Sie haben einen Flug bei ThaiAirways von Frankfurt nach Phuket und zurück gebucht. Nun wurde der Hinflug verändert und der Rückflug annulliert. Sie fragen nach der Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten.
Nach gefestigter Rechtsprechung müssen Hin- und Rückflug getrennt betrachtet. Dazu folgende Rechtsprechung:
EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.
(1) Hinflug
Der Hinflug wurde von Frankfurt nach Phuket auf einen Flug über Bangkok mit einer neuen Flugnummer umgebucht. Sie fragen nun, ob Sie daher die Möglichkeit haben könnten, den Flug kostenfrei zu stornieren.
Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Da sich Abflughafen innerhalb der EU befindet, ist gem. Art. 3 VO Nr. 261/2004 für den Hinflug die Verordnung anwendbar.
Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde die Flugroute verändert. Statt eines Direktfluges liegt nun ein Flug mit Zwischenlandung vor. Außerdem hat der Flug nun eine neue Flugnummer. Der ursprünglich gebuchte Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung dieses Fluges auszugehen.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde.
Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Falls der Flug aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert wurde, könnte dies durchaus einen außergewöhnlichen Umstand vorliegen, denn diese Epidemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.
Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für den Hinflug.
(2) Rückflug
Ihr Rückflug von Phuket wurde seitens der Fluggesellschaft annulliert. Weder ist die Fluggesellschaft Thai Airways keine Fluggesellschaft der Verordnung, noch ist der Abflughafen Phuket ein Flughafen innerhalb der EU. Daher ist die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall nicht anwendbar. Ein Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten ergibt sich also nicht aus der VO Nr. 261/2004.
Allerdings könnte sich ein Anspruch aus den AGBs der Airline ergeben. Dazu sagt 10.2 der AGB von Thai Airways folgendes:
10.2 VORGESCHRIEBENE RÜCKERSTATTUNGEN
10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, erfolgt eine Rückerstattung in der folgenden Höhe:
10.2.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises,
10.2.1.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Flugpreis für die Strecke, für die das Ticket genutzt wurde.
Sie haben also durch die Annullierung seitens der Airline einen Anspruch auf die Erstattung auf die Höhe des gesamten Flugpreises durch die AGB von Thai Airways.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.