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Über AIDA haben wir eine 10-tägige Kreuzfahrt inkl. An- und Abreisepaket im Mittelmeer für nächste Woche gebucht.

Der Rückflug unserer Aida-Reise wurde von 23:10 Uhr auf 08:10 Uhr am Abreisetag um 15 Stunden (!!) verlegt. Eine Information hierzu haben wir nicht erhalten. Wir haben es zufällig online unter MyAida gesehen.

Auch der Hinflug wurde von 07:30 auf 11:15 Uhr verlegt.

Uns entfällt also der gesamte letzte Tag, da wir um 5 Uhr morgens von Bord gehen müssen (15 Stunden früher als gebucht!). Vom Anreisetag haben wir auch 4 Stunden weniger als bei Abschluss der Buchung.

Was sind nun meine Rechte, was könnte ich diesbezüglich von AIDA fordern?

Vielen lieben Dank für Eure Rückmeldung! =)
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Markus,

Sie könnten einen Anspruch auf die Minderung des gezahlten Reisepreises haben.

(1)      Reisemangel

Sofern Sie den Flug und die Kreuzfahrt zusammen bei AIDA gebucht haben, handelt es sich um eine Pauschalreise.

Da der Flug eine wichtige Reiseleistung darstellt, können Änderungen der Flüge bzw. der Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB begründen.

Bei Verlegung von Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen spricht man meistens von einer „Toleranzgrenze“ von 5 Stunden. Erst wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gebuchten Flugzeiten und den neuen Flugzeiten mehr als 5 Stunden beträgt, könnte man von einem Reisemangel sprechen. „Kleinere“ Flugzeitenverschiebungen werden meist als Unannehmlichkeiten gewertet, die in Zeiten von Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind.

Einige Gerichte, hingegen, vertreten die Meinung, dass eine Flugzeitenänderung erst entschädigungstechnisch relevant ist, wenn sie nicht nur den ersten oder den letzten Tag der Reise betrifft (z. B. LG Hannover, Urt. v. 23.03.2012, Az: 10 S 4/12).

(2)      Reisepreisminderung

Es gibt keinen pauschalen Betrag, um den man den Reisepreis bei einer Flugzeitenverschiebung mindern kann. Insbesondere wenn die Nachtruhe der Reisenden durch die Änderung betroffen wird, kann eine höhere Entschädigung angemessen sein. Manche Gerichte erachten eine Minderung in Höhe von 50% des für den An- bzw. Abreisetag anfallenden Reisepreises für ausreichend (z.B. AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06, AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14). Je größer die zeitliche Differenz ist, umso höher kann die Minderung sein, sodass in äußersten Fällen eine Rückzahlung des 100%-igen Tagesreisepreises gefordert werden kann (LG Hamburg, Urt. v. 28.12.2012, Az: 313 O 55/11).

(3)      Rücktritt von der Reise

Bei erheblichen Änderungen der wesentlichen vertraglichen Reiseleistungen können Reisende berechtigt sein, den Reisevertrag vor Antritt zu kündigen. Sollte die Reise durch die Änderung derart beeinträchtigt worden sein, dass zum Beispiel die An- bzw. Abreise unverhältnismäßig erschwert werden, kann dies einen Rücktritt von der Reise rechtfertigen. Der Reiseveranstalter ist dann verpflichtet, den Reisepreis zurückzuzahlen (AG München, Urt. v. 06.05.2009, Az: 212 C 1623/09).

Allerdings werden Reisende Stornogebühren bzw. Ausfallentschädigung zahlen müssen, wenn der Rücktritt nicht berechtigt war.

In Ihrem Fall bin ich der Meinung, dass die Flugzeitenverschiebung zwar nicht unerheblich ist und einen minderungsfähigen Reisemangel begründet, jedoch die Reise an sich nicht derart beeinträchtigt, dass sie wesentlich an Wert verliert.

Jedoch könnten Sie durchaus berechtigt sein, eine Reisepreisminderung zumindest für den Abreisetag in Höhe von 50% zu verlangen. Allerdings glaube ich, dass die Flugzeitenänderung beim Hinflug keine Minderung begründen kann, da sie zu geringfügig ist. Sprechen Sie am Besten mit einem Anwalt für Reiserecht über Ihre möglichen Ansprüche.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt mit AIDA gebucht. Diese stellt eine sogenannte Pauschalreise dar, da Sie mindestens zwei Reiseleistungen beinhalten.  

Der Flug, welchen Sie im Rahmen dieser Pauschalreise gebucht haben, wurde nun um 15 Stunden verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Bei einer Pauschalreise ergeben sich solche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. Dafür muss die Reise mit einem Mangel behaftet sein. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen.  Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 15 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

 Die Ansprüche ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. 

Sie könnten zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wird nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Es gibt außerdem noch die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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