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Ich wollte mit meinen beiden Kindern (4 und 8 Jahre) am Dienstag (24. Juni 2014) von Alicante nach Hause fliegen. Am Flughafen stand am morgen schon eine sehr lange Schlaneg von Wartenden. Da hatte ich schon ein ungutes gefühl. Dann habe ich von den anderen erfahren, dass Ryanair mehrere Flüge einfach storniert hatte. Über die Flugannullierung hat mich Ryanair erst am Flughafen informiert. Die Mitarbeiter sagten einfach, da kann Ryanair nichts dafür, weil die Flüge wegen Fluglotsenstreik in Frankreich gestrichen werden musste. Wir wurden einfach auf deren Webseite verwiesen, ohne Hilfe oder sonst was. 

Ich musste dann von meinem Bekannten wieder abgeholt werden und mir einen Rückflug neu buchen. Ryanair hat einfach gar nichts gemacht. Wir hatten Hotelkosten über 232 Euro, Fahrtkosten und Mietwagenkosten, mussten telefonieren,w as sehr teuer war und Kosten für Verpflegung und Essen lag auch bei ca. 75 Euro.

Was ich nicht verstehe ist, warum ein Fluglotsenstreik in Frankreich meinen Flug von Spanien nach Deutschland berühren sollte? Das riecht mir ehr nach einer Ausrede von Ryanair.

Was kann ich tun?

Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung von Ryanair?

 

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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23 Antworten

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Lieber Fluggast,

bei der Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Jedoch muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Im vorliegenden Fall beruft sich Ryanair auf einen Fluglotsenstreik in Frankreich. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 – Az.: 40 C 8546/11 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Auch in Ihrem Fall müsste Ryanair hier darlegen, inwieweit sich der Streik in Frankreich auf Ihren Flug in Alicante ausgewirkt hat.

Kann Ryanair einen solchen Zusammenhang nicht darlegen und nicht begründen, warum eine Flugannullierung nicht unvermeidbar war, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu.

Weiterhin sind Ihnen auf Grund der Flugannullierung zusätzlich Hotelkosten, Fahrtkosten, Mietwagenkosten, Kosten für die Verpflegung und Telefonkosten entstanden. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass Fluggäste bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges nach Artikel 9 einen Anspruch auf Betreuungsleistungen haben. Unter Betreuungsleistungen sind zu verstehen: Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung und Telefonkosten (für zwei Gespräche).

Damit könnten Sie auch diese Ansprüche geltend machen.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Ihr Flug von AirBerlin wurde wegen eines Streiks annulliert. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Im Falle einer Annullierung oder Verspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Flugverspätung, ein Streik von Mitarbeitern am Flughafen genannt. Dazu vergleichen Sie bitte diue folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 –Az.: 40 C 8546/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Diesen Urteilen zu Folge müsste die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall beweisen, dass tatsächlich ein Streik vorlag, warum dieser vorlag und vor allem warum er nicht vermeidbar war. Sollte die Fluggesellschaft dies nicht schaffen, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Fortsetzung...

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Fortsetzung...

Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, hat die Fluggesellschaft Ihnen Unterstzützungs- und Betreeungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004 zu gewährleisten:

Dazu nochmal Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Ihnen mussten also in jedem Fall die Fahrt- und Unterkunftskosten gewährleistet werden. Da Sie diese Kosten jedoch selber übernommen haben, muss die Fluggesellschaft Ihnen diese Kosten zurück erstatten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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