Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, steht dem Fluggast im Falle einer großen Verspätung, welche ab einer Verspätung von 3 Stunden anzunehmen ist, ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 zu. Die Höhe des Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Entfernung der Flugstrecke:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Nun ist in Ihrem Fall jedoch die maßgebliche Entfernung das Problem. Sie sollten von Hamburg nach Barcelona fliegen. Diese Strecke beträgt nach der Großkreismethode weniger als 1500 km, wonach Ihnen ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zustehen würde. Allerdings musste das Flugzeug wegen eines technischen Defekts umkehren und nach Hannover zurückfliegen. Dadurch ist Ihre tatsächlich zurückgelegte Strecke nun höher als 1500 km und Sie fragen sich, ob Ihnen somit ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR zusteht.
Entscheidend ist also, was unter dem Begriff "Entfernung" zu verstehen ist. Zwar ist in der Fluggastrechteverordnung der Begriff der „Entfernung“ nicht legaldefiniert worden ist. Nach allgemeinem Wortverständnis beschreibt dieser Begriff jedoch den Abstand zwischen zwei Punkten. Bei der Entfernung vom Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs zum letzten Zielort des Fluggastes handelt es sich um einen Abstand zwischen zwei Punkten, wenn man diese Entfernung durch eine direkte Verbindung dieser beiden Punkte ermittelt (wobei gemäß Artikel 7 IV Fluggastrechteverordnung die Methode der Großkreisentfernung anzuwenden ist).
Demnach ist die Entfernung immer zwischen zwei Punkten zu berechnen. Bezöge man dagegen Umsteigeflughäfen/Zwischenlandungen in die Ermittlung der Entfernung mit ein, indem man die jeweiligen Teilstrecken addierte, handelte es sich nicht mehr um einen Abstand zwischen zwei Punkten, sondern um eine Verbindung zwischen mindestens drei Punkten.
Demnach ist maßgebliche Entfernung immer die direkte Strecke zwischen dem Start- und dem letzten Zielflughafen. So auch das LG Landshut:
LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich der Abflug und der Anschlussflug wird nicht erreicht, muss das Luftfahrtunternehmen Ausgleich zahlen.
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Meines Erachtens ist daher die maßgebliche Entfernung tatsächlich die Entfernung zwischen Hamburg und Barcelona und Sie haben leider tatsächlich nur einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.