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Guten Morgen,

ich habe für das kommende Wochenende Flüge von Stuttgart nach Bergamo und zurück gebucht und heute wurde mir (lediglich) der Rückflug annuliert, der für den 15.03 angesetzt war. Somit wurde ich nicht 14 Tage im Voraus informiert. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Ausbruch als außergewöhnlicher Umstand zählt und ich deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen habe.

Die Airline hat mir angeboten, die Kosten für den Rückflug zu erstatten, allerdings hätte ich gerne auch die Kosten für den Hinflug zurückerstattet, da ich diesen ohne Rückflug ja auch schlecht antreten kann. Können Sie mir entsprechend sagen, ob ich Anspruch darauf habe und auf welches Urteil ich mich berufen kann?

Vielen Dank.
bezieht sich auf eine Antwort auf: Annullierung Rückflug
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Gehen wir die möglichen Ansprüche der Reihe nach durch.

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) Verordnung 261/2004 haben Fluggäste annullierter Flüge einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Mitteilung über die Annullierung weniger als zwei Wochen vor dem Abflug zugestellt wird. Es ist auch richtig, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004 beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Bei einem Einreiseverbot und der daraus resultierenden Annullierung ist der Anspruch natürlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Auch in solchen Situationen, die auf den ersten Blick als eindeutig erscheinen, gibt es einige Aspekte, die es zu beachten gilt, z. B. ob der Flug nicht eher hätte annulliert werden können, um den Fluggästen möglichst früh die Sicherheit zu geben. Dennoch gehe ich auch stark davon aus, dass Sie in der aktuellen Situation keine Ausgleichszahlung verlangen können.

(2)      Anspruch auf Erstattung des Hinfluges

Rein rechtlich ist es leider so, dass Sie voraussichtlich regulär keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hinflug haben, auch wenn Sie diesen ohne Rückflug nicht antreten können. Wie bereits erläutert besteht der Anspruch auf die Erstattung bzw. kostenlose Ersatzbeförderung dann, wenn der Flug entweder annulliert, erheblich vorverlegt oder sich um mehr als drei Stunden verspätet hat (Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004). Die Verordnung 261/2004 behandelt den Hin- und den Rückflug als zwei getrennte Beförderungsleistungen (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Zwar spricht Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 von zurückgelegten bzw. nicht zurückgelegten Reiseabschnitten, damit sind jedoch die Reiseabschnitte bei mehrteiligen Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen gemeint. Damit Sie also die Erstattung der Kosten für den Flug verlangen können, muss nach der heutigen Rechtslage der Flug zuerst annulliert sein.

Ich kenne leider auch keine Urteile zu vergleichbaren Fällen bzw. diese gibt es noch nicht, da ein Flug im Normalfall nicht völlig ersatzlos ausfällt. Normalerweise müssen Airlines Fluggästen annullierter Flüge eine Ersatzbeförderung anbieten, sei es auch ein Flug bei einer anderen Fluggesellschaft oder auch eine Zugfahrt. In dieser Ausnahmesituation, in der wir jetzt sind, ist die Lage ja so, dass Airlines schlichtweg keinen Ersatzflug anbieten können, weil sie aufgrund von behördlicher Anordnungen nicht mehr fliegen dürfen. Aus diesem Grund denke ich, dass vor diesem Hintergrund eine andere Auslegung der Rechtsgrundlagen vorgenommen werden kann bzw. ein anderer Weg gefunden werden muss, weil ja im Prinzip jeder versteht, dass in dieser Situation Fliegen sehr kompliziert sein wird. Vielleicht wurde Ihr Flug auch inzwischen annulliert, sodass Sie auf dem gewöhnlichen Geld die Erstattung einfordern können. Ansonsten würde ich Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Bergamo und zurück gebucht. Nun wurde der Rückflug 4 Tage vor Abflug annulliert und Sie fragen nun, ob Sie eventuell einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, insbesondere fragen Sie aber nach der Möglichkeit auch den Hinflug kostenfrei zu annullieren und die Flugscheinkosten für diesen zurückerstattet zu bekommen. 

(1) Anspruch auf Ausgleichszahlungen 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden der Rückflug annulliert. 

Sie könnten dadurch gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft zunächst befreien, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Allerdings kann sich die Fluggesellschaft auch dann befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004.

Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen. 

Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen. 

(2) Stornierungsmöglichkeit des Hinfluges 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit auch den Hinflug zu stornieren. Dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur bei einer Annullierung des betroffenen Fluges. Da der Hinflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Hinflug zu stornieren. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.  

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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