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Unsere Alltours-Pauschalreise wurde inklusive Rail&Fly verkauft. Aufgrund eines technischen Problems hatte Condor bei der Landung 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung, das Gepäck wurde gar nicht erst mitgenommen. In Stuttgart schließlich kurz vor Mitternacht angekommen, war die letzte Bahn in unseren 90 km entfernten Wohnort schon abgefahren. Der nächste Zug wäre morgens gegen 5.30 Uhr gefahren. Angesichts eines vier Stunden verspäteten Abfluges in Las Palmas riefen wir vorab die Alltours-Hotline an und fragten nach, wie die Heimreise erfolgen solle, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach der letzte Zug nicht mehr erreicht würde. Alltours erklärte sich für nicht zuständig.  Dies müsse die Airline klären. Das Personal im Flugzeug versprach uns, das sich nach der Landung Condor-Kollegen um die Gestrandeten kümmern würden. Natürlich war niemand mehr da. Wir übernachteten nicht auf dem Flughafen, sondern nahmen ein Taxi. Wer bezahlt nun die 135 €?
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, Herr Danner!

Der pauschalen Aussage des Mitarbeiters von Alltours am Telefon, dass Alltours nicht zuständig sei, würde ich nicht viel Bedeutung beimessen. Meiner Meinung nach sind folgende Konstellationen möglich:

(1)      Anspruch gegenüber Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter hat die gesamte Reise so zu erbringen, dass sie frei von Mängeln ist (§ 651i BGB). Eine Flugverspätung von knapp drei Stunden mag vielleicht noch nicht für eine Minderung ausreichen, die Tatsache, dass Sie aufgrund der Verspätung nicht mehr normal zu ihrem Wohnort weiterreisen konnten jedoch schon. Der Reiseveranstalter schuldet auch die Rückreise (LG Berlin, Urt. v. 18.01.1990, Az: 58 S 327/89). Dafür spricht meiner Meinung nach auch, dass das Rail&Fly-Ticket in Ihrer Buchung inbegriffen war, sofern es nicht eindeutig ersichtlich war, dass der Reiseveranstalter die Zugtickets nur vermittelt. Diese Leistung war Bestandteil des Reisevertrages, aufgrund von Flugverspätung konnten Sie sie ja nicht mehr wahrnehmen. Der Anspruch auf die Erstattung der Taxikosten leitet sich aus § 651i, Abs. 3, Ziffer 4 BGB. Da Alltours sich nicht zuständig fühlte, haben Sie sich bei dem vorliegenden Reisemangel selbst Abhilfe verschafft und haben das Recht, die entstandenen Aufwendungen zurückzubekommen.

(2)      Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen

Sollte ich mit den Ausführungen zu (1) falsch liegen, könnten Sie immer noch einen Erstattungsanspruch gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen. Demnach hat die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen, der dem Fluggast infolge der Flugverspätung entsteht.

(3)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Zusätzlich könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Verordnung 261/2004 haben. Bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km entsteht der Anspruch bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden. Je nach der Sichtweise, wie die Ankunft zu definieren ist, kann auch bei Ihnen diese Grenze erreicht worden sein. AG Charlottenburg, zum Beispiel, definiert die Ankunft als den Zeitpunkt, an dem das Flugzeug die Parkposition erreicht und zum endgültigen Stillstand kommt (AG Charlot­tenburg, Urt. v. 12.02.2014, Az: 234 C 260/13).

 

Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Reiserecht, wenn sowohl Alltours als auch Condor die Zahlung verweigern.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Teil dieser war ein Flug inklusive Rail&Fly-Ticket. Im Rahmen dieses Fluges kam es zu einer Verspätung von knapp 3 Stunden, weshalb Sie Ihren letzten Zug nicht bekommen haben und mit dem Taxi fahren mussten. 

Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten haben.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Dafür müsste zunächst einen Reisemangel vorliegen. Ab wann ein solcher vorliegt, ist in § 651 i Abs. 2  BGB geregelt: 

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Ein Reisemangel liegt also dann vor, wenn die Reise eine andere Beschaffenheit hat, als die Vereinbarte. In Ihrem Fall wurde im Rahmen der Pauschalreise eine Flugbeförderung inklusive einer Zugbeförderung vereinbart. Durch die Verspätung des Fluges konnten Sie die Zugbeförderung aber nicht mehr wahrnehmen. Dadurch wurde die Leistung meines Erachtens nicht so erbracht, wie vereinbart. Daher könnte ich mir vorstellen, dass ein Reisemangel vorliegt.

Die Gewährleistungsrecht ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB. Für Sie ist insbesondere der Schadensersatzanspruch aus § 651 n BGB interessant, denn dadurch, dass Sie das Zugticket nicht wahrnehmen konnten, ist Ihnen ein finanzieller Schaden in Form der Taxikosten entstanden. 

Sie können meines Erachtens also die Taxikosten von dem Reiseveranstalter erstattet verlangen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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