gebucht. Nun wurde der Rückflug um 3:50 Std vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Bei Annullierungen oder großen Verspätungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Da in Ihrem Fall keine Verspätung des Fluges vorliegt, kommt nur eine Annullierung in Betracht. Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zum anderen das AG Hannover in folgendem Urteil:

AGHannover, Urteil vom 11.4.2011, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az. 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben):
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Euer Flug wurde um 3:50 Stunden vorverlegt. Angesichts der oben genannten Urteile scheint es also fragwürdig, ob eine Vorverlegung um knapp 4 Std bereits ausreichend ist, um eine Annullierung zu begründen. Allerdings muss jeder Fall immer nach seinen den Einzelfall begründenden Umständen für sich gesehen beurteilt werden. 

Angenommen es liegt also doch eine Annullierung vor, ergeben sich mögliche Ansprüche aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen allerdings, wenn Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, weshalb Sie schonmal keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach hätten Sie, falls wirklich eine Annullierung vorliegt, die Wahl zwischen einer Erstattung der Flugkosten und einer anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen. In diesem Rahmen könnten Sie dann meines Erachtens auch einen Flug zu ähnlichen Zeiten verlangen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Sie haben einen Flug von Münster nach Wien mit Laudamotion gebucht. Ein halbes jahr vor Abflug wurde ihnen mitgeteilt, dass sich der Rückflug um 4 Stunden nach vorn verschoben hat.  

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Weiterhin interessant ist jedoch Artikel 8 der verordnung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Du kannst somit von Laudamotion verlangen, zu vergleichbaren bedingungen an dein Ziel befördert zu werden. Sollte Laudamotion nicht darauf eingehen oder dies verneinen, können sie selbstständig einen neuen Flug buchen und die Kosten dafür von laudamotion ersetzt verlangen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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