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Hallo zusammen,

wir sind im Juli von Düsseldorf nach Guatemala geflogen, wo es bereits in Düsseldorf zu Komplikationen mit der Gepäckabgabe kam. Letztendlich mussten wir die gesamten drei Wochen ohne unsere Rucksack bewältigen, da die Airline keinen ausreichenden Service bietet und uns dauerhaft im Unklaren ließ ob das Gepäck noch nachgeliefert wird oder nicht. Wir haben bereits einen Erstattung für die Hygieneartikel und Klamotten erhalten die wir uns während der Reise gekauft hatten. Hat jemand Erfahrungen ob man die Airline (British Airways) noch auf weiteren Schadensersatz verklagen kann?

Gruß
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Bene,

Sie sind im Juli von Düsseldorf nach Guatemala geflogen, mit British Airways. Dabei wurde allerdings euer Rucksack nicht mit befördert. Ihr habt bereits eine Erstattung für die Hygieneartikel und Kleidung erhalten die ihr euch während der Reise gekauft habt.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Sie können also alle Ausgaben von der Fluggesellschaft zurück verlangen, die Sie während des Urlaubs aufgrund des nicht zu gestellten Koffers tätigen mussten.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den British Airways nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können. Dabei ist es für Sie durchaus ratsam, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden, der ihnen mit der Angelegenheit sicher weiterhelfen kann. 

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Auf Ihrem Flug nach Guatemala ist Ihr Gepäck verspätet angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. 

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden

Sie haben also einen Anspruch auf alle Schäden, die Ihnen durch die Verspätung kausal entstanden sind, solange Sie diese nachweisen können und Sie nicht vermeidbar waren. 

Nun ist die Frage, welcher Schaden davon erfasst ist. Sie haben bereits einen Ersatz für den materiellen Schaden, erhalten. Allerdings fragen Sie sich, ob Sie noch einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz haben. Da Sie bereits für alle finanziellen Einbußen entschädigt wurden, stellt sich also die Frage, ob von dem Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen auch immaterielle Schäden umfasst sind. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Das Urteil deutet also eher darauf hin, dass immaterielle Schäden eher nicht umfasst sind, sondern nur finanzielle Einbußen. 

Allerdings hat der EuGH folgende Grundsatzentscheidung getroffen: 

EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-63/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der von Luftfahrtunternehmen festgelegte zu zahlende Haftungshöchstbetrag für Schäden, insbesondere die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten,  sind dahin auszulegen, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst werden. 

Grundsätzlich scheint es also so zu sein, dass auch immaterielle Schäden unter Umständen berücksichtigt werden können. Dazu konnte ich allerdings leider keine weiteren Urteile finden. 

Da der Sachverhalt also nicht ganz eindeutig ist, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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