Sie haben einen Flug von FMO nach Wien und zurück für Dezember 2019 gebucht. Nun wurde der Rückflug um 3:50 Std vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Bei Annullierungen oder großen Verspätungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Da in Ihrem Fall keine Verspätung des Fluges vorliegt, kommt nur eine Annullierung in Betracht. Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zum anderen das AG Hannover in folgendem Urteil:
AGHannover, Urteil vom 11.4.2011, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az. 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben):
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht.
Euer Flug wurde um 3:50 Stunden vorverlegt. Angesichts der oben genannten Urteile scheint es also fragwürdig, ob eine Vorverlegung um knapp 4 Std bereits ausreichend ist, um eine Annullierung zu begründen. Allerdings muss jeder Fall immer nach seinen den Einzelfall begründenden Umständen für sich gesehen beurteilt werden.
Angenommen es liegt also doch eine Annullierung vor, ergeben sich mögliche Ansprüche aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen allerdings, wenn Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, weshalb Sie schonmal keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach hätten Sie, falls wirklich eine Annullierung vorliegt, die Wahl zwischen einer Erstattung der Flugkosten und einer anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen. In diesem Rahmen könnten Sie dann meines Erachtens auch einen Flug zu ähnlichen Zeiten verlangen.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.