Lieber Fluggast,
bei der Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Dazu das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
Jedoch muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall beruft sich Ryanair auf einen Fluglotsenstreik in Frankreich. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 – Az.: 40 C 8546/11 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Auch in Ihrem Fall müsste Ryanair hier darlegen, inwieweit sich der Streik in Frankreich auf Ihren Flug in Alicante ausgewirkt hat.
Kann Ryanair einen solchen Zusammenhang nicht darlegen und nicht begründen, warum eine Flugannullierung nicht unvermeidbar war, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu.
Weiterhin sind Ihnen auf Grund der Flugannullierung zusätzlich Hotelkosten, Fahrtkosten, Mietwagenkosten, Kosten für die Verpflegung und Telefonkosten entstanden. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass Fluggäste bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges nach Artikel 9 einen Anspruch auf Betreuungsleistungen haben. Unter Betreuungsleistungen sind zu verstehen: Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung und Telefonkosten (für zwei Gespräche).
Damit könnten Sie auch diese Ansprüche geltend machen.