3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+3 Punkte
Überall steht was anderes (und zum teil sichwidersprechend). Wie ist denn nun die Gesetzeslage:

Darf ich mit einer Drohne (z.B. Dji Phantom 2 Vision plus) Bilder mit einer Digitalkamera machen. Es geht erstmal nur um reine Luftaufnahmen. Ich will keine Militäranlagen oder so fotografieren. Einfach nur ein bisschen am Stadtrand, die Burg, unsere Gebiet mit Häusern und so... Brauche ich dafür eine Genehmigung?

Darf ich unsere Häuserzeile fotografieren und ins Internet stellen oder muss man alle Mieter vorher fragen?

Welche Bilder darf ich nicht ins Internet stellen?
Gefragt in Rechtsberatung von
+3 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo lieber Drohnenflieger!

Bei Bildern muss man differenzieren, was auf dem Bild zu sehen ist. Danach ergeben sich die Regelungen zum Veröffentlichen im Internet.

1. Bilder von Gebäuden und Häusern

Grundsätzlich gilt bei der Aufnahme von Gebäuden oder auch dauerhaft ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Diese Freiheit besagt, dass ein Foto von einem Gebäude, welches an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Platz steht, verbreitet werden darf, solange es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.

Daraus folgt, dass es nicht erlaubt ist, Bilder von der Rückseite oder vom Innenhof eines Hauses zu schießen. In diesem Falle ist das Hundertwasserurteil des Bundesgerichtshofs auch auf das Fotografieren mit Drohnen anwendbar. Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Gebäudes zeigen, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dieses Aufnahmerecht auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn für die Erstellung der Aufnahme Hilfsmittel verwendet werden, wozu auch Flugkörper gehören. Wer also Luftaufnahmen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003, I ZR 192/00).

Urheberrechtlich sind die Recht des Architekten zu beachten. Urheberrechtsfähig sind Bauwerke dann, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Durch die Ablichtung des Gebäudes von einer privaten Drohne oder von einem Hubschrauber wird in die Urheberrechte eingegriffen. Dieses ist so lange unbedenklich, wie der Fotograf die Aufnahmen nur im privaten Umfeld zeigen.

Möchte der Fotograf allerding seine professionellen Aufnahmen verkaufen, so ist ihm ohne die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers (oder Architekten) stark davon abzuraten. In diesem Falle besteht die Panoramafreiheit nicht mehr. Der Grundstückseigentümer kann über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotos seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden. Dieses gilt auch dann noch, wenn er den Zugang zu seinem privaten Gelände gestattet hat. Es ist dem Fotografen zu raten, sich die Einwilligung von dem Grundstückseigentümer geben zu lassen und dieses auch im besten Falle schriftlich. Im Zweifelsfall muss der Fotograf beweisen, dass er die Einwilligung des Eigentümers hat und die entstandenen Fotos veröffentlichen durfte.

2. Bilder von Personen

Bilder von Personen, die mit einer Drohnenkamera geschossen wurden, unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und damit dem Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Dieses Recht ist zu achten und zu schützen.

Um ein Bild von einer Person veröffentlichen oder an Dritte weitergeben zu dürfen, bedarf es der Einwilligung der abgelichteten Person. Dieses setzt allerdings voraus, dass die Person auf dem Bild auch identifizierbar ist (das gleiche gilt übrigens auch für das Fotografieren von Autokennzeichen). Die Identifizierbarkeit einer Person wird allerdings ab einer gewissen Flughöhe der Drohne ausgeschlossen; so ist keine Einwilligung vor der Veröffentlichung mehr nötig. Die Einwilligung kann auch durch ein bestimmtes Verhalten der fotografierten Person abgegeben werden; sieht die Person die Drohne allerdingt nicht oder nimmt sie nicht wahr, kann der Fotograf keine Rückschlüsse auf die Einwilligung schließen. Auch hier gilt wieder, dass der Fotograf im Zweifelsfall darlegen muss, dass er die Aufnahme tätigen und diese dann im Internet veröffentlichen durfte. Es ist also ratsam, die Einwilligung in schriftlicher Form einzufordern. 

Das Filmen und Fotografieren per Drohne in Richtung Privatgrundstück stellt einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar; besonders dann, wenn in die Wohnung hinein fotografiert wird. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch erkennbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus. Begrenzt wird der Schutz des Rechts am eigenen Bild im Wege der Abwägung der in Widerstreit liegenden Interessen. Innerhalb der Abwägung muss grundsätzlich zwischen einem zivilen Drohnenflug mit Live-View-Funktion und einer Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen unterschieden werden. Bei der Nutzung einer Live-View-Funktion wird es dem Steuerer der zivilen Drohne vorrangig darum gehen, die Drohne um des Fluges willen zu benutzen und nicht, um andere in ihrer Privatsphäre zu beeinträchtigen. Eine rein zufällige Beeinträchtigung der Entfaltungsinteressen ist dabei grundsätzlich als nicht ausreichend zu erachten. Etwas anderes dürfte aber dann gelten, wenn die Überflüge eine überdurchschnittliche Intensität erreichen und das Beobachtet-Werden eine gewisse Nachhaltigkeit gewinnt. Gleiches gilt, wenn der Flug gerade nur dazu dient, die Person zu beobachten.

Bei einem solchen hohen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann der Geschädigte verlangen oder gar erklagen, dass solche Flüge unterlassen werden. Außerdem kann ein hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn die Bilder veröffentlicht wurden, insbesondere via das Internet.

3. Gewerbliches Fotografieren

Sobald eine Drohne gewerblich eingesetzt wird, unterliegt der Fotograf der Genehmigungspflicht. Nur wenn Luftaufnahmen mit Aufstiegsgenehmigung entstanden sind, darf der Fotograf diese weiterveräußern und der Kunde diese nutzen. Eine Aufstiegsgenehmigung muss beantragt werden und kann für gewerbliche Zwecke über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden. Wenn ein Fotograf die Bilder weiterveräußert, bedarf es hier wieder der Einwilligung der abgelichteten Person oder des Eigentümers.

4. Datenschutzbestimmungen

Der pure Einsatz von Kameradrohnen ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Für private Zwecke geschossene Fotos unterliegen nicht den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes. Familiäre oder persönliche Aktivitäten markieren die Grenze, jenseits derer das Bundesdatenschutzgesetz keinen Regelungsanspruch mehr erhebt. Die Rechtsprechung über die Überwachung mittels GPS kann auch auf zivile Drohnenüberwachung angewendet werden. Danach macht sich ein Privatermittler, der am Auto der von ihm observierten „Zielperson” einen GPS-Empfänger – vermutlich eher einen Sender – anbringt und dadurch ermittelt, wann sich das Fahrzeug wo aufhält, grundsätzlich nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG strafbar (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2013, 1 StR 32/13).

Beantwortet von (4,580 Punkte)
0 Punkte
...