Auf Ihrem Flug nach Guatemala ist Ihr Gepäck verspätet angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.
Dazu die folgenden Urteile:
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden
Sie haben also einen Anspruch auf alle Schäden, die Ihnen durch die Verspätung kausal entstanden sind, solange Sie diese nachweisen können und Sie nicht vermeidbar waren.
Nun ist die Frage, welcher Schaden davon erfasst ist. Sie haben bereits einen Ersatz für den materiellen Schaden, erhalten. Allerdings fragen Sie sich, ob Sie noch einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz haben. Da Sie bereits für alle finanziellen Einbußen entschädigt wurden, stellt sich also die Frage, ob von dem Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen auch immaterielle Schäden umfasst sind. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
Das Urteil deutet also eher darauf hin, dass immaterielle Schäden eher nicht umfasst sind, sondern nur finanzielle Einbußen.
Allerdings hat der EuGH folgende Grundsatzentscheidung getroffen:
EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-63/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der von Luftfahrtunternehmen festgelegte zu zahlende Haftungshöchstbetrag für Schäden, insbesondere die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, sind dahin auszulegen, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst werden.
Grundsätzlich scheint es also so zu sein, dass auch immaterielle Schäden unter Umständen berücksichtigt werden können. Dazu konnte ich allerdings leider keine weiteren Urteile finden.
Da der Sachverhalt also nicht ganz eindeutig ist, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.