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Ryanair verlangte von uns eine Zusatzgebühr von 55€ dafür, dass wir erst am Schalter einchecken wollten. In einer Mail, welche wir einen Tag vorher erhielten, wies man uns sehr undeutlich darauf hin, dass, wenn wir nicht online einchecken, Kosten in Höhe von 55€ anfallen würden.
Der Schalter öffnete genau 2 Stunden vor Abflug, sodass wir den online Check-in nicht mehr nachträglich tätigen konnten.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug bei Ryanair gebucht. Nun wollten Sie vor Ort am Schalter einchecken. Dafür wurde jedoch eine Gebühr von 55 EUR erhoben, da Sie im Internet hätten einchecken müssen. 

Sie fragen sich, ob diese Gebühr rechtmäßig ist. Dazu habe ich ein Urteil des LG Korneuburg gefunden aus diesem Jahr: 

LG Korneuburg 5.2.2019, 2 Cg 70/18x

Bei manchen Tarifen, wie zB dem Standard-Tarif ist ein kostenloser Check-In am Flughafen nicht inkludiert. Eine Klausel dazu sieht vor, dass der Online-Check-In ohne extra - kostenpflichtige - Sitzplatzreservierung kostenlos zwischen zwei Tagen und zwei Stunden vor jedem Flug möglich ist. Die Gebühr für den Flughafen Check-In beträgt EUR 55,--. Während des gesamten Buchungsvorganges wird die Höhe des Tarifs für den Flughafen-Check-In nicht automatisch angezeigt; der Kunde muss daher durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbständig erfragen.

Für das Landesgericht Korneuburg sind diese Kosten gesetzwidrig: Die Ungewöhnlichkeit ergibt sich im vorliegenden Fall allein aus der Höhe der Gebühr für eine Nebenleistung, mit der der Kunde insbesondere deshalb nicht zu rechnen braucht, weil es sich beim Check-In-Vorgang um eine einfache und in kürzester Zeit zu erledigende Dateneingabe handelt, die der Kunde ohne besondere intellektuelle Anforderungen und Fähigkeiten auch selbst vornehmen kann (und sogar sollte), sodass die Verrechnung eines Entgelts, das die von Billigfluglinien vielfach angebotenen Beförderungsentgelte deutlich übersteigt (!), jedenfalls überraschend ist.

Nach dem LG Korneuburg sind solche Mehrkosten also unzulässig. Allerdings hat das Urteil noch keine Rechtskraft, da beide Parteien Berufungen eingebracht haben. Daher bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht entscheiden wird. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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