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Liebe Leute, ich bräuchte mal Eure kompetente Hilfe:

Wir haben eine Pauschalreise gebucht und uns gegen angebotene Umsteigeverbindungen für eine Nonstop-Verbindung entschieden. Auch in der Bewerbung der Reise wird stets die Nonstop-Verbindung mit Nennung der Fluggesellschaft in den Vordergrund gestellt.

Der RV hat die Buchung bestätigt und benennt in der Rechnung ausschließlich die von uns gebuchte Verbindung (mit Fluggesellschaft, Flugnummern und Abflug- bzw. Ankunftzeiten). Natürlich gibt es dort den allgemeinen Zusatz, dass Flugzeiten- und Flugnummernänderungen vorbehalten seien.

Einen Tag später informierte uns der RV darüber, dass man uns leider keine Verbindung mit der gebuchten Airline anbieten könne. Uns wird eine neue Umsteigeverbindung genannt.

Am selben Tag habe ich die Reise storniert für den Fall, dass dies so bleibt. Diese Stornierung wird bisher vom RV ignoriert. Die erstmalige Stornierung hat etwas mehr als einen Monat vor Reiseantritt stattgefunden. Inzwischen ist es kein Monat mehr.

Der Nonstop-Flug mit Vietnam Airlines startet samstags um 13.55 Uhr in Frankfurt und landet sonntags um 6.45 Uhr in Hanoi. Der Rückflug startet um 23.25 Uhr in Saigon und landet am nächsten Morgen um 6.30 Uhr in Frankfurt.

Die Umsteigeverbindung mit Qatar Airways startet ebenfalls samstags in Frankfurt, aber schon um 10.35 Uhr, so dass aufgrund der längeren Anreise eine Vorübernachtung vor Ort erforderlich wird. Die Maschine landet in Doha am Abend um 18.35 Uhr; der Weiterflug nach Hanoi startet um 21.05 Uhr mit Ankunft am nächsten Morgen um 7.40 Uhr.

Der neue Rückflug startet schon um  19.15 Uhr in Saigon und landet um 23.45 Uhr in Doha. Um 01.50 Uhr geht es dann weiter nach Frankfurt mit Ankunft um 6.40 Uhr.

Neben der notwendigen Vorübernachtung (die natürlich mit Kosten verbunden ist), dem um mehr vier Stunden nach vorne verlegten Rückflug und der insgesamt um je mehr als vier Stunden längeren Reisezeit, stört mich vor allem die Unterbrechung gerade des Rückflugs mitten in der Nacht.

In den Gesprächen, die ich seither mit dem RV geführt habe, wurde mir auch angeboten, den ursprünglich gebuchten Linienflug zu nehmen, allerdings zu einem Mehrpreis in Höhe von ca. 245,- Euro pro Person (das entspricht etwa 15% des Gesamtreisepreises).

Meine Frage also: Kann ich von der Reise zurücktreten, ohne dass Nachteile für mich entstehen?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben einen Pauschalreise gebucht und im Rahmen dieser einen Flug ohne Zwischenlandung. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Ihnen nur ein Flug mit Zwischenlandung angeboten werden kann. 

Sie fragen nun nach der Möglichkeit der kostenlosen Stornierung. Bei einer Pauschalreise ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, wenn die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist also, ob die Einfügung eines Zwischenstopps einen Reisemangel darstellt. Dafür ist die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und Non-Stop-Flug entscheidend. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "47 C 390/11 reise-recht-wiki"  bei Google eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 5 S 165/00 reise-recht-wiki"  bei Google eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 33 C 223/10 reise-recht-wiki"  bei Google eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Ich denke, dass es also darauf ankommt, ob nun einen Non-Stop-Flug oder einen Direktflug gebucht wurde. Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Sollte dem so sein, liegt ein Reisemangel vor. Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB. 

Sie könnten dann gem. § 651 l BGB den Reisevertrag kündigen. Das geht aber erst dann, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben haben. Sie sollten den Reiseveranstalter also dazu auffordern, Ihnen einen Non-Stop-Flug zu gewährleisten. Kommt der Reiseveranstalter diesem Verlangen nicht nach, haben Sie meines Erachtens tatsächlich die Möglichkeit ohne Nachteile von der Reise zurückzutreten. 

Dieses ist jedoch nur eine Rechtseinschätzung. Falls Sie eine genauere Rechtseinschätzung benötigen, könnte es hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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